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Die Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG ist zur Bemessung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen

 VERENAZWINGER (WIEN)
§§ 11 Abs 2, 49 Abs 1 und 2, 125 Abs 1, 141, 143a ASVG
  1. Die bei Ausscheiden aus der Bauwirtschaft gebührende Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG stellt Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (§ 49 Abs 1 ASVG).

  2. Während des Bezugs der Urlaubsabfindung wird die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 ASVG verlängert. Folglich ist die Urlaubsabfindung auch zur Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben. [...]

Der Kl war von 2010 bis zum 10.1.2014 unstrittig als DN (Bauarbeiter) bei einem Betrieb gem § 2 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BGBl 1972/414, BUAG) beschäftigt. [...]

Ab 11.1.2014 erhielt der Kl bis zum 30.11.2014 Krankengeld. [...]

Seit 1.12.2014 erhält der Kl Rehabilitationsgeld. [...]

Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhielt der Kl eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 23.7.2014 bis 5.9.2014 (= für 45 Urlaubstage) [...].

Strittig ist im Verfahren, ob sich die Höhe des Rehabilitationsgeldes nach dem letzten Lohn, den der Kl bei seiner DG bezogen hat, bemisst (Standpunkt des Kl) oder nach der Höhe der dem Kl von der BUAK ausgezahlten Urlaubsabfindung (Standpunkt der Bekl).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.8.2015 sprach die Bekl aus, dass dem Kl Rehabilitationsgeld in Höhe von täglich 61,24 € brutto (49,84 € netto) ab dem 1.12.2014 gebühre.

Bemessungsgrundlage sei gem § 143a Abs 2, § 141 Abs 1 und Abs 2, § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG das aufgrund der Urlaubsabfindung der BUAK erhaltene Entgelt für September 2014.

Der Kl begehrt die Zuerkennung eines weiteren Rehabilitationsgeldes in Höhe von 11,26 € netto täglich (daher täglich 61,10 € netto anstelle der von der Bekl zuerkannten 49,84 € netto) ab 1.12.2014 bis vorläufig 27.8.2015, gesamt daher 3.040,20 €, sowie die Feststellung, dass die Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes des Kl sein Arbeitseinkommen sei.

Bemessungsgrundlage für die Höhe des Rehabilitationsgeldes sei der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in jenem Zeitraum gebühre, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangehe. Dies sei hier der von der DG dem Kl zuletzt bezahlte Lohn. Auch die Bekl sei ursprünglich von einer Bemessungsgrundlage von 3.374,64 € aufgrund des vor der Erkrankung des Kl bezogenen Arbeitsverdienstes ausgegangen. [...]

Die Bekl wandte dagegen ein, dass die dem Kl nachträglich gezahlte Urlaubsabfindung als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sei. Für die Dauer ihres Bezugs bestehe die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 ASVG weiter. Die Urlaubsabfindung der BUAK begründe eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, aus welcher auch Krankengeld zu leisten wäre. Sie sei daher auch für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen. Die dem Kl gezahlte Urlaubsabfindung sei auch deshalb heranzuziehen, weil es sich dabei um Entgelt aus der letzten, eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit handle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Urlaubsabfindung der BUAK begründe eine485Pflichtversicherung nach dem ASVG, aus welcher auch Krankengeld zu leisten wäre und sei daher auch für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge.

Die Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur Frage fehle, ob und in welcher Weise eine vom Versicherten nach den Bestimmungen des BUAG bezogene „Urlaubsabfertigung“ bei der Ermittlung der Höhe des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen sei. [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1.1 Gem § 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASVG [...] gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. [...]

1.3 Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld regelt § 125 ASVG. Für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist die Regelung des § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG, wonach Bemessungsgrundlage für das Krankengeld der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. [...]

2.4 § 125 Abs 1 ASVG stellt daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab (Mazal, Krankengeldberechnung bei Gesetzesänderungen, Anm zu 10 ObS 151/93 [SSV-NF 7/101] in DRdA 1994, 398 [400]). [...] Es ist daher zu ermitteln, in welchem Beitragszeitraum der volle Entgeltanspruch gegenüber dem DG endet. Maßgeblich ist dafür in der Regel jener Zeitpunkt, in dem der DN gem § 8 Abs 1 AngG oder § 2 EFZG zuletzt Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung hat, bevor die Entgeltfortzahlung nur mehr zur Hälfte gebührt (Windisch-Graetz, SV-Komm [164. Lfg] § 125 ASVG Rz 1). [...]

3.2 Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass es sich seit der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, geschaffenen Rechtslage bei der Urlaubsabfindung um sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG handelt, dessen Bezug gem § 11 Abs 2 ASVG auch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus führt (10 ObS 161/98v, SSV-NF 12/74; RIS-Justiz RS0107809). Die Urlaubsabfindung ist daher als ein Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und damit als Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen, auch wenn die aus diesem Anspruchsgrund gebührenden Entgelte nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet werden (10 ObS 161/98v, SSV-NF 12/74; 10 ObS 69/04a, SSV-NF 18/72; RIS-Justiz RS0110088). In mehreren Entscheidungen des OGH wurde dementsprechend ausgesprochen, dass der Bezug von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (§§ 9, 10 UrlG in der bis zum ARÄG 2000, BGBl I 2000/44, geltenden Fassung; seither Urlaubsersatzleistung gem § 10 UrlG) auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (10 ObS 146/97m, SSV-NF 11/72; RIS-Justiz RS0107809).

3.3 Diese Grundsätze gelten auch für die Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG (10 ObS 73/11z, SSV-NF 25/87). Die Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG unterscheidet sich zwar von der Urlaubsersatzleistung gem § 10 UrlG (seit 1.7.2014 besteht auch nach § 9 BUAG die Möglichkeit der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung, BGBl I 2013/137, BGBl I 2014/68, § 40 Abs 28 BUAG; vgl Ercher-Lederer/Rath, Novelle zum BUAG: Präzisierungen zur Urlaubsersatzleistung und zum Überbrückungsgeld, ASoK 2014, 272) erheblich: Sie gebührt nicht bereits bei Ausscheiden aus dem letzten Dienstverhältnis, sondern erst bei Ausscheiden aus der Bauwirtschaft (wenn der DN seit mindestens sechs Monaten in keinem Dienstverhältnis nach dem BUAG steht oder ihm eine Pension nach dem ASVG zuerkannt worden ist, § 10 Abs 1 lit a und b BUAG). Der Anspruch auf Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG richtet sich nicht gegen den (letzten) DG, sondern gegen die BUAK (§ 10 Abs 3 BUAG), die als sozialversicherungsrechtlicher DG fungiert und entsprechende Beiträge an die Gebietskrankenkasse abführt (vgl § 11 Abs 2 letzter Satz ASVG). Trotz dieses systembedingten Umwegs bleibt es jedoch dabei, dass es sich auch bei der Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG materiell-rechtlich um Entgeltzahlungen des DG für die vom DN geleistete Arbeit handelt (1 Ob 212/97a mwH; RIS-Justiz RS0052578).

3.4 Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht stellt daher die vom Kl zuletzt von der BUAK bezogene Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG Erwerbseinkommen (Arbeitsverdienst) iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG dar, das nach den dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Krankengeldes und damit des Rehabilitationsgeldes maßgeblich ist.

4.1 Richtig ist, dass § 125 Abs 1 ASVG – wie bereits ausgeführt – für die Bemessung des Krankengeldes und damit auch des Anspruchs des Kl auf Rehabilitationsgeld auf den zuletzt bezogenen vollen Entgeltanspruch abstellt. Der sozialpolitische Zweck des Krankengeldes – und damit infolge des gesetzgeberischen Verweises in § 143a Abs 2 ASVG auch des Rehabilitationsgeldes – ist es, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest) teilweise zu ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen (Lohnersatzfunktion, Felten in

Tomandl
, SV-System [28. ErgLfg] 2.2.4.2).

4.2 Der bloße vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, dass die Urlaubsabfindung dem Kl „während des Krankenstands“ gezahlt wurde, hat jedoch nicht zur Folge, dass es sich dabei um kein iSd § 125 Abs 1 ASVG relevantes vol-486les Erwerbseinkommen handeln würde. Auch im Bereich des BUAG strebt der Gesetzgeber nämlich die (volle) Entgeltfortzahlung während des Urlaubs unter Einbeziehung eines Urlaubszuschusses an (§ 8 Abs 1 BUAG iVm §§ 4 Abs 2, 21a BUAG sowie die BUAG-ZuschlagsV BGBl II 2010/419; Ch. Klinger, Praxiskommentar zum BUAG § 8 Anm 1; Martinek/Widorn, BUAG § 8 Pkt 3, 118). Die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmt sich dabei nach den vom DN erworbenen Anwartschaften und den geleisteten Zuschlagszahlungen der DG. Der Gesetzgeber geht dabei vom Verbrauch des Urlaubs aus. Ist der Verbrauch dem DN nicht möglich, so wird ihm gem § 9 BUAG (Urlaubsersatzleistung) oder § 10 BUAG (Urlaubsabfindung) wenigstens der (volle) Entgeltanspruch verschafft, der sich auch im Fall der Urlaubsabfindung wie jener auf Urlaubsentgelt berechnet (Klinger, Praxiskommentar zum BUAG § 10 Anm 1; Wiesinger, Möglichkeiten des Konsums der Urlaubsanwartschaften nach dem BUAG, ARD 6477/5/2015 mit Berechnungsbeispiel).

4.3 Eine „Schmälerung“ des aufgrund der erworbenen Anwartschaften nach den Regelungen des BUAG erworbenen Anspruchs des Kl auf Urlaubsabfindung ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Feststellungen. Der Umstand, dass das der Berechnung der Urlaubsabfindung zugrunde liegende Entgelt infolge der genannten Berechnungsvorschriften nach dem BUAG nicht exakt dieselbe Höhe haben mag wie der zuletzt vom Kl bei seiner DG bezogene Lohn, ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen begründet und ändert nichts daran, dass dem Kl danach von der BUAK der volle gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabfindung iSd vollen Fortzahlung des für den Urlaub gebührenden Entgelts bezahlt wurde. Dieser entspricht nach den dargestellten Grundsätzen daher auch dem vollen Entgeltanspruch iSd § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG. [...]

Der Revision war daher nicht Folge zu geben. [...]

ANMERKUNG
1.
Entgeltcharakter der Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG

Strittig war im vorliegenden Fall primär, ob es sich bei der Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG um Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 49 ASVG) handelt und diese demzufolge zur Bemessung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen ist. Grundsätzlich ist das letzte volle Entgelt, welches vom AG bezogen wird (vgl Windisch-Graetz in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 125 ASVG Rz 1), für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes ausschlaggebend (siehe 2.). Die in Frage stehende Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG weist als eigens für die Bauwirtschaft zugeschnittenes Konstrukt einige Besonderheiten auf. Zum einen wird sie erst nach Ausscheiden eines AN aus der gesamten Bauwirtschaft ausgezahlt, wobei dies angenommen wird, wenn der AN seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis steht, auf das das BUAG Anwendung findet (Abs 1 lit a leg cit), ihm eine Pension nach ASVG zusteht (Abs 1 lit b leg cit) oder Überbrückungsgeld nach § 13l BUAG zuerkannt wurde (Abs 1 lit c leg cit, mit BGBl I 2017/114). Zum anderen richtet sich der Anspruch des AN gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und nicht gegen den AG.

Die Urlaubsersatzleistung gem § 10 UrlG stellt nach stRsp Entgelt dar (vgl RIS-Justiz RS0110088) und ist insofern auch für die Bemessung des Rehabilitationsgelds von Relevanz. Um letztlich zu eruieren, ob die Urlaubsabfindung nach BUAG ebenso wie die Urlaubsersatzleistung nach UrlG funktional als Gegenleistung zur Diensterbringung und sohin als Entgelt zu sehen ist, ist ein Vergleich zwischen diesen beiden Anspruchsgrundlagen zu ziehen. Dies hat auch der OGH im Rahmen seiner Entscheidungsfindung getan: Er betont mit der Voraussetzung des Ausscheidens aus der Bauwirtschaft bzw der Zuerkennung einer Pension sowie der Tatsache, dass die BUAK als auszahlende Stelle und sohin als „Anspruchsgegner“ fungiert, grundsätzlich die erheblichen Unterschiede zwischen Urlaubsabfindung nach BUAG und Urlaubsersatzleistung nach UrlG. Unter Hervorhebung des Telos der Regelungen kommt der OGH jedoch zum Schluss, dass die Leistungen dennoch vergleichbar sind, da sie letztendlich auf den Erhalt des vollen Entgeltanspruchs abzielen. Dem ist zuzustimmen. Die aufgezeigten strukturellen Unterschiede rühren in der Tat zur Gänze aus dem BUAG selbst her, das ja gerade deshalb besondere Regeln vorsieht, weil der durchgehende Erwerb von Anwartschaftszeiten für AN branchenspezifisch erschwert ist (vgl Martinek/Widorn, BUAG § 4, 83). Daher ist es nur zweckmäßig, dass das BUAG ausnahmsweise ein Auseinanderfallen von Fälligkeit und Auszahlungstermin hinsichtlich der Urlaubsabfindung vorsieht. Der Umstand, dass die BUAK und nicht der vormalige AG als auszahlende Stelle fungiert, ist nicht ausschlaggebend, da die Urlaubsabfindung vom AG abzuführen ist und daher jedenfalls als „im Rahmen des DV erbracht“ (vgl Müller in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 49 Rz 21; so auch schon OGH 2.4.1985, 4 Ob 43/85) zu betrachten ist. Als zusätzliches Argument verweist der OGH auf die Verlängerung der Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 ASVG, wonach für Zeiten des Bezugs einer Ersatzleistung (wie eben die Urlaubsabfindung gem § 10 BUAG) die Pflichtversicherung fortbesteht. Der OGH schließt sich dabei weitestgehend den Vorinstanzen an, führt dazu ergänzend aus, dass durch die Verlängerung der Pflichtversicherung die BUAK als sozialversicherungsrechtlicher DG fungiere. Auch dieses Argument ist schlüssig und wird vom konkreten Wortlaut des § 11 Abs 2 ASVG sowie § 143a Abs 2 ASVG gestützt, der auf die letzte eine Pflichtversicherung in der KV begründende Erwerbstätigkeit abstellt. Selbst wenn daher das gebührende Entgelt nicht während aufrechter Erwerbstätigkeit geleistet wird, ist die Urlaubsabfindung sohin als Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen, wodurch es konsequenterweise auch zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld gem § 143 Abs 1487 Z 3 ASVG kommen muss. Parallel dazu sieht § 16 Abs 1 lit l AlVG vor, dass das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsabfindung nach BUAG besteht, ruht (krit Auer-Mayer in
Pfeil
[Hrsg], Der AlV-Komm § 16 Rz 53). Dies verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers zusätzlich, den vollen Entgeltanspruch für die Zeit des Bezugs der Urlaubsabfindung zu erhalten und spricht für den Entgeltcharakter der Urlaubsabfindung. Die zuvor angeführten Strukturunterschiede ändern daher nichts an der teleologischen Gleichartigkeit der Ansprüche, wie dies auch vom OGH ausgeführt wird.

Das Dienstverhältnis in der vorliegenden Rechtssache endete mit 10.1.2014. Nichtsdestotrotz müssen obige Ausführungen ebenso für die mit BGBl I 2013/137 eingeführte Urlaubsersatzleistung nach § 9 BUAG gelten, die sich von der Urlaubsersatzleistung gem § 10 UrlG durch die sofortige Auszahlung bei Antragstellung durch den AN (außer bei Ansprüchen, die innerhalb von fünf Monaten verfallen) unterscheidet (vgl Wiesinger, BUAG § 9 Rz 15 ff). Aus § 5 lit b BUAG sowie dem Ausschussbericht geht zudem hervor, dass Zeiten für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt, als Beschäftigungszeiten iSd BUAG gelten, die sozialversicherungspflichtig sind und damit Versicherungszeiten schaffen (AB 2511 BlgNR 24. GP 1 f).

2.
Bemessung des Rehabilitationsgeldes

Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld orientiert sich an der Bemessung des Krankengelds, wonach grundsätzlich der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten im Kalendermonat des letzten vollen Entgeltanspruchs gebührt hat (§ 125 ASVG), heranzuziehen ist. Angesichts der bisherigen Ausführungen ist die Urlaubsabfindung als letztbezogenes Entgelt für die Berechnung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld ausschlaggebend. Die Berechnung der Urlaubsabfindung wiederum orientiert sich am Lohn des jeweiligen AN (Martinek/Widorn, BUAG § 21, 238). Wie aus vorliegendem Fall ersichtlich, kann dies tatsächlich zu einem geringeren Anspruch auf Rehabilitationsgeld führen. Ob eine solche Reduktion als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss erneut unter Zugrundelegung des Zwecks der Norm untersucht werden. Während das Krankengeld darauf abzielt, dem AN in der Zeit der Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall das volle Entgelt zu sichern (Lohnersatzfunktion), sind Pensionsleistungen so konzipiert, anspruchsberechtigen Personen das Auskommen durch geringere, dauerhafte Leistungen zu sichern. Das Rehabilitationsgeld ist wie das Krankengeld nicht als Dauerleistung angelegt. So ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den weiteren Bezug des Rehabilitationsgelds ein Jahr nach der Zuerkennung zu überprüfen (§ 143a Abs 1 ASVG), während das Krankengeld maximal für eine Dauer von 78 Wochen gebührt (§ 139 Abs 2 ASVG; vgl Födermayr in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 143a Rz 1 ff mwN). Die bloße Überprüfbarkeit zeigt, dass das Rehabilitationsgeld keine absolute Höchstdauer kennt. Daher kann es weder dem einen noch dem anderen System zur Gänze zugeordnet werden. Selbst wenn die E des OGH in diesem Fall gut begründet und stimmig ist, wäre generell die Berechnungsmethode des Rehabilitationsgeldes zu überdenken. In Anbetracht des Umstands, dass etwa 72 % der Rehabilitationsgeldbezieher zuvor bereits eine befristete Invaliditätspension bezogen haben und daher davon auszugehen ist, dass diese Personen über längere Zeit Rehabilitationsgeld beziehen (werden) (Weberberger/Toth, Geldleistungen in der österreichischen Sozialversicherung – ein angemessener Ersatz des Erwerbseinkommens?SozSi 2016, 384 [390]), erscheint ein Abgehen von der derzeitigen Bemessung nach Vorbild des Krankgengeldes hin zu einer Berücksichtigung der „Mischkonstruktion“ (vgl Sonntag, Unionsrechtliche Koordinierung und Höhe des Rehabilitationsgeldes, ASoK 2014, 346 [346]; iS einer Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes) uU sachgerechter. (So auch Sonntag und Födermayr im Rahmen der 52. Wissenschaftlichen Tagung der österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht; Engelhart, DRdA-infas 2017, 190.)488