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Mangelnde Bekanntgabe der Elternteilzeit begründet keinen Kündigungsschutz iSd Väter-Karenzgesetzes

SARA NADINEPÖCHEIM

Aufgrund der Geburt seiner Tochter am 2.5.2019 nahm der Kl vom 1.5. bis 30.6.2020 Vaterschaftskarenz in Anspruch. Am 2.8.2021 äußerste er erstmals gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dass er in Elternteilzeit gehen möchte, wobei dieser erwiderte, dass er sich eine Reduktion der Arbeitszeit des Kl in Anbetracht eines laufenden größeren Projekts nicht vorstellen könne und verwies den Kl an die HR-Abteilung. Am 2. oder 3.8.2021 übermittelte der Kl eine Outlook-Termineinladung an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der HR-Abteilung, in der er ausführte, dass er beabsichtige, in Elternteilzeit zu gehen, wobei der Termin der weiteren Abstimmung dienen sollte. Am 6.8.2021 sprach die Bekl die Kündigung des Kl aus. Ob der Kl der Bekl vor Ausspruch der Kündigung seinen Elternteilzeitanspruch im Hinblick auf dessen Dauer, Ausmaß oder Lage schriftlich oder mündlich bekanntgab, steht nicht fest.

Mit seiner Klage begehrte der Kl ua die Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses.

Das Erst- und Zweitgericht gingen rechtlich davon aus, dass den Anforderungen des § 8b Abs 4 VKG hinsichtlich einer Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung nicht Genüge getan wurde, sodass der Kündigungsschutz des Kl gem § 8f Abs 1 VKG noch nicht begonnen habe.

In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision brachte der Kl ua vor, dass vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK die Bestimmung des § 8b VKG dahin ausgelegt werden müsse, dass den darin genannten Kriterien keine konstitutive Bedeutung zukomme.

Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück, da der klare Wortlaut des § 8b Abs 4 Satz 1 VKG dem entgegenstehe.

Er führt aus: Richtig ist, dass nach der Rsp zu den Bestimmungen des MSchG auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer AN trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MSchG dennoch zum Kündigungsschutz führt, wenn sich der AG auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kl auch für die Bekl erkennbar den objektiven Willen geäußert hat, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des VKG zu vereinbaren, so hat sich die Bekl weder auf Verhandlungen über dieses Begehren eingelassen, noch ist es darüber zu einer Vereinbarung gekommen.

Wenn der Revisionswerber aus Art 8 EMRK ableiten will, dass ihm der Staat Schutz seines Familienlebens iSd von ihm gewünschten Interpretation der §§ 8b, 8c und 8f VKG zu gewähren hat, lässt er vor allem außer Acht, dass dieser Schutz nicht allein durch den in § 8f VKG normierten Kündigungs- und Entlas389sungsschutz gewährleistet wird. Vielmehr steht dem AN im Fall einer DG-Kündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG auch noch die Anfechtungsklage nach § 105 Abs 1 lit i ArbVG (wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem GlBG (§ 3 Z 7, § 12 Abs 7 GlBG) zur Verfügung.