JahnelDatenschutzrecht – Update

Jan Sramek Verlag, Wien 2016 XVI, 237 Seiten, kartoniert, € 68,–

GÜNTHERLÖSCHNIGG (GRAZ/LINZ)

Ein „Update“ ist in der rechtswissenschaftlichen und rechtspraktischen Literatur eine eher seltene Erscheinungsform. Während die Jahrbücher zu den diversen Rechtsbereichen als eigene Gattung voll und ganz anerkannt sind, wird das von Dietmar Jahnel herausgegebene Update die Ausnahme bleiben. Was ist aber darunter zu verstehen und wodurch ist es gerechtfertigt?

Anfang 2010 erschien das „Handbuch Datenschutzrecht“ von Jahnel, das zu Recht als Standardwerk zum Datenschutzrecht bezeichnet werden kann (siehe auch meine Rezension in DRdA 2011, 98). Eine zweite Auflage hätte sich bei diesem dynamischen Rechtsgebiet angeboten, ist aber – aus welchem Grund auch immer – (noch) nicht zustande gekommen. Außerdem wird mit 25.5.2018 sowohl die Datenschutz-Grundverordnung in Österreich unmittelbar anwendbar sein, als auch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2017/120, in Kraft treten. Damit ist ein völlig verändertes Datenschutzrecht anzuwenden. Das Update ist daher als Werk zur Überbrückung dieser besonderen Rechtssituation bis zum Erscheinen eines neuen Handbuchs gedacht.

Einen eigenständigen Teil bildet Kapitel 1, das die Beweggründe und Inhalte der DSG-Novellen BGBl I 2013/57 und BGBl I 2013/83 kurz darstellt, vor allem aber die Judikatur des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte seit Erscheinen des Handbuchs in Leitsätzen (samt den einschlägigen Fundstellen in der Literatur) wiedergibt. Kapitel 2 (Publizität der Datenanwendungen), Kapitel 3 (besondere Datenverwendungen) und Kapitel 4 (Kontrollorgane und Rechtsschutz) ersetzen die entsprechenden Kapitel des Handbuchs Datenschutzrecht vollinhaltlich, sodass beide Bücher (nur) als Einheit zu betrachten sind. In Kapitel 5 findet sich schließlich ein Überblick über die Datenschutz-Grundverordnung mit kurzen Vergleichen zum DSG.

Die neu bearbeiteten Abschnitte wurden teilweise wesentlich erweitert. So wurde etwa aus einer achtzeiligen Erläuterung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz bzw an der Arbeitsstätte iSd § 50a DSG eine zweiseitige Darstellung der Problematik und der Diskussion der literarischen Stellungnahmen hiezu. Die Ergebnisse sind durchwegs überzeugend und decken sich – soweit vorhanden – mit der herrschenden Lehre. Dies gilt beispielsweise auch für den Begriff des Mitarbeiters in § 50a Abs 5 DSG, der von Jahnel zurecht weit (iSv arbeitnehmerähnlichen freien DN, überlassenen Arbeitskräften etc) interpretiert wird. Ob eine überwachte Person als Mitarbeiter anzusehen ist, richtet sich allerdings bei diesen Beschäftigten gerade nicht „danach, ob sich diese in einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Arbeitsvertragsrechts befindet“ (so nämlich Jahnel, 133). Typischerweise fehlt bei diesen Rechtsverhältnissen die persönliche Abhängigkeit.

Im Ergebnis handelt es sich beim Update um eine ausgezeichnete und notwendige Ergänzung zum Handbuch Datenschutzrecht, das in bewährt gründlicher und ausführlicher Art der Feder des österreichischen Datenschutzrechtlers schlechthin entstammt.