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Kündigung – Differenzen mit dem Vorgesetzten als Rechtfertigungsgrund

MARTINACHLESTIL

Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Kl die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dass wesentliche seiner Interessen beeinträchtigt sind und die Kündigung damit grundsätzlich sozialwidrig ist, steht außer Frage. Strittig war jedoch, ob der AG die Kündigung dennoch rechtfertigen kann. Der Kl macht geltend, dass kein ausreichender Rechtfertigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliege.

Der OGH hielt in seiner E fest, dass die in der Person des AN gelegenen Gründe, die der AG zur Rechtfertigung der Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, nicht so gravierend sein müssen, dass sie die Weiterbeschäftigung des AN über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen oder gar das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen; sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den AG doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen.

Hier machte der Kl nach zwei Abmahnungen in einer E-Mail-Korrespondenz seinem Vorgesetzten – zu dem das Verhältnis bereits angespannt war – Vorhalte über dessen Arbeitsweise und thematisierte Umstände aus dessen Privatleben, die dieser unpassend und anmaßend empfand. Darüber hinaus verfasste der Kl auch an den Leiter der Strafabteilung einer Bezirkshauptmannschaft eine inhaltlich unangemessene E-Mail („mein Eindruck, dass Sie sich willkürlich über Vorschriften hinwegsetzen bzw sie nach Ihrem Gutdünken beugen“), obwohl sein Vorgesetzter wiederholt erklärt hatte, dass ein professionelles und seriöses Auftreten für ihn hohe Priorität habe. Der Kl überschritt auch seine Zuständigkeit bei einer Auskunft, obwohl ihm sein Vorgesetzter mehrfach die Wichtigkeit der Zuständigkeitsregelungen kommuniziert hatte.

Nach dem OGH stellt es daher noch keine grobe korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar, wenn es im vorliegenden Fall – unter Bedachtnahme auf die Differenzen zwischen dem Kl und seinem Vorgesetzten und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Bereitschaft des Kl zu einer Verhaltensänderung – die Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für gerechtfertigt erachtete.