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Übergenuss eines Hubschrauberpiloten

HELMUTZIEHENSACK (WIEN)
  1. Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom DG zurückgefordert werden. Lediglich im Fall eines redlichen Verbrauchs durch den DN ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezugs nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Bedienstete zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezugs auch nur zweifeln musste.

  2. Die Beweislast für die Unredlichkeit trifft gem § 328 ABGB den einen zu Unrecht ausgezahlten Dienstbezug rückfordernden DG. Der DN darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle ihm von Seiten des DG zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen.

  3. Kriterien für die Beurteilung der Redlichkeit können in diesem Zusammenhang etwa die Höhe des Auszahlungsbetrags, dessen Relation zu den bisherigen Bezügen oder die (In-)Transparenz des Abrechnungssystems sein.

  4. Die Frage, ob es dem DG gelungen ist, die Unredlichkeit des DN zu beweisen, stellt zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Dem Bekl wurde von der Kl im Anschluss an das Ende seines Dienstverhältnisses ein Betrag von 6.798,41 € netto überwiesen, den er angesichts seiner stark schwankenden monatlichen Gehaltsauszahlungen und des Umstandes, dass er auch für sein früheres Dienstverhältnis zur Kl Nachzahlungen erhalten hatte, für „Aufrollungen, Abschlagszahlungen oder Sonderzahlungen“ im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses hielt. Die Kl hatte dem Bekl davor auch Zulagen unrichtig ausbezahlt. Über seine Nachfrage sollte er warten, „ob etwas komme oder nicht“. In der Folge hatte sie ratenweise und vom Bekl unbemerkt einen Teil der zu viel überwiesenen Zulagen von seinen Bezügen abgezogen, ohne ihn davon zu verständigen. Die Abkürzungen im Online-Banking verstand der Bekl nicht. Die Darstellung auf dem Kontoauszug konnte auch vom Leiter des Besoldungsreferats nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, zumal sie neben dem eingeklagten Betrag von 14.130,99 € brutto ua noch einen Sonderabzug sowie eine Lohnsteueraufrollung enthielt (womit der Klagsbetrag auch nicht dem ausbezahlten Nettobetrag entspricht).

Die Kl begehrt die Rückzahlung des dem Bekl während des laufenden Dienstverhältnisses und im Zuge von dessen Beendigung bezahlten Übergenusses. Die Klage wurde in erster Instanz wegen angenommenen gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht unter Bestätigung des Ersturteils abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den OGH wurde als nicht zulässig erachtet und daher zurückgewiesen:

Wenn die Vorinstanzen in diesem Fall die Redlichkeit des Bekl bejahten, so ist dies nach den gegebenen Umständen vertretbar. In dem der E 9 ObA 46/14a zugrunde liegenden Fall waren die Bezüge jener Bekl dagegen keinen Schwankungen unter-31worfen gewesen und zudem über einen Zeitraum von 15 Monaten in der Höhe des Doppelten des gesetzlichen Bruttolohns ausbezahlt worden.

Die Kl bezweifelt aber auch, dass der Bekl den Betrag gutgläubig verbraucht habe, weil er rund ein dreiviertel Jahr nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit den auf seinem Konto vorhandenen Mitteln ein Auto um 20.000 € gekauft hatte. Ob in der Anschaffung eines Fahrzeugs mit gutgläubig vom AG empfangenen Mitteln ein Verbrauch liegt oder der aktuelle Wert des Fahrzeugs bereicherungsrechtlich abschöpfbar ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben: Nach den Feststellungen hatte der Bekl den Betrag „für sein Leben“ verbraucht. Angesichts seines nach dem Ende des Dienstverhältnisses wesentlich geringeren Einkommens (Berufsunfähigkeitspension) und der bis zum Ankauf des Fahrzeugs verstrichenen Zeit von rund einem dreiviertel Jahr (Februar bis Herbst 2013) ist prima facie – und von der Kl unwiderlegt – auch anzunehmen, dass der Bekl den Betrag bis dahin für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet hatte (zur diesbezüglichen Bedeutung des seit der irrtümlichen Auszahlung verstrichenen Zeitraums siehe schon Wachter, Zur Nichtrückforderbarkeit irrtümlich bezahlten Arbeitsentgelts bei gutgläubigem Verbrauch, in FS Strasser [1983] 147, 179 mwN). Es steht damit gerade nicht fest, dass die Anschaffung des Fahrzeugs mit den Mitteln der Kl erfolgt war.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Kl daher zurückzuweisen.

ANMERKUNG
1.
Dilemma des AG

Die OGH-E zeigt das Dilemma im Zusammenhang mit Übergenussfällen, einem Dauerbrenner des (allgemeinen wie auch des) Arbeitsrechtes (des öffentlichen Dienstes), zumal im Hinblick auf die Situation nachprüfender Kontrolle (beim Bund durch den Rechnungshof, bei den Bundesländern, Städten und Gemeinden durch vergleichbare Kontrolleinrichtungen wie „Kontroll-“ oder „Revisionsamt“, „Stadtrechnungshof“ oder ähnlich; vgl Art 126b Abs 5 B-VG). AG wie Gebietskörperschaften arbeiten mit öffentlichen Geldern, in erster Linie vor allem Steuereinnahmen und müssen mit diesen daher besonders sorgfältig umgehen. Das Gebot höchstmöglicher Sorgfalt gilt auch für die Abrechnung von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Bei einer größeren Anzahl von DN lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass Ungenauigkeiten bei der Abrechnung entstehen. Hier wäre es aber wohl auch überzogen, in jedem Fall dem DN die ungerechtfertigt erhaltenen Bezüge zu belassen. Vielmehr muss als Grundregel gelten, dass Übergenüsse an den bloß irrtümlich bezahlt habenden AG zurückgeführt werden müssen. Der DN darf Übergenüsse zur Gänze oder zT nur dann behalten, wenn er sie gutgläubig empfangen und verbraucht haben sollte, welche Grundregel der OGH in seiner jahrzehntelangen Rsp entwickelt hat (seit der E in JB 33 = SZ 11/86; RS0010271).

2.
Übergenuss bei schwankenden Gehaltszahlungen und intransparenter Verrechnung

Im Fall hat der OGH die Überprüfung nicht weiter zugelassen, da er sich durch die Tatsachenfeststellungen der ersten und zweiten Instanz für gebunden erachtet hat. Diese hatten nämlich festgestellt, dass der bekl ehemalige DN den gutgläubig empfangenen Übergenuss auch gutgläubig „für sein Leben“ verbraucht hatte. Dies schien in gewissem Widerspruch dazu zu stehen, dass derselbe DN sich auf seinem Gehaltskonto einen Betrag von über € 20.000,– angespart hatte, um sich hierfür ein neues Kfz anzuschaffen. Diese E wurde auch bereits in den Medien der Öffentlichkeit präsentiert und auf die interessante Konstellation hingewiesen. Siehe dazu etwa den Artikel in „Die Presse“ (Rechtspanorama, Kommenda) vom 20.2.2017 mit dem Titel „Staat büßt für intransparente Besoldung“ sowie Schnauder in „Der Standard“ vom 18.2.2017: „Falsche Zahlung an Piloten: Staat erhält Geld nicht zurück, Heeresmitarbeiter hat irrtümlich überwiesene Abfertigung im guten Glauben verbraucht.

Entscheidend war dabei, dass die Gehaltsauszahlungen bis zum Ende des Dienstverhältnisses stark geschwankt hatten. Nachfragen des DN wurden von AG-Seite nur unzureichend beantwortet. Abkürzungen auf Überweisungsbelegen und Gehaltsabrechnungen blieben dem AN teilweise im Dunklen. Selbst der Leiter des Besoldungsreferates konnte die Übergenusshöhe nicht eindeutig nachvollziehen. Dies führte eben zum Verlust für den kl AG.

Der Fall zeigte deutlich, dass es in der Praxis häufig darauf ankommt, dass der AG präzise arbeitet, insb auch bei der Abrechnung von Gehaltsansprüchen. Es geht nicht an, dass einzig der DN die Nachteile dafür tragen soll, wenn die Personalverrechnung des AG – aus welchen Gründen immer – unpräzise arbeitet (insb bei verspäteten Dateneinpflegungen in das per EDV geführte Personalverwaltungssystem), oder – härter ausgedrückt! – geschlampt hat. Es würde zu weit gehen, wenn der DN gewissermaßen von AG-Seite dazu verleitet wird, zu hohe Gehaltszahlungen für seine Lebensführung zu verbrauchen, nur dass der DN in weiterer Folge im Vertrauen darauf, dass diese bereits überwiesenen Bezugsteile auch endgültig zum Verbleib bei ihm überwiesen worden sind, enttäuscht und zur Rückzahlung der erhaltenen Übergenüsse verpflichtet wird.

In derartigen arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend Übergenüsse hat es für den AG besonders nachteilige Konsequenzen, wenn die Höhe nicht nachgewiesen werden kann. Die genaue Aufschlüsselung der Höhe stellt regelmäßig die Aufgabe jedes Kl dar, zumal auch bei arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Übergenüssen. Dies beginnt mit der banalen Klärung der Frage, ob der Übergenuss als Brutto- oder Nettobetrag geltend gemacht wird. Dies hängt vom Zeitpunkt32der Rückforderung ab. Eine Aufrollung des Lohnsteuerkontos ist nämlich regelmäßig nur im Jahr des Zufließens der Bezüge möglich. Soll der Übergenuss aber für weiter zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden, kann nicht mehr nur der Netto-, sondern muss der Bruttobetrag eingefordert werden. Nur dem AN, welcher folglich den Übergenussbetrag erhalten hat, steht dann nämlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit offen, im Wege der Lohnsteuerveranlagung oder Einkommensteuererklärung die vom AG zu Unrecht bezahlten Steuerbeträge wieder zurückzuerlangen.

3.
Verkettete Übergenüsse

Ein besonderes Problem stellen überdies die verketteten Übergenüsse dar. Darunter werden solche verstanden, bei welchen der eine Übergenuss in den anderen übergeht. Im Fall hat es zunächst einen Übergenuss wegen unrichtiger Ausbezahlung von Erschwerniszulagen über einen längeren Zeitraum gegeben. Noch bevor dieser hereingebracht werden konnte, dies im Abzugswege von monatlichen Bezügen des fortlaufenden Dienstverhältnisses, kam es zur Beendigung des Dienstverhältnisses (wegen vorliegender Dienstunfähigkeit als Hubschrauberpilot), bei welcher zu Unrecht eine Abfertigung nach dem System Abfertigung alt ausbezahlt worden war. Eine solche stand dem AN aber nicht zu, da er dem neuen Abfertigungssystem unterlag und es sonst zu einer Doppelversorgung gekommen wäre. Die Ausbezahlung der Abfertigung neu erfolgte aber nicht in voller Höhe, sondern eben vermindert, da die noch geschuldeten Übergenussbeträge aus der seinerzeit zu Unrecht überwiesenen Erschwerniszulage einbehalten worden waren. Wie ersichtlich, führt das Vorliegen nicht bloß eines, sondern mehrere Übergenüsse in der Praxis zu komplexen Fragen mit zT erheblichem Berechnungsaufwand. Wenn dann im Gerichtsverfahren, nämlich etwa bei einer Zeugeneinvernahme der Leiter des Besoldungsamtes oder der zuständigen Buchhaltungsstelle ebenfalls nicht in der Lage ist, den Rechnungsbetrag der Höhe nach „auf Punkt und Beistrich“ aufzuklären, wirft dies natürlich kein gutes Licht auf den AG und setzt diesen der erheblichen Gefahr aus, das Übergenussrückforderungsverfahren zu verlieren, da dann das Gericht ebenfalls davon ausgehen mag, dass der AN den Übergenuss gutgläubig empfangen und verbraucht hat, wenn es nicht einmal für den „Buchhaltungsmenschen“ möglich war, hier eine genaue Aufklärung zu geben.

4.
Fehlende Revisibilität

Bezeichnend erachtete der OGH den Übergenussfall für zu wenig bedeutend, als dass er sich damit genauer auseinandersetzen hätte müssen, also die Revision zugelassen hätte, um dann den Fall noch genauer zu prüfen. Stattdessen wies er die erhobene außerordentliche Revision zurück. In Arbeitsrechtssachen gilt nämlich die Regelung des § 502 ZPO, wonach bei Streitwerten unter € 5.000,– keine Anrufbarkeit des OGH besteht (Revision jedenfalls unzulässig) und im Streitwertbereich von € 5.000,– bis € 30.000,– die zweite Instanz die Revision zulassen müsste, um eine Anrufbarkeit des OGH zu erreichen, nicht (vgl Abs 5 Z 4 leg cit). Interessant wäre freilich die Auseinandersetzung des Höchstgerichtes mit den beiden offen gelassenen Fragen gewesen, ob bei Anschaffung eines Kfz (Autokauf) aus Übergenussmitteln ebenfalls gutgläubiger Empfang und Verbrauch (angeschafftes Kfz als „verbrauchbare Sache“?) angenommen werden darf und wie der OGH zu den interessanten Ausführungen Maders (in

Schwimann
, ABGB3 § 1437 ABGB Rz 18 ff) steht, welcher die Übergenussrechtsprechung nur auf Fälle geringer und solcher Einkommen angewendet wissen will, bei welchen der Verbrauch auch tatsächlich für Unterhaltszwecke (Nahrung, Wohnbedarf) erfolgt, was bei höheren Einkünften üblicherweise für einen großen Prozentsatz nicht gilt (keine Geltung also für leitende Angestellte mit höheren Bezügen?).

5.
Zusammenfassung

Die Frage, ob ein Übergenuss im konkreten Fall noch zurückgefordert werden kann oder nicht, muss die Grundregel berücksichtigen, wonach die Rückführung von Übergenüssen jedenfalls den Regelzustand darstellt, dabei aber auch die Möglichkeit zum Behalten des Übergenusses auf DN-Seite bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch berücksichtigen. Die zT kasuistische Judikatur macht es der Personalstelle idR nicht einfach, auf entstandene Übergenüsse zu verzichten, da bei nachprüfender Rechnungshofkontrolle zu leichtfertig vorgenommene Verzichte als solche enttarnt werden. Von der Personalstelle wird erwartet, dass angesichts des Umstandes des Arbeitens mit Steuergeldern Anweisungsfehler bei der Gehaltsauszahlung nach Möglichkeit budgetneutral korrigiert werden, eben durch Erreichung der Einbringung des Übergenusses. Gleichzeitig gilt es aber, Judikatur (RS0010271; vgl rezent etwa OGH 27.4.2016, 8 ObA 9/16f; OGH 30.8.2016, 8 ObA 45/16z; OGH 28.3.2017, 8 ObA 18/17f) – wie etwa auch die vorliegende E – zu berücksichtigen, welche dem gutgläubigen Empfang und Verbrauch wohlwollend gegenübersteht: Grundsätzlich darf der AN davon ausgehen, dass ihm zugekommene Gehaltsanweisungen zustehen und er nicht bei jeder überwiesenen Gehaltsposition nachprüfen muss, ob ihm diese tatsächlich rechtmäßig zusteht/zugestanden ist. Dabei stellt es für den AG oft ein unmögliches Unterfangen dar, dem AN den fehlenden gutgläubigen Verbrauch nachzuweisen. Einem Beweisnotstand auf AG-Seite kann eventuell dadurch abgeholfen werden, dass auf deren Antrag dem AN die Vorlage von Kontounterlagen aufgetragen wird, aus welchen sich entnehmen lässt, ob tatsächlich ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden hat.33