Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg)Der SV-Komm

Gesamtwerk inkl 244. ErgLfg in 4 Leinenmappen, Manz Verlag, Wien 2019, 4024 Seiten, € 398,–

FRANZMARHOLD (WIEN)

„Der SV-Komm“ des Herausgebertrios Rudolf Mosler, Rudolf Müller und Walter J. Pfeil hat seine Vorrangstellung in der österreichischen Literaturlandschaft mehr als etabliert. In bewährter Weise bietet der Loseblattkommentar einen Einblick in das österreichische Sozialversicherungsrecht, der sowohl für Wissenschaft als auch Praxis unverzichtbar geworden ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Kommentar aber nicht nur wissenschaftlich präzise und kritisch ist, sondern auch einen schnellen Einstieg in fachlich komplexe Fragen bietet.

Seit der letzten Besprechung (DRdA 2016, 378 ff) decken die vier Bände nunmehr alle wesentlichen Bereiche des Sozialversicherungsrechts ab. Mit der 244. ErgLfg wurde der SV-Komm vor allem um die eingreifenden Änderungen durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG, BGBl I 2018/100) ergänzt.

Hier bieten gerade die Ausführungen von Karl Stöger (insb bei § 32) einen dringend notwendigen Überblick. Dabei wird nicht nur die Novelle und ihre Überprüfung durch den VfGH kritisch erläutert, sondern gerade auch ein Überblick über die Unmengen an Literatur geboten, die sich innerhalb kürzester Zeit mit dem Thema befasst haben. Nähere Vorschriften zur Verwaltung (insb §§ 418 ff ASVG) wurden hingegen erst mit nachfolgenden Lieferungen (269. ErgLfg) ergänzt.

Mit der 244. ErgLfg wurden auch wesentliche Teile des Krankenversicherungsrechts aktualisiert. Insb Mosler hat „seine“ §§ 131 und 131a ASVG ergänzt. Er widmet sich – neben dem durch das SV-OG novellierten § 131 Abs 1 ASVG – etwa umfassend der gleichzeitigen Tätigkeit von VertragsärztInnen als WahlärztInnen. In einem solchen Fall steht für Tätigkeiten im Rahmen der Privatordination keine Kostenerstattung zu. Fraglich ist, ob das auch dann gilt, wenn VertragsärztInnen ein zweites Fach ausüben, für das kein Kassenvertrag besteht. Nach Mosler sei ein Kostenersatz grundsätzlich denkbar, solle aber nur dann zustehen, wenn die Verrechnung den FachärztInnen vorbehalten ist (und nicht etwa auch von AllgemeinmedizinerInnen verrechnet werden darf).

Wesentlich überarbeitet wurde auch die Kommentierung von Pfeil zur Ausgleichszulage (§ 292 ASVG). In den ergänzten Passagen setzt er sich etwa mit dem Problem der Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht auseinander. Dabei beleuchtet er nicht nur die – vielfach kritisierte – Entscheidung in der Rs Brey (EuGH 29.5.2013, C-140/12) und ihre Folgeentscheidungen (insb EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano und EuGH 26.3.2015, C-67/14, Alimanovic), sondern skizziert auch die (nunmehr strengere) Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben durch den OGH.

Nach dem Tod von Robert Rebhahn hat Birgit Schrattbauer dessen Kommentierung zu § 136 ASVG und §§ 351c-351j ASVG übernommen. Rebhahn hat es verstanden, gerade die komplexen rechtlichen Vorgaben zum Erstattungskodex zu ordnen und verständlich zu machen. Schrattbauer gelingt es (etwa mit Ergänzungen zur Preisfestsetzung), diese überaus anspruchsvolle Aufgabe fortzuführen.

Auch die neuen Ergänzungslieferungen beweisen, dass „Der SV-Komm“ ein unverzichtbares Arbeitsmittel geworden ist. Das gilt nicht nur wegen der fundierten Aufarbeitung des Stoffes, sondern auch aufgrund seiner ständigen Aktualität. Durch die Ergänzungslieferungen muss dafür auch nicht auf jährliche Neuauflagen ganzer Bände zurückgegriffen werden. Das verschont nicht nur Regalmeter, sondern auch die Umwelt. 460