Der Arbeitnehmer als Kunde seines Arbeitgebers: Arbeitsrechtliche Schranken für Direktgeschäfte*

REINHARDRESCH (LINZ)
Die evidenten Änderungen im Arbeitsleben führen als Schattenseite dazu, dass auch sehr alte Schutzvorschriften wie das Truckverbot, deren Sinn die Eindämmung von Missständen im 19. Jahrhundert war, wieder praktische Bedeutung erlangen. Eine spezielle Facette ist § 78 Satz 4 GewO 1859, konkret das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit einerseits und Versuchen, die freie Verwendung des Entgelts durch vereinbarte Kontrahierungszwänge einzuschränken.
  1. Fragestellung

  2. Truckverbot

    1. Gesetzliche Grundlagen und Materialien

      1. §§ 78 ff GewO 1859

      2. § 42 Abs 2 AngG

      3. § 8 KJBG

      4. ILO-Übereinkommen Nr 95

    2. Persönliche Reichweite des Truckverbots

    3. Verbot von Kontrahierungszwang (§ 78 Satz 4 GewO 1859)

      1. Einleitung

      2. Rechtsvergleich

      3. Normzweck des § 78 Satz 4 GewO 1859

      4. Gegenstände des Bedarfes

  3. Sittenwidrigkeitskalkül

    1. Allgemeines

    2. Ansatzpunkte für die gegenständlichen Ausgangssachverhalte

    3. Folgerungen

  4. Einwilligung in die Nebenbeschäftigung als Rechtfertigung für Kontrahierungszwang?

  5. Zusammenfassung

1.
Fragestellung

AN sind auch potentielle Kunden bzw Vertragspartner für Rechtsgeschäfte des AG außerhalb des Arbeitsvertrags (im Folgenden kurz „Direktgeschäfte“). Es ist nun selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass AN mit dem AG außerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Beziehung derartige Direktgeschäfte abschließen, etwa wenn sie im Geschäft des AG in der Freizeit einkaufen. Derartige Direktgeschäfte, bei denen der AG ohne Bezug zum Arbeitsvertrag zum Vertragspartner des AN wird, unterliegen wohl auch keinen besonderen arbeitsrechtlichen Schranken bzw Bedenken – jedenfalls, solange ein Bezug zum Arbeitsvertrag fehlt.

In manchen Branchen kommt es nun vermehrt zu Geschäftspraktiken, bei denen AG den Abschluss und/oder den Bestand des Arbeitsvertrags, aber auch das beruflichen Fortkommen des AN vom Abschluss eines Direktgeschäfts abhängig machen. Folgende Beispiele sollen am Beginn stehen:

  • Ein AG verpflichtet seine AN, zur Förderung der „Corporate Identity“ Kraftfahrzeuge einer bestimmten Marke für den Privatgebrauch direkt bei ihm zu kaufen. Dieser Zwang kann auch zeitlich verzögert greifen, etwa wenn eine Verpflichtung des AN vereinbart wird, das vom AG beigestellte Leasing-KFZ im Fall einer Arbeitsvertragsauflösung kaufen zu müssen.

  • Ein Oberarzt erhält eine Primararztstelle unter der Bedingung, dass er seine Privatpraxis in einem bestimmten Ärztehaus einmietet, wobei dem AG mittelbar oder unmittelbar der wirtschaftliche Vorteil der Einmietung zufließt.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob derartige Geschäftspraktiken rechtmäßig sind bzw welche speziellen arbeitsrechtlichen und allgemeinen zivilrechtlichen Schranken zu beachten sind.

Schranken für eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu Direktgeschäften finden wir im allgemeinen Zivilrecht (§ 879 ABGB) (siehe 3.) und in spezi-3ellen arbeitsrechtlichen Entgeltschutzvorschriften (Truckverbot) (siehe 2.). Abschließend ist auf Fälle einzugehen, wo der AG ein Junktim mit der Einwilligung in eine Nebenbeschäftigung herstellt (siehe 4.). Einleitend ist auf das Truckverbot einzugehen.

2.
Truckverbot
2.1.
Gesetzliche Grundlagen und Materialien

Das österreichische Arbeitsrecht enthält Regelungen zum Truckverbot nicht nur in den bekannten Bestimmungen der §§ 78 ff GewO 1859, sondern auch in § 42 AngG und in § 8 KJBG.

2.1.1.

Vor allem die §§ 78 ff GewO 1859* regeln ausführlich einzelne Aspekte des Truckverbots, dessen praktische Bedeutung bis heute ungebrochen ist.* Freilich ist § 78 GewO 1859 bei näherer Betrachtung ein Beispiel einer extrem kasuistischen Gesetzgebung,* was zweifelsohne der Grund dafür war, dass die parallelen Regelungen in Deutschland vor einigen Jahren einer Reform unterzogen wurden.*

Unter der Überschrift „Lohnzahlungen“ verpflichtet § 78 Satz 1* GewO 1859 den AG, die Löhne der Hilfsarbeiter in barem Gelde auszuzahlen, normiert also ein grundsätzliches Barzahlungsgebot, abweichend erlaubt Satz 2 bei entsprechender Vorausvereinbarung eine Ausnahme („Anrechnung bei der Lohnzahlung“) für bestimmte Leistungen. Eine Preisregelung schuf der Gesetzgeber nur für die „Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf Rechnung des Lohnes“. Nötig ist eine entsprechende Vereinbarung, der Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen (Satz 3).

Für die gegenständlichen Sachverhalte erscheint Satz 4 wichtig: „Dagegen darf nicht vereinbart werden, dass die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufsstätten beziehen müssen.“ Ein Abschlusszwang mit bestimmten Vertragspartnern ist damit ausdrücklich verboten, es handelt sich somit um ein spezielles arbeitsrechtliches Verbot der Vereinbarung eines Kontrahierungszwangs in Bezug auf „Gegenstände des Bedarfes“.

Nach Satz 5 und 6 darf der AG „andere als die obbezeichneten Gegenstände oder Waren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Lohnes nicht kreditieren. Die Auszahlung der Löhne in den Wirtshäusern und Schanklokalitäten ist untersagt“. § 78a GewO 1859 dehnt den Kreis der Geschützten aus auf außerhalb des Betriebs tätige Arbeiter. § 78b GewO 1859 erweitert den Kreis der Verpflichteten über den AG hinausgehend, insb auch „auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist“. Gem § 78c GewO 1859 sind dem § 78 GewO 1859 zuwiderlaufende Verträge nichtig, der AN kann gem § 78d GewO 1859 Barzahlung verlangen, ohne die erhaltenen Güter dem AG rückstellen zu müssen. Gem § 78e GewO 1859 können Forderungen für Gegenstände oder Waren, welche ungeachtet des § 78 den AN kreditiert wurden, vom AG weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.

Zwar geht der Gesetzgeber des Jahres 1859 offenbar von zuvor in Österreich bestehenden Regelungen des Truckverbots aus, er hat diese inhaltlich aber nicht einfach übernommen.* Vorbild dürfte vielmehr die deutsche Regelung gewesen sein (die damaligen §§ 115 f dGewO – dazu sogleich).*) In den Gesetzesmaterialien findet man wenig Konkretes: Die Regelungen „enthalten das Verbot des sogenannten Truckwesens und die positive Verpflichtung der Gewerbeinhaber, die Löhne ihrer Hilfsarbeiter in barem Gelde auszubezahlen“.* Die Bestimmungen „in Betreff der Lohnzahlungen und des Creditierens von Waaren an die Hilfsarbeiter auf Rechnung des Lohnes (Trucksystem) sind durch Mißbräuche von Einrichtungen, welche an und für sich weder rechtlich, noch sittlich verwerflich genannt werden können, hervorgerufen und haben den Zweck, so mancher bisher bestandenen, zur Unzufriedenheit der Hilfsarbeiter Anlaß bietenden Gepflogenheit der Unternehmer den Boden zu entziehen.*

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Gesetzgeber des Jahres 1885 davon ausgeht, dass ohne die Sonderregelung in § 78 GewO 1859 die dort angesprochenen Geschäftspraktiken nicht sittenwidrig wären. Dies schließt freilich nicht aus, dass sich seither das Sittenwidrigkeitsurteil im Wandel der Zeit – die Novelle liegt ja über 130 Jahre zurück! – verändert hat.*

2.1.2.

Das für die Arbeiter in der GewO 1859 bereits bestehende Truckverbot war auch bei Schaffung des Handlungsgehilfengesetzes (HGG) bzw des4AngG durchaus ein Thema: § 6 Abs 2 AngG ermöglicht ein Verbot der „Überlassung von Wohnräumen, die Beistellung von Beheizung und Beleuchtung an Angestellte sowie deren Verköstigung auf Rechnung des Entgeltes“, sofern eine entsprechende Verordnung (die es aktuell nicht gibt) erlassen wird.

In § 92 GewO 1859 findet sich die Regel, dass die GewO 1859 subsidiär für Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener zur Anwendung gelangt. Damit korrespondierend* finden wir im Übergangsrecht des AngG eine wesentliche Regelung: Gem § 42 Abs 2 AngG bleiben „die Vorschriften der Gewerbeordnung mit Ausnahme der §§ 72, 77 und 84, für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht“. Es kommt folglich zu einer weitgehenden Geltung des im Folgenden vorrangig relevanten § 78 GewO 1859 auch für Angestellte.*

2.1.3.
§ 8 KJBG

§ 8 KJBG sieht vor, dass bei einem Geldlohn für Kinder in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden dürfen. Der dabei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.* Nach den Materialien zu dieser weit zurück gehenden Regelung* enthält diese „das Verbot des Trucksystems. Bei der Verhandlung im Ausschuß wurde die Anrechnung von Arzneien und ärztlicher Hilfe auf den Lohn gestrichen, beides soll unentgeltlich sein und nicht in den Lohn gerechnet werden. ...*

2.1.4.
ILO-Übereinkommen Nr 95

Das ohne Erfüllungsvorbehalt gem Art 50 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abgeschlossene ILO-Übereinkommen Nr 95 über den Lohnschutz* regelt in Art 6 schlicht und klar: „Dem Arbeitgeber ist es untersagt, die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über seinen Lohn in irgendeiner Weise zu beschränken.“ Nach Ansicht der österreichischen Bundesregierung sind die in diesem Übereinkommen aufgestellten Forderungen in der österreichischen Rechtsordnung bereits verwirklicht.*

2.2.
Persönliche Reichweite des Truckverbots

§ 78 GewO 1859 erfasst grundsätzlich nur die dort genannten Hilfsarbeiter sowie Hilfsarbeiter gem § 78a GewO 1859. Lange wird bereits die Frage diskutiert, inwieweit das Truckverbot auch für Angestellte rechtliche Relevanz hat. Einerseits gibt es die Verordnungsermächtigung gem § 6 Abs 2 AngG für bestimmte Sachbezüge, andererseits ordnet § 42 Abs 2 AngG die subsidiäre Geltung des § 78 GewO 1859 „für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet“, an.

Die Entstehungsgeschichte des HGG belegt den Willen des historischen Gesetzgebers, das Truckverbot nicht generell auf alle Angestellten auszuweiten. Nach Mayer/Grünberg soll es auf niedere kaufmännische DN von gewerblichen Unternehmern beschränkt sein,* in diesem Sinne interpretieren sie den Verweis des § 42 Abs 2 AngG. Nach der aktuellen Literatur kommt dem Truckverbot nach wie vor aktuelle Bedeutung im Angestelltenrecht zu.*Löschnigg meint, dass das Truckverbot gem § 42 Abs 2 AngG subsidiär auf den Großteil der Angestellten (kaufmännische Dienste, Kanzleiarbeiten per analogiam) zur Anwendung gelangt, ausgenommen soll es nur für jene AN bleiben, die höhere, nichtkaufmännische Dienste erbringen, da in diesen Fällen von einem höherem Entgelt auszugehen sei.* Ausführlich begründet er diese Ansicht mit einer historischen Untersuchung, insb dem Geltungsbereich der GewO 1859 (der grundsätzlichen Erfassung der Handlungsgehilfen und der Gegenausnahme in § 73 GewO 1859).*

Nach Kozak bietet für jene AN, die nicht dem Truckverbot unterliegen, das ILO-Übereinkommen Nr 95 den Schutz iSd Truckverbotes, da dieses über die Generalklauseln des Zivilrechts, insb § 879 ABGB, zu beachten sein werde.*

Spielbüchler hat eine analoge Anwendung des Truckverbots auf alle AN vertreten:* Als Argument gegen eine Ausdehnung des Truckverbots auf Angestellte findet Spielbüchler alleine den Umstand, dass der Gesetzgeber die Vermutung hatte, dass ein ausgebildetes Trucksystem nur in gewerblichen Betrieben praktische Bedeutung erlangt hat.* Dem hält Spielbüchler aber entgegen, dass für den schutzbedürftigen einzelnen AN die Häufigkeit des Vorkommens einer ihm ungünstigen Vereinbarung in seiner Berufsgruppe gleichgültig ist.*) Wenn nun eine kasuistische Regelung getroffen worden ist, „so stellt eine analoge Anwendung auf andere Dienstverhältnisse nur jenen Akt einer folgerichtigen Gesetzesanwendung dar, der im Interesse der Sache über die Zufälligkeit der Gesetzestechnik hinweggehen muss. Ihr gegenüber tritt die Auffassung des Gesetzgebers des HGG in den Hintergrund“.*5

Gegen eine solcherart begründete Analogie spricht die klare Anordnung im § 42 Abs 2 AngG. Der historische Gesetzgeber wollte gerade keine allgemeine Regelung schaffen. Auch die etwas unsystematische und sehr kasuistische Regelung des Truckverbots in der GewO 1859 spricht mE nach dem bisher Gesagten eher gegen eine Analogie, kann man doch schwerlich davon ausgehen, dass gerade diese Normen für eine Lückenfüllung geeignet sind.

ME ist demgegenüber aber von einer – dennoch eine Analogie tragenden – nachträglichen Lücke* auszugehen: Eine solche liegt vor, wenn die Lücke nicht bereits bei Erlass des Gesetzes vorhanden war, sondern erst später auf Grund der Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten oder auch der der Rechtsordnung immanenten Wertungen entstanden sind. Tragendes Argument für eine nachträgliche Lücke ist im gegenständlichen Zusammenhang die durch den gesellschaftlichen Wandel bedingte und auch von Verfassung wegen gebotene Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten.* Jüngste – freilich weiterhin nur partiell vorgenommene – Anpassungen der Rechtsstellung durch den Gesetzgeber belegen dies deutlich.* Insofern ist die Annahme einer nachträglichen Lücke zusätzlich auch durch das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen abgesichert.*

Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass, auch wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht eine Analogie verneint, kein sachlicher Grund besteht, dass die Wertungen des § 78 GewO 1859 nicht auch für alle anderen AN zu beachten sind und daher – wie von Spielbüchler bereits alternativ vorgeschlagen* – zumindest in das Sittenwidrigkeitskalkül des § 879 ABGB einzufließen haben (zur Sittenwidrigkeit ausführlich unten 3.).

2.3.
Verbot von Kontrahierungszwang (§ 78 Satz 4 GewO 1859)
2.3.1.
Einleitung

Für die gegenständliche Problematik ist § 78 Satz 4 GewO 1859 von Interesse, also das Verbot der Vereinbarung eines Kontrahierungszwangs der AN. Die Regelung lautet im Originaltext: „Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufsstätten beziehen müssen.

Nach Krasnopolski ist damit eine Vereinbarung verboten und nichtig, wonach AN verpflichtet sein sollen, Gegenstände ihres Bedarfs, seien es Lebens- oder Genussmittel oder Waren irgendwelcher Art, aus gewissen Verkaufsstätten zu beziehen.* Verboten ist sE nur diese Vereinbarung zwischen AG und AN, während ein in der Folge abgeschlossenes Geschäft dagegen sE grundsätzlich voll wirksam ist.* Im Übrigen fehlen konkrete literarische Stellungnahmen in Österreich, auch die Materialien enthalten zu dieser Regelung keine Hinweise.

2.3.2.
Rechtsvergleich

Was ist nun der Normzweck des § 78 Satz 4 GewO 1859? Anders als zur österreichischen Rechtslage finden sich durchaus Stellungnahmen zur bis Ende 2002 parallel dazu in Deutschland bestehenden Regelung. Der sprachliche Vergleich legt nahe, dass für den österreichischen Gesetzgeber die deutsche GewO das Vorbild gewesen sein dürfte. Der frühere (bis Ende 2002 geltende*) § 117 dGewO* lautete: „Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.

Der Blick auf die frühere deutsche Rechtslage und die dazu dokumentierte Diskussion öffnet mE auch den Blick auf den Normzweck des § 78 Satz 4 GewO 1859:

Sinn dieser Regelung ist es nach Neumann gerade, Missstände zu verhindern: In manchen Fällen ging die Ausnutzung so weit, dass nicht nur die Arbeitskraft gegen Lohn erworben wurde, sondern versucht worden ist, den Lohn im Unternehmen zu behalten und mit dem Lohn wieder zu verdienen.*Alfred Hueck* hebt als Beispiel Fabrikskantinen und vom AG abhängige Konsumvereine hervor. Dagegen sind sE Vereinbarungen des AG mit einem von ihm unabhängigen Kaufmann zulässig, durch die der AG sich verpflichtet, Warenbezüge des AN mit dessen Einverständnis unter Anrechnung auf den Lohn zu bezahlen, sofern – und dies ist mE besonders hervorzuheben! – der AN in der Wahl seiner Bezugsquellen völlig frei ist.* Entsprechende Abreden können stillschweigend abgeschlossen worden sein, aber auch eine solche stillschweigende Unterwerfung unter einen Geschäftsbrauch ist unwirksam.* Der Begriff der6Bedürfnisse iSd § 117 Abs 2 dGewO wurde in der deutschen Diskussion weit ausgelegt und umfasst nicht nur Lebensmittel udgl, sondern alle Bedarfsgegenstände.* Es muss sich nicht um eine offene Verkaufsstelle handeln.* Der Ausdruck Verkaufsstelle erfasst insb auch die mit einzelnen Fabriken verbundenen Konsumvereine.* Hingewiesen wird auf die Sonderstellung des § 117 Abs 2 dGewO innerhalb des Truckverbots: Jede Lohnverwendungsabrede soll verboten und damit eine Umgehung unmöglich gemacht werden.* Aus dieser Sonderstellung wird von Neumann abgeleitet, dass die Regelung – über die gewerblichen AN hinausgehend – einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der auf alle Arbeitsverhältnisse auch außerhalb der GewO Anwendung findet.* Auch die Privatautonomie wird nicht als Argument gegen § 117 Abs 2 dGewO gesehen: Zu Recht wird gesagt, dass vielmehr die Erhaltung der Handlungsfreiheit des AN diese Beschränkung der Vertragsfreiheit erfordert.*

Das Schweizer Obligationenrecht enthält in Art 323b Abs 3 OR eine klare Regelung: „Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.“ Interessant ist die Position des Schweizer BG zu dieser Bestimmung: „Das Verbot richtet sich jedoch nicht gegen eine Vereinbarung von Naturallohn. Soweit aber Geldlohn vereinbart worden ist, soll die Arbeitnehmerin frei über ihren Lohn verfügen können [...]. Dadurch wird auch nicht verhindert, dass die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber Waren kaufen kann. Ihr muss aber der Kaufentschluss frei stehen. Sie kann sich nicht dazu verpflichten, beim Arbeitgeber Waren zu kaufen.*

2.3.3.
Normzweck des § 78 Satz 4 GewO 1859

Es besteht nun mE kein sachlicher Grund, warum die Überlegungen zu § 117 Abs 2 dGewO, der ja offenbar das historische Vorbild für die österreichische Regelung bildet, nicht auch für die Auslegung des § 78 Satz 4 GewO 1859 nutzbar gemacht werden können.*

Nach den bisherigen Ausführungen ist der zentrale Normzweck von § 78 GewO 1859 die Sicherstellung der freien Verwendung des Entgelts durch den AN. Ausgangspunkt ist der vom Gesetzgeber festgestellte Missstand, dass versucht wird, durch entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtungen des AN das verdiente Entgelt im Unternehmen zu behalten und mit dem Entgelt des AN wieder zu verdienen. Der AG soll – worauf im Allgemeinen auch in Österreich beim Truckverbot hingewiesen worden ist – durch das Verbot des Kontrahierungszwangs nach Satz 4 keinen Vorteil für sich ziehen, indem er sich – als Folge des Gewinns aus den Direktgeschäften – im Ergebnis die Arbeitskraft billiger erhalten möchte.*

Ein aus dem Arbeitsverhältnis kommender Kontrahierungszwang in Bezug auf Direktgeschäfte (aber auch in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Dritten) ist dem Arbeitsrechtsgesetzgeber suspekt, die Gefahr einer Übervorteilung des AN zugunsten des typischerweise wirtschaftlich überlegenen AG liegt auf der Hand. Der AN soll sich gerade selbst aussuchen können, mit wem er kontrahiert und wo er seine Geldmittel ausgibt. Es ist daher die in § 78 Satz 4 GewO 1859 geregelte Rechtsfolge nur folgerichtig: Zwischen AG und AN soll eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gar nicht möglich sein, dass der AN bei seinen Erwerbsgeschäften an bestimmte Vertragspartner gebunden ist. Dass dies selbstredend auch für schlüssige Vereinbarungen zu gelten hat, sei hier nochmals angemerkt.

Als Ergebnis einer auf eine nachträgliche Gesetzeslücke gestützten Analogie gilt mE § 78 Satz 4 GewO 1859 uneingeschränkt für alle AN. Wie bereits oben ausgeführt, besteht im Hinblick auf die von Verfassung wegen gebotene grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch keine sachliche Rechtfertigung, in § 78 Satz 4 GewO 1859 eine Sonderregelung nur für Arbeiter und bestimmte Angestellte zu sehen. Insoweit spricht auch das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation von Normen für eine Analogie. Auch die klaren Wertungen des Art 6 ILO-Übereinkommens Nr 95 stützen dieses Ergebnis.

2.3.4.
Gegenstände des Bedarfes

Damit bleibt noch die Frage offen, inwieweit der Rechtsgedanke des § 78 Satz 4 GewO 1859 für alle Direktgeschäfte verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist auf ein bislang noch ausgeklammertes Detailproblem einzugehen: § 78 Satz 4 GewO verbietet den verpflichtenden Bezug „von Gegenstände(n) ihres Bedarfes“. Diese Bezugnahme auf Gegenstände des Bedarfes ist mE weit zu interpretieren: Dem Gesetzgeber ist es im Hinblick auf den erläuterten Normzweck nicht darum gegangen, dass im Gegenschluss dazu für andere Rechtsgeschäfte ein Kontrahierungszwang vereinbart werden kann (etwa bei Mietverträgen über die Wohnung des AN oder Verträgen über Dienstleistungen zur Kinderbetreuung). Satz 4 ist daher so zu interpretieren, dass mit „Gegenständen ihres Bedarfes“ schlicht die zwischen AN und AG abgeschlossenen Direktgeschäfte unterschiedlichsten Gegenstandes gemeint sind. Letztlich dienen ja die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte iwS immer einem Bedarf des AN.7

3.
Sittenwidrigkeitskalkül
3.1.
Allgemeines

Verneint man entgegen der hier vertretenen Ansicht eine ausdehnende und analoge Anwendung des § 78 Satz 4 GewO 1859 auf alle AN, bleibt zu prüfen, ob ein Verbot eines Kontrahierungszwangs für Direktgeschäfte auf § 879 ABGB gestützt werden könnte.

Bekanntlich ist ein Vertrag, der gem § 879 Abs 1 ABGB gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Obwohl eine gesetzliche Präzisierung des Begriffs der guten Sitten gem § 879 ABGB fehlt, besteht in Bezug auf die Bedeutung Einigkeit: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn etwas offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig ist.* Damit hat die Sittenklausel Lückenfüllungsfunktion, da es dem Gesetzgeber unmöglich ist, all jene Verträge, die mit den von ihm wesentlichen Wertungen unvereinbar sind, im Einzelnen zu verbieten; es erfolgt eine Delegation im Wege der Generalklausel an den Richter, der sich an den vom Gesetz vorgegebenen Wertungen orientieren muss – denn es gilt, dass die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung für das Sittenwidrigkeitskalkül maßgeblich sind.* Wesentlich ist beim Sittenwidrigkeitskalkül eine Interessenabwägung: Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Inte ressenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt.*

In Lehre und Literatur haben sich – letztlich als Folge eines an dieser Stelle unvermeidlichen caselaw – Fallgruppen der Sittenwidrigkeit herausgebildet, wobei Anhaltspunkte für deren Herausbildung durchaus auch die in § 879 Abs 2 ABGB aufgelisteten Tatbestände bilden.

3.2.
Ansatzpunkte für die gegenständlichen Ausgangssachverhalte

Ansatzpunkt für eine mögliche Sittenwidrigkeit ist im gegenständlichen Sachverhalt die Fallgruppe „Schutz vor nachteiliger Vertragsbindung bzw Vertragsgestaltung“,* es wird auch von „Benachteiligung infolge Missbrauchs von Übermacht gesprochen“.* Dem Schutz vor Benachteiligung infolge Missbrauchs von Übermacht dient auch das Arbeitsrecht als ganzes Rechtsgebiet.*

Bei den Ausgangsfällen liegt das mögliche Element der Sittenwidrigkeit gerade im arbeitsvertraglich (allenfalls auch nur schlüssig) vereinbarten Kontrahierungszwang. Folgende Elemente der Sittenwidrigkeit sind hier iS einer Interessenabwägung relevant:

  • Ganz allgemein liegt ein Element der Sittenwidrigkeit in der mit der Bindung an einen bestimmten Vertragspartner (Verkäufer eines KFZ, Vermieter einer Arztpraxis) verbundenen Knebelung,* wobei das verpönte Motiv dieser vertraglichen Bindung darin liegt, dass der AG unter Ausnutzung des Arbeitsvertrags zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen für den AN verpflichtenden weiteren wirtschaftlichen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zum AN ziehen möchte.

  • Wesentliches Element ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des AN und der vereinbarte Zusammenhang etwa (wie in zweitgenannten Einleitungsfall) zwischen den außerarbeitsvertraglichen Mietbedürfnissen und dem Arbeitsvertrag: Der AN kann sich gerade nicht frei entscheiden, sondern ist durch seine Abhängigkeit aus dem Arbeitsvertrag unter einer besonderen Zwangslage, es liegt gerade eine verdünnte Willensfreiheit* vor.

  • Betroffenes Element der Sittenwidrigkeit ist der damit verbundene Verlust der wirtschaftlichen Freiheit.* In der deutschen Diskussion wird von der sittenwidrigen Ausnutzung der wirtschaftlichen Übermacht gesprochen, wenn der Vertragspartner seine Vertragsfreiheit nicht ausüben kann und zum Objekt von Fremdbestimmung wird.*

  • In der deutschen Diskussion wird etwa auch darauf hingewiesen, dass das Element „Freiheitsbeschränkung“ häufig kombiniert ist mit anderen Elementen, wie der Äquivalenzstörung und der Ausnutzung von Übermacht.*

In besonderen Sachverhalten können auch Äquivalenzstörungen eine Rolle spielen,* sofern der Nachweis gelingt, dass als Gegenleistung deutlich mehr als der Marktpreis verlangt wird und die Vertragsbindung offensichtlich dazu dient, dass der AG einen ansonsten nicht erzielbaren Profit erlösen kann. Sittenwidrig ist der vertragliche Ausschluss zugunsten des überlegenen, den Benachteiligten unter Druck setzenden Partners, sodass hier Äquivalenzstörung und verdünnte Willensfreiheit in ihrer Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergeben.*

Ausnahmsweise kann – wie im eingangs geschilderten Fall der verpflichtenden Ordinationsmiete – auch ein typisches AG-Risiko auf den AN überwälzt werden,* wenn diese Vereinbarung dazu dient, den in der Privatordination sitzenden Arzt gleichsam als Personalreserve für nötige Arbeitseinsätze auch außerhalb seiner Arbeitszeit als AN vorzuhalten. Hier8greifen freilich spezielle arbeitsrechtliche Arbeitszeitschutzvorschriften, sodass insofern der gesonderte Rückgriff auf § 879 ABGB nicht nötig ist.

3.3.
Folgerungen

Man könnte somit einen im Arbeitsvertrag vereinbarten Kontrahierungszwang für Direktgeschäfte auch wegen Verletzung des Sittenwidrigkeitskalküls des § 879 ABGB als verpönt und nichtig ansehen. Dieser Ansatz wurde – wie bereits ausgeführt – in der Literatur durchaus auch als mögliche subsidiäre Rechtsgrundlage diskutiert.* Dennoch ist mE der analogen Anwendung von § 78 Satz 4 GewO 1859 gegenüber dem nur subsidiär und als gleichsam letztes Netz greifenden Sittenwidrigkeitskalkül der Vorzug zu geben: Reicht die Gesetzesinterpretation einschließlich einer schlichten Gesetzesanalogie zur Klärung einer Frage, ist eine Berufung auf Sittenwidrigkeit gerade nicht geboten.*

4.
Einwilligung in die Nebenbeschäftigung als Rechtfertigung für Kontrahierungszwang?

AG versuchten – als Variante zum zweitgenannten Ausgangssachverhalt – den vereinbarten Kontrahierungszwang zu retten, indem sie bei Nichtabschluss des Direktgeschäfts nicht den Arbeitsvertragsabschluss oder eine Beförderung versagen, sehr wohl aber die Einwilligung in eine Nebenbeschäftigung (konkret eine Privatordination) nicht erteilen bzw diese nur jenen AN erteilen, die sich in die Räumlichkeiten des AG einmieten. Mietet sich der Arzt bei einem Dritten ein oder betreibt er die Ordination gar in seinem Privathaus, wird die Einwilligung nicht erteilt, schließt er dagegen das Direktgeschäft mit dem AG ab, darf er mit Einwilligung des AG die Privatordination betreiben.

Ansatzpunkt für die Lösung ist das verpönte Motiv für die Erteilung bzw Nichterteilung der Einwilligung. Es geht dem AG offensichtlich in keiner Weise um die Verhinderung von Konkurrenzierung, sondern alleine darum, größtmöglichen Profit aus dem Arbeitsvertrag mit dem AN zu schlagen. Ausgehend vom Persönlichkeitsrecht auf Erwerbsfreiheit und dem grundrechtlichen Schutz der Erwerbsfreiheit des AN ist daher in einem solchen Fall die alleine mit der Verletzung des § 78 Satz 4 GewO 1859 motivierte Verweigerung der Einwilligung in eine Nebenbeschäftigung rechtswidrig, eben weil sie gegen § 78 Satz 4 GewO 1859 verstößt.* Zugleich läge darin auch eine von der Rechtsordnung unerwünschte sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der AN bei der Erteilung von Einwilligungen in Nebenbeschäftigungen. Wie häufig im Arbeitsrecht sind aber die rechtlichen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung beim betroffenen AN in der praktischen Umsetzung schwierig: Der AN könnte in einem solchen Fall den AG auf Abgabe der Einwilligung in die Nebenbeschäftigung klagen, da der AG ihre Erteilung alleine von der Erfüllung eines dem § 78 Satz 4 GewO 1859 widerstreitenden Kontrahierungszwang und damit vom Abschluss einer in dieser Konstellation von der Rechtsordnung grundsätzlich verpönten Vereinbarung abhängig macht.

Dem AG ist es somit auch verwehrt, den von § 78 Satz 4 GewO 1859 verpönten Erfolg dadurch zu erzielen, dass er eine Einwilligung in Nebenbeschäftigungen nur jenen AN erteilt, die mit ihm Direktgeschäfte abschließen, während er anderen AN alleine aus diesem Motiv heraus (weil sie mit ihm keine Direktgeschäfte abschließen) keine Einwilligung erteilt.

5.
Zusammenfassung

5.1. § 78 GewO 1859 intendiert die Sicherstellung der freien Verwendung des Entgelts durch den AN. Ausgangspunkt ist der vom Gesetzgeber festgestellte Missstand, durch entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtungen des AN das verdiente Entgelt im Unternehmen zu behalten und mit dem Entgelt wieder zu verdienen. Der AG soll durch das Verbot des Kontrahierungszwangs nach Satz 4 keinen Vorteil für sich ziehen können, indem er sich – als Folge des Gewinns aus den Direktgeschäften – im Ergebnis die Arbeitskraft billiger erhalten möchte (2.3.2. und 2.3.3.).

5.2. Ein aus dem Arbeitsverhältnis kommender Kontrahierungszwang in Bezug auf Direktgeschäfte ist dem Arbeitsrechtsgesetzgeber suspekt, die Gefahr einer Übervorteilung des AN zugunsten des typischerweise wirtschaftlich überlegenen AG liegt auf der Hand. Der AN soll sich gerade selbst aussuchen können, mit wem er kontrahiert und wo er seine Geldmittel ausgibt. Zufolge § 78 Satz 4 GewO 1859 soll eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gar nicht möglich sein (2.3.3.).

5.3. Im Hinblick auf die von Verfassung wegen gebotene grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten besteht keine sachliche Rechtfertigung, in § 78 Satz 4 GewO 1859 eine Sonderregelung nur für Arbeiter und bestimmte Angestellte zu sehen. Insoweit spricht auch das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation von Normen für eine Analogie. Als Ergebnis einer auf eine nachträgliche Gesetzeslücke gestützten Analogie gilt daher § 78 Satz 4 GewO 1859 uneingeschränkt für alle AN (2.3.3.).

5.4. Der analogen Anwendung von § 78 Satz 4 GewO 1859 ist der Vorzug zu geben gegenüber dem Sittenwidrigkeitskalkül: Reicht die Gesetzesinterpretation einschließlich einer schlichten Gesetzesanalogie zur Klärung einer Frage, ist eine Berufung auf Sittenwidrigkeit nicht geboten (3.).

5.5. Dem AG ist es auch verwehrt, den von § 78 Satz 4 GewO 1859 verpönten Erfolg dadurch zu erzielen, dass er eine Einwilligung in Nebenbeschäftigungen nur jenen AN erteilt, die mit ihm Direktgeschäfte abschließen, während er anderen AN nur aus diesem Motiv heraus (weil sie mit ihm keine Direktgeschäfte abschließen) keine Einwilligung erteilt (4.).9