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Vordienstzeiten als Pflegehelferin sind für Tätigkeit als Diplomkrankenschwester nicht anzurechnen

RICHARDHALWAX

Die in Serbien geborene Kl absolvierte von 1984 bis 1988 in einer Krankenpflegeschule in Serbien eine Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester. Seit 1991 wohnt sie in Österreich.

Von 1.10.1992 bis 28.10.1998 arbeitete die Kl im A*heim *, einem Heim, in dem Senioren betreut und gepflegt werden, als Pflegehelferin. Die Tätigkeiten wurden von der Kl vorab mit der diensthabenden 381Diplomkrankenschwester abgesprochen. Die Kl verrichtete dann diese Tätigkeiten selbständig. Nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit berichtete die Kl der Diplomkrankenschwester von deren Verrichtung. Die Tätigkeiten der Kl im A*heim * gingen über die einer Pflegehelferin hinaus.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.8.1997 wurde das von der Republik Serbien am 23.8.1991 ausgestellte Diplom der Kl über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester unter bestimmten aufschiebenden Bedingungen einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als diplomierte Krankenschwester als gleichwertig anerkannt. Nach Erfüllung dieser Bedingungen wurde der Kl in Österreich am 28.12.1998 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester erteilt.

Jeweils als Diplomkrankenschwester arbeitete die Kl von 15.3.2000 bis 27.2.2002 beim R* und von 30.12.2002 bis 31.3.2007 im Sanatorium H*. Ihre Tätigkeiten bei diesen Einrichtungen waren im Wesentlichen dieselben wie im A*heim *.

Seit 2.4.2007 ist die Kl bei der Bekl als Diplomkrankenschwester im LKH-Univ. Klinikum G* beschäftigt. Auf dieses privatrechtliche Dienstverhältnis ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) anwendbar.

Aufgrund der Novellierung des § 256a Stmk L-DBR (LGBl 2018/17) mit 1.3.2018 führte die Bekl über Antrag der Kl eine neue Vordienstzeitenberechnung durch. Die Bekl rechnete der Kl nunmehr die Vordienstzeiten nach Absolvierung des Diploms beim R* und dem Sanatorium H* zur Gänze an. Berücksichtigt wurde auch die Zeit der Kl bei der Bekl im aufrechten Dienstverhältnis von 2.4.2007 bis 31.3.2018, insgesamt daher 17 Jahre, 8 Monate und 21 Tage. Ausbildungszeiten wurden nicht mehr angerechnet. Auch die Dienstzeiten der Kl, die sie als Pflegehelferin im A*heim * erbrachte, wurden von der Bekl nicht angerechnet, weil sie nicht einschlägig wären. Der Vorrückungsstichtag der Kl wurde mit 11.7.2000 festgesetzt, die Einstufung erfolgte in die Entlohnungsgruppe SII/Entlohnungsstufe 09, der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung wurde mit 1.7.2018 festgelegt.

Wären der Kl bei ihrem Dienstantritt am 2.4.2007 sämtliche Vordienstzeiten sowie ihre dreijährige Ausbildungszeit von der Bekl angerechnet worden, hätte sich der 18.12.1991 als Vorrückungsstichtag ergeben und die Kl wäre in die Entlohnungsgruppe/-stufe SII/3–7 mit der nächsten Vorrückung in die Stufe SII/3–8 am 1.1.2008, bei jeweils zweijähriger Vorrückung, einzustufen gewesen.

Mit Mahnklage vom 6.8.2019 begehrt die Kl von der Bekl die Zahlung von € 31.850,53 sA an Entgeltdifferenzen, die sich bei vollständiger Anrechnung ihrer dreijährigen Ausbildung in Serbien und aller einschlägigen Vordienstzeiten für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2019 ergeben würden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit € 31.536,93 sA statt und wies das Mehrbegehren von € 313,50 sA ab. Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragte die Kl die Abänderung des Berufungsurteils iS einer gänzlichen Klagsstattgabe; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision der Kl war nicht berechtigt.

Auf der Grundlage des § 256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 kommt eine weitere Anrechnung der von der Kl geltend gemachten Vordienstzeiten nicht in Betracht. Die in Geltung gestandene Regelung des § 256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 führte weder zu einer Diskriminierung der Kl aufgrund des Geschlechts noch aufgrund des Alters.

Nach § 256a Abs 1 Z 3 lit c Stmk L-DBR idF LGBl 2018/17 wären der Kl ihre Vordienstzeiten als Pflegehelferin im A*heim * mit Wirksamkeit vom 1.3.2018 dann anzurechnen, wenn diese Zeit als „einschlägige Verwendung“ zu ihrer Tätigkeit als Diplomkrankenschwester bei der Bekl zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die von der Kl verrichteten (im Wesentlichen typischen) Tätigkeiten einer Pflegehelferin (nunmehr Pflegeassistentin nach § 84 Abs 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG]) unterscheiden sich von der Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester (nunmehr diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin nach § 11 Abs 1 GuKG) nicht nur durch die umfassendere theoretische und praktische Ausbildung, sondern wird der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege insb durch die hohe Verantwortung für die Pflege (§ 12 GuKG), die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfs sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung (§ 14 GuKG) ausgezeichnet. Dazu kommen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizi382nisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung (§ 15 GuKG), die Berechtigung zur Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a GuKG) und Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16 GuKG). Pflegeassistenzberufe dienen hingegen der Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten (§ 82 Abs 1 GuKG). Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst im Wesentlichen die Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen sowie die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (§ 83 Abs 1 GuKG). Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen (§ 83 GuKG).

Mag nun die Kl gewisse pflegerische Tätigkeiten auch „selbständig“ erbracht haben, so wurden doch die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten zuvor mit der diensthabenden Diplomkrankenschwester abgesprochen. Eine einschlägige, nach Ansicht der Revision mit der Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester vergleichbare Tätigkeit, die der Kl die Erbringung einer Dienstleistung als Diplomkrankenschwester ab Beginn des Dienstverhältnisses ermöglichte, sodass sich der Gegenwert der Dienstleistung dadurch für die Bekl erhöhte, liegt nach Ansicht des Senats nicht vor.