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Britische „Employment and Support Allowance” wird auf Ausgleichszulage angerechnet

FABIANGAMPER

Der Kl, mit Wohnsitz in Österreich, bezieht seit 1.5.2020 eine österreichische Berufsunfähigkeitspension und seit 1.10.2014 eine britische „Employment and Support Allowance“ (ESA), welche ab 1.5.2020 umgerechnet € 306,- beträgt.

Die Bekl und auch die Vorinstanzen wiesen die Gewährung der Ausgleichszulage ab, weil durch die ESA das Einkommen des Kl den anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz überschreite.400

Die außerordentliche Revision des Kl wurde mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vom OGH zurückgewiesen.

Im Ausgleichszulagenrecht wird jedes tatsächlich zufließende Nettoeinkommen berücksichtigt, es sei denn, es liegt einer der in § 292 Abs 4 ASVG aufgezählten Ausnahmegründe vor. Nach lit d leg cit sind Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die aufgrund eines besonderen körperlichen Zustands gewährt werden. Darunter fallen beispielsweise ausdrücklich das Pflegegeld, Blinden- oder Schwerstbeschädigtenzulagen, aber auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse ersetzt werden. Grund für diese Ausnahme ist, dass der Ausgleichszulagenbezieher diese zusätzlichen Einkünfte ungeschmälert zu deren intendierten Zweck verwenden kann.

Nicht umfasst sind Geldrenten, die einen Vermögensnachteil ersetzen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung eine Behinderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wie beispielsweise die Versehrtenrente bei Arbeitsunfällen.

Hinsichtlich der ESA führte der OGH aus, dass die Voraussetzung für den Bezug einer ESA eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist. Bezüglich der ESA wird zwar grundsätzlich zwischen „contributory allowance“ und „income-related allowance“ unterschieden, sie wird jedoch unabhängig davon gewährt, ob jemand arbeitet oder welche Mehraufwendungen einer Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands erwachsen. Da die ESA nicht den Zweck hat, entsprechende Mehraufwendungen auszugleichen, ist diese somit als Nettoeinkommen iSd § 292 ASVG zu qualifizieren.