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Arbeitsgesellschafter als Dienstnehmer der OG?

RUDOLFMÜLLER (WIEN/SALZBURG)
  1. Das System der Versicherungspflicht abhängiger Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von DG (§ 35 Abs 1 ASVG) und DN auf; DN kann daher nicht sein, wer auf einen DG in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Auch kann niemand sein eigener DN sein.

  2. Zwischen einer offenen Gesellschaft (OG) und ihren uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Gesellschaftern kann es keinen Dienstvertrag geben. Gesellschafter einer OG können aber dann DN der OG sein, wenn ihre Befugnisse zur Vertretung (§§ 125 ff UGB) und Geschäftsführung (§§ 114 ff UGB) im Gesellschaftsvertrag – zulässigerweise auch formfrei und konkludent – beschränkt bzw ausgeschlossen worden sind.

  3. Arbeitsgesellschafter einer OG, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, unterliegen der Pflichtversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG.

[Die erstmitbeteiligte Partei des Revisionsverfahrens ist eine OG, die eine Skischule betreibt. Die Revisionswerber sind deren Gesellschafter. Strittig ist, ob – wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Instanzenzug bestätigte – diese Gesellschafter in näher bezeichneten Zeiträumen zur OG in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG stehen. ...]

4 Dazu stellte das (Bundes-)Verwaltungsgericht zusammengefasst [...] fest, die Erstmitbeteiligte sei mit Gesellschaftsvertrag vom 5.3.2010 von 47 Gesellschaftern als OG zum Betrieb der zuvor als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Skischule in O gegründet worden. Von den Gesellschaftern – so auch von den Revisionswerbern – sei bei Gründung der Erstmitbeteiligten eine Bareinlage von € 5.000,– geleistet worden, woraus sich für jeden Gesellschafter eine Beteiligung von etwa 2,3 % an der Gesellschaft ergeben habe. Nach den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen sei am 17.2.2012 eine Umwandlung der Erstmitbeteiligten in eine Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt.

5 Der Gesellschaftsvertrag der Erstmitbeteiligten vom 5.3.2010 habe auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten:

„VI. Gesellschafter

(1) Gesellschafter der Skischule O[...] OG kann nur eine eigenberechtigte Person sein, [...]

1.2. der die Befähigung als Diplomskilehrer oder Diplomsnowboardlehrer (§ 22 TSG) verliehen wurde, [...]

1.6. die sich als Arbeitsgesellschafter mindestens 70 Tage im Unternehmensgegenstand der Gesellschaft betätigt [...].

(9) Ein Gesellschafter kann sich bei seinen Arbeitsleistungen von einem anderen Gesellschafter vertreten lassen; in diesem Fall werden die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt.

[...]

VIII. Geschäftsführung

(1) Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, beteiligen sich sämtliche Gesellschafter an der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck werden Verantwortungsbereiche festgelegt; die damit verbundenen Aufgaben werden auch in folgenden Fachausschüssen wahrgenommen:

Erwachsenenangebot, Kinderangebot, Snowboard, Langlauf & Trendsportarten, Events und Öffentlichkeitsarbeit, Prüfungsausschuss, Qualitätsmanagement und Sicherheit.

(2) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Personen; der von einem Vorsitzenden geleitete Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Jeder Ausschuss hat im Wirtschaftsjahr mindestens drei und höchstens fünf Sitzungen abzuhalten.

(3) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Bewilligungsinhaber für den Betrieb der Skischule O[...] OG, Ausschussvorsitzenden sowie Bereichsleitern; die Anzahl seiner Mitglieder ist mit sieben Personen begrenzt. Dem Exekutivausschuss obliegen unter anderem Geschäftsführungsaufgaben im Sinne der §§ IX. Absätze (9) und (11) sowie XIII. Absatz(5).

(4) Die nachfolgenden (auszugsweise wiedergegebenen) rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter. [...]

4.13. die Festlegung der für Arbeitsleistungen der persönlich haftenden Gesellschafter gebührenden Vergütung;

4.14. Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienstverträgen mit Arbeitnehmern, denen ein Gehalt von monatlich mehr als EUR 4.000,– brutto zusteht, denen eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche eingeräumt worden ist, die am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens beteiligt sind [...];

4.15. Abschluss von Werkverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie freien Dienstverträgen, in denen sich die Gesellschaft im Einzelfall für mehr als EUR 5.000,– verpflichtet. In einem Kalenderjahr darf jedoch die Summe der aus diesen Titeln eingegangenen Verpflichtungen EUR 15.000,– nicht übersteigen; [...]

4.17. vor Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Betrag von EUR 30.000,– übersteigen;

4.18. Abschluss, Beendigung und Änderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten;469

4.19. jegliche Verpflichtungen aus Wechselgeschäften; [...]

4.21. Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Fremdmitteln jeder Art, soweit sie den Betrag von EUR 50.000,– überschreiten. [...]

(5) Die Gesellschafter entscheiden über zustimmungspflichtige Geschäfte mit einfacher Mehrheit; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. [...]

IX. Gesellschafterversammlung

(1) Sämtliche Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung; diese entscheidet in grundlegenden Angelegenheiten der Skischule O[...] OG.

(2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere

2.1. die Aufnahme eines neuen Gesellschafters;

2.2. die Änderung des Gesellschaftsvertrages; [...]

2.6. die Zustimmung zu den genehmigungspflichtigen rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen im Sinne von VIII. Absatz (3);

2.7. die Beschlussfassung über die jährliche Festlegung der für die Ermittlung des Restgewinnes als Berechnungsbasis heranzuziehenden maximalen Arbeitstage;

2.8. der Ausschluss eines Gesellschafters. [...]

(3) Die Mehrheit wird nach den in der Gesellschafterversammlung anwesenden Köpfen ermittelt. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Wahl des Skischulleiters sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; in allen anderen Fällen genügt – soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist – die einfache Mehrheit. [...]

(10) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt.

(11) Neben der turnusmäßigen Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung berechtigt, immer dann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie es für erforderlich hält oder eine rechtsgeschäftliche Maßnahme zu setzen ist, die in die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung fällt. [...]

XI. Jahresabschluss und Gewinnbeteiligung [...]

(3) Der Gewinnanteil eines Gesellschafters besteht 3.1. aus einer als Vorwegbezug zu qualifizierenden Vergütung seiner Arbeitsleistungen;

3.2. aus einer Vergütung für die Tätigkeit in den Fachausschüssen;

3.3. aus einem prozentuellen Anteil am Restgewinn, der dem Verhältnis Arbeitstage des jeweiligen Gesellschafters zur Summe der Arbeitstage aller Gesellschafter unter Berücksichtigung der von der Gesellschafterversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegten Obergrenze (vgl. IX. Abs. 2.7.) entspricht. Der jeweilige Anteil am Restgewinn eines Gesellschafters vermindert sich auch um Abschläge für jene Schneesportler, die nicht die Skiführerprüfung oder die Diplomskilehrerprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.“

Es habe auch eine „Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule“ bestanden. Diese habe auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten:

„Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule [...]

II. Zweck der Ausschüsse

Die Ausschüsse in ihrer Gesamtheit dienen dazu, die Skischule O[...] OG als am lokalen touristischen Markt eingeführtes Unternehmen weiterzuentwickeln, das Service für die Gäste zu optimieren, innere Organisationsabläufe zu verbessern und dadurch auch eine strategische Absicherung des Unternehmens zu erreichen.

III. Aufgaben der Ausschüsse

(1) Aufgabe des Fachausschusses Erwachsenenangebot ist es,

  • die Einteilung der Gruppen zu beschleunigen und die qualitative Treffsicherheit der Gästezuteilung zu verbessern. [...]

Dem Fachausschuss kommt auch die Aufgabe zu, Empfehlungen auszuarbeiten, wie Gäste besser für die alpinen Gefahren sensibilisiert werden können und welche damit verbundenen Maßnahmen im Schneesportunterricht notwendig sind. [...]

(2) Dem Fachausschuss Kinderangebot obliegen alle Aufgaben, die mit einem zeitgemäßen Dienstleistungsangebot für diese Zielgruppe zusammenhängen. [...]

(3) Vornehmliche Aufgabe des Fachausschusses Snowboard, Langlauf & Trendsportarten ist es, Maßnahmen auszuarbeiten, um die Buchungsnachfrage in diesen Angebotsbereichen zu verbessern.

(4) Der Fachausschuss Events und Öffentlichkeitsarbeit hat die wöchentlichen Demo-Fahrten der G [...] Schneesportler sowie weitere Veranstaltungen in Kooperation mit anderen touristischen Anbietern auszuarbeiten, zu organisieren, durchzuführen und im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse zu evaluieren. Aufgabe des Fachausschusses ist es auch, die Wahrnehmung der Skischule O[...] OG innerhalb und außerhalb des Ortes zu verbessern sowie Marketing- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten.

(5) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für das betriebliche Controlling und prüft das Abrechnungswesen sowie die Verteilung des Restgewinnes. [...]

(6) Der Fachausschuss Qualitätsmanagement und Sicherheit ist zuständig für die Verbesserung der Dienstleistungsqualität in allen Bereichen des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, Mängel und Minderleistungen innerhalb der Skischule zu identifizieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung auszuarbeiten. [...]

(7) Dem Exekutivausschuss kommen neben den in VIII. angeführten Aufgaben auch Geschäftsleitungsbefugnisse zu. [...]

VIII. Exekutivausschuss

(1) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Skischulleiters für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Falle einer – auch mehrmals zulässigen – Wiederwahl endet die Funktionsperiode mit Beginn der dritten Vollversammlung, die auf diese Wiederwahl folgt.

(2) Aufgabe des Exekutivausschusses ist die Geschäftsführung der Skischule O[...] OG und Unterstützung des Skischulleiters; dieser leitet auch den Ausschuss.470

(3) Zu den Aufgaben des Exekutivausschusses gehören insbesondere

2.1. die Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung in allen Fragen der Auslegung dieses Vertrages und der Aufteilung des Jahresergebnisses;

2.2. die Erstattung von Empfehlungen gegenüber der Gesellschafterversammlung;

2.3. die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist oder die Geschäftsführung untätig bleibt;

2.4. die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorgänge bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers sowie im Falle des Widerrufes seiner Bestellung;

2.5. die Vermittlung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung einerseits sowie zwischen den Gesellschaftergruppen oder einzelnen Gesellschaftern andererseits;

2.6. die Bestellung des von der Gesellschaft zu nominierenden Schiedsrichters im Falle eines notwendigen Schiedsverfahrens;

2.7. die Prüfung der Gewinnverteilung sowie der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung;

2.8. die Kontaktpflege mit Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche die Interessen einzelner Gesellschafter vertreten;

2.9. die Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen;

2.10. alle Fragen, die von einem anderen Gesellschaftsorgan an ihn herangetragen werden. [...]

(4) Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Exekutivausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Beschlüsse, welche die gesetzlichen Pflichten des Skischulinhabers (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes) betreffen, dürfen gegen die Stimme des Skischulinhabers nicht gefasst werden. [...]“

6 Die Bezirkshauptmannschaft Imst habe im Jahr 1993 T G die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule in O erteilt. Zunächst sei T G „Geschäftsführer und Skischuleiter“ der Skischule in O gewesen. Nach Gründung der Erstmitbeteiligten OG und deren Eintragung im Firmenbuch am 2.4.2010 sei A A am 28.4.2010 von den Gesellschaftern der Skischule zum „Skischulleiter und Geschäftsführer“ gewählt worden.

7 Dem „Skischulleiter und Geschäftsführer“ – und nicht der Gesamtheit der Gesellschafter – sei tatsächlich die Aufgabe der Besorgung der Geschäftsführung der Erstmitbeteiligten nach Pkt VIII. des Gesellschaftsvertrages zugekommen.

8 Am 22.11.2010 sei A A von der Bezirkshauptmannschaft Imst die Bewilligung zum Betrieb der Skischule in O erteilt worden. Der Erstrevisionswerber sei seit diesem Zeitpunkt „stellvertretender Geschäftsführer“ der Skischule und habe in dieser Funktion an der Geschäftsführung mitgewirkt. Er sei neben seiner Tätigkeit als „stellvertretender Geschäftsführer“ auch für die Einteilung der Skilehrer bzw die Zuteilung der Gruppen und den reibungslosen Ablauf des Betriebes am Sammelplatz verantwortlich gewesen.

9 Von den übrigen Gesellschaftern sei mit der Bestellung des „Geschäftsführers und Skischuleiters“ darauf verzichtet worden, die Gesellschaft zu vertreten. Im Firmenbuch eingetragen worden sei aber, dass T G seit 2.4.2010 und A A seit 23.6.2010 alleine, der Erstrevisionswerber seit 2.4.2010 zusammen mit T G und seit 23.6.2010 zusammen mit A A sowie die übrigen Gesellschafter seit 2.4.2010 zusammen mit T G die Erstmitbeteiligte vertreten könnten.

10 [...] Aufgabe des Exekutivausschusses sei es gewesen, den „Geschäftsführer und Skischuleiter“ zu beraten und Vorschläge für die Gesellschafterversammlung auszuarbeiten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien im Exekutivausschuss Beschlüsse über die Höhe der Arbeitsentgelte der als DN gemeldeten Beschäftigten und der „Entschädigungen“ der Gesellschafter, die Investition in den Erwerb eines Förderbandes um € 18.000,– und die Preise der Skischulkurse gefasst worden. Tatsächlich sei A A aber befugt gewesen, über Investitionen mit einem Wert von bis zu € 20.000,– alleine zu entscheiden. Lediglich um eine größere Akzeptanz zu erreichen, habe A A die Anschaffung des Förderbandes im Exekutivausschuss zur Abstimmung gebracht. Die Bezüge der Gesellschafter seien Gegenstand des Gesellschaftsvertrages gewesen. Dem Exekutivausschuss sei eine Kompetenz nach den wirklichen Verhältnissen daher tatsächlich lediglich im Bereich der „Preisgestaltung der Kurse“ und der „Festlegung der Löhne der angestellten Skilehrer“ zugekommen.

11 Dem dreizehnten Revisionswerber sei, nachdem er zuvor Skilehrer gewesen sei, ab 28.4.2010 die Funktion des „Büroleiters“ übertragen worden. Er habe seine Arbeit im Büro der Erstmitbeteiligten verrichtet. Seine Arbeitszeiten seien während der Saison an die Geschäftszeiten der Skischule gebunden gewesen; im restlichen Jahr habe er sich diese frei einteilen können. Er sei für diese Tätigkeit eingeschult worden und habe, da die Büroabläufe immer dieselben gewesen seien, danach kaum mehr Anweisungen erhalten; gegebenenfalls seien diese Anweisungen vom Skischulleiter A A und dem Erstrevisionswerber erteilt worden.

12 Alle anderen Revisionswerber seien als Skilehrer eingesetzt worden und Mitglieder der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fachausschüsse gewesen. Diesen Fachausschüssen sei aber lediglich eine beratende Funktion zugekommen.

13 Von den Revisionswerbern sei zu Beginn der Saison bekannt gegeben worden, an welchen Tagen sie der Erstmitbeteiligten zur Verfügung stünden. An den gemeldeten Tagen habe A A davon ausgehen können, dass die Gesellschafter für die Kurse der Skischule eingeteilt werden könnten, soweit sie nicht – wie aus einem im Büro der Skischule aufliegenden Kalender ersichtlich gewesen sei – für „Privatkurse“ gebucht worden seien. Spätere Verhinderungen – etwa aufgrund einer Erkrankung – seien von den Gesellschaftern im Büro der Erstmitbeteiligten zu melden gewesen. Durch471das Skischulbüro sei dann ein Ersatz gesucht worden. Von allen Gesellschaftern mit Ausnahme des „Geschäftsführers und Skischulleiters“ sowie dessen Stellvertreters seien tägliche Stundenaufzeichnungen zu führen gewesen, auf deren Grundlage die Abrechnung ihrer Entgelte erfolgt sei.

14 Der Tagesablauf der als Skilehrer tätigen Gesellschafter sei genau festgelegt gewesen. Insb sei ihnen der Zeitpunkt ihres Eintreffens am Sammelplatz und die Dauer der Kurse vorgegeben worden. Auch nach Ende der Kurse hätten sie sich in der Skischule „zurück melden“ müssen. Zum Verhalten bei Ausübung der Tätigkeit sei von der Erstmitbeteiligten ein Handbuch aufgelegt worden. Darin sei etwa der Umgang mit Gästen, die Ausrüstung und ein Rauch- und Handyverbot geregelt sowie ein Strafenkatalog bei Verstößen gegen diese Verbote und bei Unpünktlichkeit festgelegt worden. Auch für die Bekleidung der Skilehrer habe eine einheitliche Regelung bestanden. Die Einhaltung dieser Regeln sei auch kontrolliert worden.

15 Die Erstmitbeteiligte sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den beiden Sammelplätzen sowie der Einrichtungen der Skischule und der Unterrichtshilfen (Stangen, etc) gewesen. Die Skibekleidung sei den als Skilehrern tätigen Gesellschaftern von der Erstmitbeteiligten gegen einen Kostenbeitrag zur Verfügung gestellt worden. Von den Skilehrern seien aber deren eigene Ski und Skischuhe verwendet worden.

16 In rechtlicher Hinsicht führte das BVerwG zusammengefasst aus, bei einer OG sei die Gesellschaft selbst und nicht ihre Gesellschafter DG. Die Ausübung der DG-Funktion falle ausschließlich in die Zuständigkeit der zur Vertretung befugten Gesellschafter. Die Vertretung nach außen sowie die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter könne im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Durch die Bestellung des A A als „Skischulleiter und Geschäftsführer“ sei von den Gesellschaftern – mit Ausnahme des Erstrevisionswerbers als Stellvertreter des Geschäftsführers – auf das Recht zur Vertretung der Erstmitbeteiligten verzichtet worden. Auch die Geschäftsführung sei A A und mit seiner Bestellung als Stellvertreter auch dem Erstrevisionswerber übertragen worden. Den Mitgliedern des Exekutivausschusses seien dagegen nur in einem eingeschränkten Bereich Befugnisse zugekommen, sodass sie keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt hätten. Durch die Stellung als Gesellschafter, die Leistung einer Einlage und die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft werde eine Stellung als DN nicht ausgeschlossen. Die Gesellschafter seien verpflichtet gewesen, übernommene Skikurse abzuhalten und mindestens 70 Arbeitstage pro Saison der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen. Ein generelles Recht, sich vertreten zu lassen, sei ihnen nicht zugekommen. Sie seien an die festgelegten Kurszeiten gebunden gewesen und bei Ausübung ihrer Tätigkeit Ordnungsvorschriften und Weisungen betreffend des arbeitsbezogenen Verhaltens sowie Kontrollen unterworfen worden. In die betriebliche Organisation seien sie eingebunden gewesen. Die Entlohnung in Form der im Gesellschaftsvertrag geregelten Gewinnverteilung und die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft stünden der Annahme einer unselbstständigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG nicht entgegen. [...]

20 Die Revisionen sind zulässig. Sie sind aber nicht berechtigt.

21 1.1. Das System der Versicherungspflicht abhängiger Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von DG (§ 35 Abs 1 ASVG) und DN auf; DN kann daher auch jener nicht sein, wer auf einen DG in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Auch kann niemand sein eigener DN sein. Daher kann es insb zwischen einer OG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Gesellschafter keinen Dienstvertrag geben (vgl zum Ganzen das hg Erk vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mwN; sowie zu einem Komplementär einer KG das hg Erk vom 10.4.2013, 2013/08/0042).

22 1.2. Durch den Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Befugnis eines Gesellschafters zur Vertretung (§§ 125 ff UGB) und Geschäftsführung (§§ 114 ff UGB) beschränkt bzw ausgeschlossen werden (vgl Enzinger in

Straube/Ratka/Rauter
, UGB-Kommentar I4, Rz 45 zu § 116 UGB). Abschluss und Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind grundsätzlich formfrei und auch konkludent – etwa auch durch eine von einem allseitigen Änderungswillen getragene Übung – möglich (vgl U. Torggler in
Straube/Ratka/Rauter
, UGB-Kommentar I4, Rz 83 zu § 105 UGB).

23 1.3. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es allerdings iSd § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (vgl etwa das hg Erk vom 29.4.2015, 2013/08/0196). Insb soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw der Stellung als persönlich haftender bzw geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch § 539a ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG verhindert werden (vgl das hg Erk vom 11.6.2014, 2012/08/0157).

24 1.4. Ein Gesellschafter kann – neben seiner durch Gesellschaftsvertrag begründeten Stellung als Gesellschafter – auch in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen (vgl das hg Erk vom 25.5.2005, 2003/08/0131).

25 Der VwGH hat sich insb mit der Stellung von Kommanditisten einer KG bereits mehrmals befasst und ausgeführt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft als DG beschäftigt sein kann (vgl die hg Erkenntnisse vom 2.5.2012, 2010/08/0083, und vom 10.6.2009, 2007/08/0142). Andererseits könnte die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch entsprechende Vertragsgestaltung, insb durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig472Erwerbstätigen entspricht (vgl die hg Erkenntnisse vom 17.3.2004, 2001/08/0170, und vom 14.1.2004, 2000/08/0108, mwN).

26 Auch im Fall einer Gesellschafterin einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Ausschluss von der Vertretung und Geschäftsführung ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft zu prüfen ist (vgl das hg Erk vom 23.4.1996, 94/08/0073).

27 In einem zur Pflichtversicherung in der KV, UV, PV und AlV von Skilehrern, die Kommanditisten einer GmbH & Co KG sind, ergangenen Erk vom 11.6.2014, 2012/08/0157, hat der VwGH unter Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs 4 AuslBG festgehalten, dass für eine Tätigkeit als Ausfluss der Gesellschafterstellung spricht, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.

28 1.5. Bei der Prüfung der DN-Eigenschaft von Skilehrern ist auch die durch die Schischulgesetze der Länder dem Skischulinhaber eingeräumte besondere Stellung zu beachten (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 21.4.2004, 2000/08/0113 (Tiroler Schischulgesetz 1995), und vom 2.4.2008, 2007/08/0240 (Salzburger Schischulgesetz 1989).

29 Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Tiroler Schischulgesetz 1995 hat der Skischulinhaber – somit die Person, der gegenüber die Skischulbewilligung erteilt wurde (§ 5) – die Skischule insb persönlich zu leiten und die Lehrkräfte zu beaufsichtigen (§ 8 Abs 6), sicherzustellen, dass die Gäste nach den vom Tiroler Skilehrerverband anerkannten Regeln unterrichtet werden (§ 8 Abs 3), und eine Betriebsordnung zu erstellen, die die näheren Bestimmungen über den Skischulbetrieb (etwa auch zu den Kurszeiten und Pflichten der Lehrkräfte) zu enthalten hat (§ 8 Abs 9). Eine Verletzung der Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Skischule (§ 8 Abs 3 und 6) stellt eine Verwaltungsübertretung des Skischulinhabers dar (§ 57 Abs 1).

30 1.6. Damit der Skischulinhaber diesen Verpflichtungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 nachkommen kann, müssen ihm daher entsprechende Befugnisse zukommen. Dem wurde im vorliegenden Fall nach den vom BVerwG getroffenen Feststellungen nach den wirklichen Verhältnissen auch Rechnung getragen und die Erstmitbeteiligte tatsächlich vom Skischulinhaber A A als „Skischulleiter und Geschäftsführer“ geführt. Er nahm daher die Befugnisse zur Vertretung der Gesellschaft nach außen und zur Leitung des Betriebes der Skischule wahr. Lediglich der Erstrevisionswerber wirkte nach seiner Bestellung als „Stellvertreter“ des „Skischulleiters und Geschäftsführers“ – somit in einem Zeitraum, der in dem ihn betreffenden Revisionsverfahren nicht gegenständlich ist – regelmäßig an der Erfüllung dieser Aufgaben mit.

31 Die im Gesellschaftsvertrag (Pkt VIII. Abs 4) vorgesehene Geschäftsführung durch alle Gesellschafter wurde dagegen tatsächlich nicht gelebt. Eine effektive Geschäftsführung durch 47 Gesellschafter wäre im Übrigen wohl auch kaum möglich gewesen.

32 Die Mitarbeit in Fachausschüssen, deren Tätigkeit auch schon durch den Gesellschaftsvertrag (Pkt VIII. Abs 2) auf „mindestens drei und höchstens fünf Sitzungen im Wirtschaftsjahr“ beschränkt war, vermittelte den Revisionswerbern keinen relevanten Einfluss auf die Führung der Erstmitbeteiligten, konnten diese Ausschüsse doch lediglich Vorschläge erstatten. Aber auch die Mitglieder des Exekutivausschusses konnten nur punktuell zu einzelnen wenigen Themen im Rahmen der Ausschusssitzungen ihre Stimme abgeben. Davon unberührt blieben aber die genannten mit der Stellung als Inhaber der Bewilligung zur Führung der Skischule in Zusammenhang stehenden Befugnisse des „Skischulleiters und Geschäftsführers“ (siehe auch schon Pkt VIII. Abs 4 der „Geschäftsordnung der Fachausschüsse“).

33 1.7. Vor diesem Hintergrund ist ein wesentlicher Einfluss der Revisionswerber auf die Geschäftsführung der Erstmitbeteiligten, der einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG in der KV, UV und PV entgegenstünde, zu verneinen. Das gilt nach den Feststellungen für den Erstrevisionswerber jedenfalls auch in dem noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor seiner Bestellung als „Stellvertreter des Skischulleiters“.

34 1.8. Auch der Umstand, dass die Revisionswerber als Gesellschafter Dritten gegenüber gem § 128 UGB persönlich und unbeschränkt hafteten, ändert nichts an dieser Beurteilung. Unter dem Blickwinkel des § 4 Abs 2 ASVG handelt es sich dabei lediglich um eine Gestaltung der Entgeltbedingungen, die allenfalls im Rahmen der Abwägung iSd § 4 Abs 2 ASVG als Nebenkriterium Berücksichtigung finden könnte (vgl in diesem Sinn zur Verlustbeteiligung von Kommanditisten nochmals das hg Erk 2012/08/0157; sowie dazu, dass nicht schon aus eigentums- und haftungsrechtlichen Gründen die DN-Eigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft ausgeschlossen ist, nochmals das hg Erk 94/08/0073). Es ist daher das Vorliegen von Dienstverhältnissen zur Erstmitbeteiligten zu prüfen.

35 2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (ua) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl etwa das hg Erk vom 31.7.2014, 2013/08/0247, mwN).

36 2.2. Beide Konstellationen wurden in den Revisionen hinsichtlich der von den Revisionswerbern ausgeübten Tätigkeit als Skilehrer behauptet, sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

37 2.3. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann473nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl etwa das hg Erk vom 1.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN).

38 Nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 dürfen in der Skischule nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die bestimmte Qualifikationen erfüllen und die dem Skilehrerverband gemeldet werden (§ 9 Abs 1, 2 und 4). Bei Verletzung dieser Verpflichtung droht dem Skischulinhaber eine Verwaltungsstrafe (§ 57 Abs 1 lit d). Die Einräumung eines „generellen“, keinen Einschränkungen unterliegenden, Vertretungsrechtes durch den Skischulinhaber wäre demnach gesetzwidrig, weil es letztlich am Skischulinhaber liegen muss, zu entscheiden, ob die namhaft gemachte Person den Skilehrer überhaupt vertreten darf (vgl dazu nochmals das hg Erk 2000/08/0113).

39 Dem wurde schon im Gesellschaftsvertag der Erstmitbeteiligten (Pkt VI. Abs 9) dadurch Rechnung getragen, dass die Vertretung auf andere Gesellschafter beschränkt wurde. [...]

43 3.2. Bei der dazu vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale (vgl etwa den hg Beschluss vom 3.7.2015, Ra 2015/08/0055) ist das BVerwG insb in Hinblick auf die Bindung der Revisionswerber an die durch die Kurszeiten bzw die Öffnungszeiten des Skischulbüros vorgegebenen Arbeitszeiten, die im Skischulhandbuch festgelegten Ordnungsvorschriften, durch die das persönliche Verhalten sowie etwa auch die Kleidung während der Arbeit geregelt wurden, die Kontrollen des persönlichen Verhaltens sowie die Einbindung in die Organisation der Erstmitbeteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von den Revisionswerbern in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wurde und daher Dienstverhältnisse vorlagen. [...]

ANMERKUNG
1.
Allgemeines

Hinter Rechtssatz 3 ist ein großes Fragezeichen zu machen: Eine Skischule, die – wie man aus den wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes erfährt – davor als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert war, wird zur OG gewandelt, deren persönlich haftende Gesellschafter der Leiter der Skischule (dem von der Behörde nach dem Tiroler Skischulgesetz die Bewilligung zum Betrieb der Skischule erteilt worden war) einerseits und die Skilehrer andererseits sind. Die Skilehrer waren nach den Feststellungen des BVerwG von der laufenden Geschäftsführung und der Vertretung der OG weitgehend ausgeschlossen, teils aufgrund des schriftlichen Gesellschaftsvertrages, teils aufgrund der vom BVerwG angenommenen konkludent abgeschlossenen weiteren – grundsätzlich formlos zulässigen und wirksamen – Vereinbarungen über die gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisse. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedurften nur mehr bestimmte Maßnahmen, insb soweit sie Aufwendungen einer bestimmten Größenordnung verursachten, der Zustimmung aller Gesellschafter; man kann davon ausgehen, dass es sich dabei um außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung handelte. Nach dem entscheidungsrelevanten Zeitraum wurde die Gesellschaft in eine KG umgewandelt. Ferner erfährt man aus den Feststellungen, dass die Skilehrer als Arbeitsgesellschafter der OG bestimmten, zum Teil engen Bindungen an Vorgaben der Skischule rund um den Skiunterricht unterlagen (vgl im oben wiedergegebenen Entscheidungstext die Rz 13-15 und 43), Umstände, die freilich den gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Skischulgesetzes geschuldet sind.

Das BVerwG hat daraus – auf das Wesentliche zusammengefasst – zwei Schlussfolgerungen gezogen: Es liege (erstens) aufgrund der engen Bindungen bei den Skilehrern, ein Verhältnis des Überwiegens der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und daher ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zur OG vor und (zweitens) es stehe die Rechtsstellung als Gesellschafter der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG nicht entgegen, zumal ihnen aufgrund der teils schriftlichen, teils konkludenten Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kein wesentlicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zukam. Mehr an rechtlichen Erwägungen findet sich nicht.

Da zwischen der Rechtsstellung eines Arbeitsgesellschafters und der eines DN aber gravierende Unterschiede bestehen, wäre in erster Linie die Frage zu beantworten gewesen, ob es sich bei dem festgestellten (einheitlichen) Vertrag um einen Gesellschaftsvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt (vgl Rebhahn in

Neumayr/Reissner
[Hrsg], ZellKomm2 § 1151 Rz 166). Diese zuletzt genannte Frage lässt sich aber ohne eine Analyse des Vertrages vor dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund des UGB nicht beantworten.

2.
Gesellschaftsvertrag oder Arbeitsvertrag?

2.1. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages waren die Skilehrer zu den Leistungen einer Bareinlage von € 5.000,– verpflichtet, die sie an sich zu normalen Anteilseignern am Kapital der OG machten, und hatten in die Gesellschaft darüber hinaus an mindestens 70 Tagen Arbeitsleistungen einzubringen, dh sie waren insoweit Arbeitsgesellschafter, und zwar keine reinen Arbeitsgesellschafter, sondern zugleich aufgrund474der Kapitaleinlage zu je 2,3 % an der Gesellschaft beteiligt. Nach Lehre und Rsp beruht der Gesellschaftsvertrag auf dem Prinzip der Gleichordnung (kooperatives Prinzip), der Arbeitsvertrag hingegen auf dem Subordinationsprinzip. Dabei soll es darauf ankommen, ob die Beteiligten eine Organisation bilden, die den Beteiligten Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sichert (Rebhahn in

Neumayr/Reissner
[Hrsg], ZellKomm2 § 1151 Rz 166; Löschnigg, Arbeitsrecht12, 4/032 – je mit Hinweis auf die Rsp des OGH; ebenso Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht4 [1998] 55; eingehend dazu auch Krejci, UGB-Reformkommentar § 109 Rz 22).

2.2. Eine OG mit Arbeitsgesellschaftern als Komplementären ist jedenfalls keine ungewöhnliche Vertragsgestaltung: Eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (die nur durch Arbeitsleistungen in der Regel nicht erworben wird – § 109 Abs 2 UGB) ist keine Wesensvoraussetzung eines Vertrages über eine OG. Möglich ist auch, dass ein Gesellschafter bloß die Übernahme der persönlichen Haftung schuldet und als bloßer Arbeitsgesellschafter an der Gesellschaft beteiligt wird (Jabornegg/Artmann, UGB I2 Vor § 105 Rz 6), wobei ihm dafür gem § 121 Abs 3 UGB ein angemessener Vorweg-Anteil am erwirtschafteten Jahresgewinn zusteht (Jabornegg/Artmann, UGB I2 § 109 Rz 4; § 121 Rz 9 ff; vgl nunmehr § 121 Abs 3 UGB idF BGBl I 2014/83), wohingegen der nach dessen Abzug verbleibende Restgewinn gem § 121 Abs 3 letzter Satz UG nach dem Gesetz den Gesellschaftern im Verhältnis ihres Kapitalanteils zugewiesen wird. Reine Arbeitsgesellschafter sind daher nach dem Gesetz am Verlust nicht beteiligt (Jabornegg/Artmann, UGB I2 § 109 Rz 11; Sindelar in

Zib/Dellinger
, UGB § 109 Rz 42), erhalten aber, wenn sich kein Gewinn einstellt, auch keine Abgeltung (Jabornegg/Artmann, UGB I2 § 121 Rz 11 mwH). Halten sie auch einen Kapitalanteil, dann bestimmt sich der Anteil am Gewinn ausschließlich nach diesem (§ 121 Abs 1 und 2 UGB aF; § 121 Abs 1 und 3 UGB idF BGBl I 2014/83). Die Angemessenheit des Anteils am Jahresgewinn für reine Arbeitsgesellschafter bestimmt sich nach der aufgewendeten Mühe und dem verschafften Nutzen, darf aber (daher) nicht den gesamten Gewinn umfassen (Kraus in
Torggler
, UGB § 121 Rz 4 f). Der Arbeitsgesellschafter unterliegt grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht, weil er kein DN und die Gesellschaft nicht sein DG ist. Dies schließt freilich nicht aus, dass mit dem Arbeitsgesellschafter ein Dienstverhältnis begründet wird, sofern ihm kein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt (Jabornegg/Artmann, UGB I2 § 109 Rz 13 am Ende; Krejci, UGB-Reformkommentar § 109 Rz 22). Das ist also das rechtliche Gerüst für unsere Frage im UGB, das freilich nur gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 108 UGB).

2.3. Untersucht man vor diesem rechtlichen Hintergrund den Gesellschaftsvertrag der OG, so gibt es eine Reihe vom UGB abweichender Vereinbarungen.

2.3.1. Nach den gerichtlichen Feststellungen haben alle Gesellschafter, ausgenommen der Inhaber der Skischulberechtigung, auf ihre Vertretungsbefugnis und – soweit es sich nicht um außergewöhnliche Geschäfte handelt – auch auf ihre Geschäftsführungsbefugnis verzichtet. Induziert war dies freilich durch Regelungen des Tiroler SkischulG, die bei Verwaltungsstrafe „den Skischulinhaber – somit die Person, der gegenüber die Skischulbewilligung erteilt wurde (§ 5) – verpflichten, die Skischule insbesondere persönlich zu leiten und die Lehrkräfte zu beaufsichtigen (§ 8 Abs 6), sicherzustellen, dass die Gäste nach den vom Tiroler Skilehrerverband anerkannten Regeln unterrichtet werden (§ 8 Abs 3), und eine Betriebsordnung zu erstellen, die die näheren Bestimmungen über den Skischulbetrieb (etwa auch zu den Kurszeiten und Pflichten der Lehrkräfte) zu enthalten hat (§ 8 Abs 9)“.

2.3.2. Bemerkenswert ist, dass der OGH schon 1975 eine ähnliche Frage zu prüfen hatte, nämlich ob ein Vertrag von Skilehrern mit dem Skischulinhaber über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit der Vereinbarung, den Gewinn unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen am Jahresende nach einem Punktesystem zu verteilen) deshalb inexistent und zu einem Arbeitsvertrag wird, weil ganz ähnliche öffentlich-rechtliche Eingriffe (damals: des Vorarlberger SchischulenG LGBl 1969/7) die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen geprägt hatten. Der Leiter der Schischule hatte insofern das Sagen, als sich die übrigen Skilehrer einer von ihm erlassenen Betriebsordnung zu unterwerfen hatten. Der OGH sah einen weiterhin aufrechten Gesellschaftsvertrag trotz eines mehr oder weniger stark ausgeprägten Subordinationsverhältnisses (OGH7 Ob 72/75SZ 48/53). Aus der Unterwerfung der Arbeitsgesellschafter unter eine Betriebsordnung und dem auch gesetzlich bedingten Ausschluss von der Vertretung und – was die laufenden Geschäfte betrifft – auch von der Geschäftsführung lässt sich daher ein Arbeitsvertrag per se noch nicht ableiten (vgl dazu Löschnigg, Arbeitsrecht12, Rz 4/032 ff; andere nehmen dazu nicht Stellung: Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht3 [2016] 43, untersuchen nur die Abgrenzung im Hinblick auf die GmbH, Kietaibl, Arbeitsrecht I8 [2013] 36 f, behandelt im Wesentlichen nur den Ausschlussgrund des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung).

2.3.3. Was die den Gesellschaftern verbleibenden Mitwirkungsrechte anlangt, so hat das BVerwG festgestellt, dass solche für die Arbeitsgesellschafter – abgesehen vom Zustimmungsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften iSd Pkts VIII. Abs 4 des Vertrages – zumindest im Rahmen des sogenannten Exekutivausschusses bestanden haben: Dem Exekutivausschuss sei nach den wirklichen Verhältnissen jedenfalls eine Kompetenz im Bereich der „Preisgestaltung der Kurse“ und der „Festlegung der Löhne der angestellten Skilehrer“ zugekommen, womit diese Gesellschafter jedenfalls letztlich Einfluss auf die Höhe der Gewinne nehmen konnten.

2.3.4. Der Gewinnanteil der Gesellschafter bemisst sich abweichend vom gesetzlichen Modell (vgl Pkt XI. [3]): Während gesetzlich für Anteilseigner eine Aufteilung des Gewinns nur nach Anteilen auch dann vorgesehen ist, wenn sie Arbeitsgesellschafter sind, ist hier eine Gewinnzuteilung in475zwei Schritten vorgesehen: Die Zuteilung besteht (erstens) aus einem Vorwegbezug als Vergütung für die Arbeitsleistung und (zweitens) aus einem prozentuellen Anteil am danach verbleibenden Restgewinn, der allerdings nicht im Ausmaß des Anteils (das wären pro Gesellschafter 2,3 %) zugeteilt wird, sondern nach dem Verhältnis der Arbeitstage des jeweiligen Gesellschafters zur Summe der Arbeitstage aller Gesellschafter, wobei von der Gesellschafterversammlung jährlich eine absolute Obergrenze der „als Berechnungsbasis heranzuziehenden maximalen Arbeitstage“ beschlossen wird. Dabei wird der Höhe nach zwischen geprüften Skilehrern und ungeprüften Hilfsskilehrern unterschieden (Pkt XI 3.3.). Dieses Modell gleicht jenem der Gewinnverteilung nach § 121 UGB bei reinen Arbeitsgesellschaftern allerdings mit der Maßgabe, dass auch der Restgewinn auf die Arbeitsgesellschafter nach Maßgabe der Anteile an der Einbringung von Arbeitsleistung aufgeteilt wird.

2.4. Dieser Sachverhalt lässt sich jedenfalls nicht mit jenen Fällen vergleichen, in denen neben der Gesellschafterstellung ausdrücklich das Vorliegen eines Arbeitsvertrages festgestellt wurde oder in denen Kommanditisten im Unternehmen als DN mitarbeiteten (vgl die zu Kommanditisten als DN ergangenen Erkenntnisse VwGH 17.3.2004, 2001/08/0170; VwGH 31.1.2007, 2005/08/0178; VwGH 2.5.2012, 2010/08/0083; zu Kommanditisten als Skilehrer vgl VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157). Berücksichtigt man, dass den Arbeitsgesellschaftern – wenn auch in einem geringen Umfang, aber doch immerhin im Zusammenhang mit der Steuerung des Gewinns – gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, ferner die Mitwirkung an der Aufteilung des Gewinns, auf alle Gesellschafter zustanden und sie nach außen jedenfalls auch die unbeschränkte persönliche Haftung getroffen hat, dann würde ich – auch vor dem Hintergrund der Judikatur des OGH zur Abgrenzung des Gesellschaftsvertrages vom Dienstvertrag – davon ausgehen, dass die Skilehrer ihre Arbeitspflicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages erfüllt haben und nicht den Gesellschaftsvertrag als Arbeitsvertrag deuten wollen.

3.
Zwang zum Arbeitsvertrag?

Weder das ASVG noch das sonstige Sozialversicherungsrecht zwingen zu einer bestimmten Vertragsgestaltung (vgl etwa VwGH 20.2.1996, 95/08/0222). Es ist nicht unzulässig, ein Unternehmen als OG mit überwiegend Arbeitsgesellschaftern zu organisieren um auf diesem Wege die Arbeitsleistung für das Unternehmen sicherzustellen, insb dann, wenn die Tätigkeit des Unternehmens – wie im Falle einer Skischule – ausschließlich aus Dienstleistungen besteht. Wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Gesellschaftsvertrag an sich zulässig ist, dann wäre im Verdachtsfall zwar zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag in Umgehungsabsicht oder nur zum Schein geschlossen wurde; dies würde aber voraussetzen, dass diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion nicht anders erklärbar ist als mit der Umgehungsabsicht. Dazu hätte es freilich der (vom BVerwG nicht getroffenen) Feststellung bedurft, dass faktisch keine Mitwirkungsrechte der Gesellschafter bestehen und objektive Anhaltspunkte für jede andere Motivationslage fehlen.

4.
Die Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
4.1.
Anwendung des § 539a ASVG?

Der VwGH folgt bei der Entscheidung über die Revisionen dem Gedankengang des BVerwG und klärt in erster Linie die Vereinbarkeit eines Dienstvertrages mit der Stellung als Gesellschafter, ohne auf die spezielle Problematik des Arbeitsgesellschafters einzugehen.

Dann bezieht sich der Senat auf § 539a ASVG: Es könne eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen durch § 539a ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG nicht verhindert werden. Dieser Rechtssatz bleibt aber in der Luft hängen: Es wird nicht gesagt, ob der Senat daraus Schlussfolgerungen zieht, wenn ja, welche.

Es käme einerseits der Durchgriff auf den „wahren wirtschaftlichen Sachverhalt“ iSd § 539a Abs 1 ASVG in Betracht. Zieht man als Kriterium dafür heran, ob es für die Skilehrer als Arbeitsgesellschafter eine Gewinnbeteiligung nach dem Erfolg des Unternehmens gegeben hat oder ob sie in wirtschaftlicher Hinsicht ohnehin im Wesentlichen nur jenes Entgelt erhalten haben, das bei einem DN die Arbeitsleistung abgilt (vgl zu diesem Maßstab im Abgabenrecht etwa VwGH 10.9.1998, 93/15/0051; zum Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls; auch VwGH 25.5.2005, 2003/08/0131 – Dienstvertrag neben stiller Beteiligung; Zurechnung zum Entgelt?), dann wäre das wohl im erstgenannten Sinne zu beantworten gewesen (es sei denn, dass sich aus dem im Urteil nicht wiedergegebenen Teil des Pktes XI. des Vertrages anderes ergeben hätte – die Feststellungen des BVerwG sind dazu eher sehr dünn).

Wäre der VwGH hingegen von einem „Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen“ iS eines Scheinvertrags nach § 539a Abs 4 ASVG ausgegangen, dann hätte er die E des BVerwG wohl aufheben müssen: denn im Falle der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages wäre zugleich die OG rechtlich inexistent und der Betrieb wäre iSd § 35 ASVG auf Rechnung und Gefahr des Bewilligungsinhabers und Skischulleiters geführt worden (vgl VwGH 23.4.1996, 94/08/0073). Der VwGH kommt freilich im weiteren Duktus der Begründung auf § 539a ASVG nicht mehr zurück, sondern zieht – allerdings nicht passende – Vergleiche mit Fällen, in denen neben einem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsvertrag bestanden hat. Gerade an dieser Feststellung fehlt es aber im vorliegenden Fall.

4.2.
Die Bedeutung des Tiroler Skischulgesetzes

Aus den oben wiedergegebenen Vorschriften des Tiroler SkischulG (Rz 28-30) ergibt sich, dass der Skischulinhaber eine Skischule nicht in der Betriebsform einer OG betreiben hätte dürfen, ohne sich476nach dem SkischulG strafbar zu machen, wären nicht die vom BVerwG festgestellten Beschränkungen der persönlich haftenden Gesellschafter in Bezug auf Vertretung und Geschäftsführung vereinbart worden. Der Umstand, dass den Gesellschaftern ein maßgebender Einfluss auf die Unternehmungsführung nicht zukam, lässt das Bestehen eines Dienstvertrages zwar zu, macht aber aus Arbeitsgesellschaftern noch keine DN. Da das Tiroler SkischulG klare Verantwortlichkeiten für den Skiunterricht anordnet, ist eine diesen gesetzlichen Vorgaben folgende Vertragsgestaltung und Betriebsorganisation für die Abgrenzung eines Dienstverhältnisses von einem Gesellschaftsverhältnis eher wenig unterscheidungskräftig. Aber der enge Rahmen des Gesetzes hätte den VwGH immerhin zu der Überlegung führen können, ob angesichts dessen nicht ein Fall des § 539a Abs 3 ASVG vorlag, nämlich, dass zwar ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, aber eine den (rechtlich vom Gesetz vorgezeichneten) Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung nicht ein Gesellschafts-, sondern ein (allenfalls auch freier) Dienstvertrag gewesen wäre und der Sachverhalt daher so zu beurteilen ist, als ob ein Dienstverhältnis zum Leiter der Skischule vorläge. Dieser Gedanke hätte im Zusammenhang mit den Feststellungen des Erstgerichtes über die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung die rechtliche Beurteilung tragen können.

4.3.
Außenhaftung des Komplementärs als Gestaltung der Entgeltbedingungen?

Rätselhaft bleibt schließlich, wie der VwGH zu dem Schluss kommen kann, dass es sich bei der (an sich dienstvertragsfremden) persönlichen (und gegenüber den Gläubigern unabdingbaren) Außenhaftung der Gesellschafter gem § 128 UGum eine Gestaltung der Entgeltbedingungen“ handeln soll: Das entgeltbestimmende Rechtsverhältnis besteht allein zwischen dem DG (der OG) und der beschäftigten Person und – anders als die nach außen unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden – gerade nicht zu den Gläubigern der Gesellschaft. Das dazu zitierte Vorerkenntnis (VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157) betrifft denn auch etwas völlig anderes, nämlich eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung eines Kommanditisten, die nur das Innenverhältnis betrifft (wobei die Lehre die Auffassung vertritt, dass eine Verlustbeteiligung mit einem Dienstverhältnis im Allgemeinen nicht vereinbar ist: Entweder es liegt kein Dienstverhältnis vor oder die Vereinbarung über die Verlustbeteiligung ist unwirksam – vgl Rebhahn in

Neumayr/Reissner
[Hrsg], ZellKomm2 § 1151 Rz 166; Löschnigg, Arbeitsrecht12, 4/035).

4.4.
Anwendung des § 2 Abs 4 AuslBG?

Der VwGH lässt uns aber auch im Unklaren darüber, ob er die Vermutung des § 2 Abs 4 AuslBG auch hier für anwendbar hält, dh, dass bei Gesellschaftern einer OG, die Tätigkeiten verrichten, wie sie sonst in einem Dienstverhältnis verrichtet werden, die Vermutung gilt, dass sie es in einem Dienstverhältnis tun und dass diese Vermutung nur durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird (was im vorliegenden Fall unbestritten ausscheidet). Das könnte man im Hinblick darauf erwägen, dass der VfGH (aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages des VwGH) dieser Norm immerhin bescheinigt hat, sie ziehe nur jene Grenze nach, die für die Unterscheidung von Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis „auch sonst“ maßgebend ist (VfGHG 326/97 ua VfSlg 15.099), eine Lesart, der sich der 9. Senat des VwGH angeschlossen hat (VwGH 12.7.2011, 2009/09/0123). Warum sollte diese „auch sonst maßgebende Grenze“ dann nicht auch hier maßgebend sein, mit der Konsequenz, dass wegen Scheingeschäfts insofern Teilnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages anzunehmen gewesen wäre, als die Arbeitspflicht nicht auf dem Gesellschafts-, sondern auf einem mit Grund vermuteten Dienstvertrag beruht. Es wäre eine saubere und gut begründbare Lösung gewesen.

5.
Ergebnis

Das Erk des VwGH überzeugt mich in keinem Punkt. Skischulen stehen aufgrund der Dichte der bisherigen Rsp des VwGH zu diesem Thema wohl unter dem Verdacht, dass sie typischerweise alles unternehmen, um eine Versicherungspflicht nach dem ASVG zu vermeiden (vgl nur VwGH90/08/0152 VfSlg 13.473/A; VwGH 21.4.2004, 2000/08/0113; VwGH 24.4.2006, 2004/09/0135; VwGH 31.1.2007, 2005/08/0177; VwGH 2.4.2008, 2007/08/0240; VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157). Wenn aufgrund verschiedener landesgesetzlich induzierter Elemente eine Mitsprache der Gesellschafter bei Vertretung und Geschäftsführung nicht zugelassen ist (insoweit die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der OG also nicht ganz aus freien Stücken erfolgt ist), dann kann das mE entweder über die analoge Anwendung des § 2 Abs 4 AuslBG zur Annahme eines Dienstvertrages statt des Gesellschaftsvertrages oder aber in Anwendung des § 539a Abs 3 ASVG zur Fiktion eines Dienstvertrages als einzig angemessene rechtliche Gestaltung führen. Beide möglichen Begründungswege berührt der VwGH aber nicht einmal. Die Begründung läuft vielmehr darauf hinaus, dass die aufgrund eines Gesellschaftsvertrages verrichtete Tätigkeit des Arbeitsgesellschafters einer OG unter den festgestellten Umständen ohne Weiteres die Versicherungspflicht als DN nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG zur OG begründet – eine Begründung, die ich für unzutreffend halte.477