Problematik der Vordienstzeitenanrechnung im öffentlichen Dienst

MANUELASTADLER
Die Anrechnung von Zeiten der Arbeitstätigkeit bei vorherigen DG ist für das aktuelle Dienstverhältnis von enormer Bedeutung, da es sich unmittelbar auf die Gehaltshöhe des Bediensteten auswirkt. Für den öffentlichen Dienst wurde die Vordienstzeitenanrechnung sogar ein Fall für den EuGH.
1.
Ausgangslage

Der Bundesgesetzgeber regelt für Bundesbedienstete die Anrechnung von Vordienstzeiten (zB Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], Gehaltsgesetz 1956 [GehG]). In Anlehnung an diese Bestimmungen haben viele Bundesländer ähnliche Regelungen erlassen (zB in Oberösterreich § 9 Oö Gehaltsgesetz 2001 [Oö GG 2001], § 12 Oö Landes-Gehaltsgesetz [Oö LGG], § 32 Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz [Oö LVBG]) und auch in einigen Kollektivverträgen finden sich derartige Anrechnungsregelungen wieder.

Der Einfluss des Unionsrechts auch auf diesen Bereich des nationalen Rechts zeigte sich im Fall Hütter.* Als EU-widrig wegen Altersdiskriminierung (Art 1, 2 und 6 der RL 2000/78/EG) wurde die Regelung in § 26 Abs 1 und Abs 2 Z 1 lit b VBG angesehen, nach der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeschlossen war und Dienstzeiten, die im Lehrberuf an einer Universität oder Hochschule zurückgelegt wurden, bei der Einstufung nur insoweit berücksichtigt werden konnten, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres lagen. Als Reaktion auf diese Entscheidung erfolgte mit BGBl I 2010/82 und zB im Bundesland Oberösterreich durch Oö LGBl 2011/1 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags die Gesetzesänderung, dass auch bereits jene Zeiten nach der (theoretischen) Absolvierung der neunjährigen Schulpflicht „dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden“. Jedoch wurde gleichzeitig für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe statt des zweijährigen Zeitraums ein fünfjähriger Zeitraum festgelegt. Somit wurde eine Kostenneutralität erreicht.*

Diese Regelung wurde vielfach in der Literatur kritisiert* und wurde auch wieder dem EuGH vorgelegt. In den Entscheidungen Schmitzer* und Starjakob* stellte der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit von diesen Regelungen fest, die „zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden,* berücksichtigen, jedoch „aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung* des Vorrückungszeitraums in die zweite Gehaltsstufe um drei Jahre bzw im Fall Starjakob in die zweite, dritte und vierte Gehaltsstufe um jeweils ein Jahr vorsehen.

Eine weitere Problematik der Vordienstzeitenanrechnung stellt die Bevorzugung von Vordienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) im Vergleich zu Vordienstzeiten bei privaten DG dar. So werden zB bei oberösterreichischen Landesbediensteten (vgl ua § 9 Oö GG 2001) Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst zur Gänze angerechnet, hingegen Vordienstzeiten bei privaten DG im Ausmaß von maximal drei Jahren und davon die Hälfte, also nur 1,5 Jahre.

Zu einer ähnlichen Regelung in Salzburg äußerte sich der EuGH in seinem Urteil SALK:*

2.
Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung des Bundes durch das Besoldungsdienstalter
2.1.
Maßgebliche Bestimmungen der Bundesbesoldungsreform 2015

Aufgrund der EuGH-Urteile musste der Bundesgesetzgeber aktiv werden und die Vordienstzeitenanrechnung neu regeln. Dabei lehnte er sich an die zur deutschen Rechtslage ergangenen EuGH-Urteile Hennings/Mai* und Specht et alii* an.

Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl I 2015/32)* wurden die Bundesbediensteten per Gesetz in ein neues Besoldungssystem übergeleitet, die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfielen und wurden durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Änderungen bzw Anpassungen insb zur Wahrung der Erwerbsaussichten für durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten erfolgten durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, und die 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/164.

Nach § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG)* umfasst das Besoldungsdienstalterdie Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten“. Als Vordienstzeiten werden insb jene Zeiten anerkannt, die „in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums“ erbracht wurden, „Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums“ werden jedoch nur „bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten“ angerechnet, wobei die Einschlägigkeit sehr eng definiert wird, als dass damit „eine fachliche Erfahrung vermittelt“ wurde, „durch die [...] eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder [...] ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist“.

Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse (§ 169c GehG)* in das neu geschaffene Besoldungssystem erfolgte mit Stichtag 11.2.2015 „alleine auf Grundlage“ der bisherigen Gehälter in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Einmalig erfolgt eine vorgezogene Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems (Überleitungsstufe) „zur Wahrung“ der „bisherigen Erwerbsaussichten“ der Bundesbediensteten. Danach erfolgen die Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen regulär aufgrund der wachsenden Erfahrung der Bundesbediensteten oder durch Beförderung.

Die Überleitung in das neue Besoldungssystem erfolgte durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters, wofür der Überleitungsbetrag (= volles Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen im Februar 2015) maßgebend war.

Das sogenannte Besoldungsdienstalter „wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist“.

Zusätzlich sieht § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG* vor, dass die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages („in allen früheren Fassungen“ – Z 3) „in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ sind, womit der Bundesgesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit wegen dieser Bestimmungen ausschließen möchte.

2.2.
Kritik an der Bundesbesoldungsreform 2015

Die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden vielfach kritisiert.* Vor allem, dass weiterhin im Vergleich zu Zeiten im öffentlichen Dienst Zeiten bei privaten DG nur für das Besoldungsdienstalter anerkannt werden, sofern Facheinschlägigkeit gegeben ist und außerdem eine zeitliche Beschränkung auf zehn Jahre besteht, ist ein Kritikpunkt. Durch die Überleitung in das neue Besoldungssystem anhand des bisherigen Gehalts wird die Altersdiskriminierung nicht beseitigt, denn es erfolgt keine rückwirkende Besserstellung der diskrimi-120nierten Bediensteten und auch keine Angleichung der diskriminierten an die nicht diskriminierten Bediensteten.*

Der Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit widerspricht weiters dem Unionsrecht.*

Zu diesem Ergebnis kam auch das BVwG:*

Es vertritt zB im Erk vom 15.9.2015, W122 2001789- 1, die Ansicht, dass die „Rechtfertigungsgründe“ des EuGH-Urteils Spechtsich nicht auf die österreichische Rechtslage übertragen” lassen. Nach Hervorhebung der Besonderheiten des Sachverhalts des Urteils Specht, bei dem die Einstufung in die Grundgehaltsstufe innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe anhand des Alters erfolgte und eine unionsrechtskonforme Rechtslage vor Erlassung eines EuGH-Urteils geschaffen wurde, zeigt es die Kritikpunkte der österreichischen Rechtslage auf: Insb verweist es darauf, dass sich „die Vorrückung nicht anhand der seit dem Inkrafttreten der Überleitungsregelungen erworbenen Erfahrung, sondern weiterhin aufgrund der implizit anzuwendenden diskriminierenden Vorrückungsregelung“ bemesse; „der Vorrückungstermin, der anhand des diskriminierenden Altsystems ermittelt wurde“, bleibe erhalten, da „im Fall der Zeitanrechnung für die Vorrückung somit nicht die Zeit im Neusystem von Relevanz“ sei, „sondern ausschließlich die Zeit, die in einem diskriminierenden System angerechnet wurde und bei der Überleitung lediglich in einen Eurobetrag umgerechnet wurde“ und „das Besoldungsdienstalter auch in der vermeintlich diskriminierungsfreien Regelung beibehalten“ wurde.

Das BVwG kommt zum Ergebnis, dass ein „diskriminierungsfreies oder bloß gerechtfertigt diskriminierendes System […] für die vor dem 12.02.2015 eingetretenen Bediensteten nicht geschaffen“ wurde.

Weiters geht das BVwG „davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte,“ verdränge. „Das Altrecht wirk[e] jedoch über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter“.

Art 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 haben daher Vorrang vor § 8 Abs 1 GehG idF BGBl I 2010/82, „soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise“ auswirke.

Im Vergleich zu einem „nicht optierenden Vergleichsbeamten“ sei daher davon auszugehen, dass der diskriminierte Bedienstete „in die Gehaltsstufe 2 diskriminierungsfrei bereits nach 2 Jahren“ (statt 5 Jahren) „vorgerückt ist“. Daher gebührt – so das BVwG – dem diskriminierten Bediensteten „[g]emäß §§ 8, 12 Gehaltsgesetz 1956 und Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 […] eine entsprechend um drei Jahre verbesserte besoldungsrechtliche Stellung“ und „unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist“ die Nachzahlung einer entsprechenden Bezugsdifferenz.

Es wird wohl auch über diese neuen Regelungen des Bundes* wieder Vorlagen an den EuGH geben und dieser die EU-Rechtskonformität bzw -widrigkeit zu beurteilen haben.

3.
Unionsrechtskonforme Neuregelungen der Vordienstzeitenanrechnung

ZB das Land OÖ hat als Zwischenschritt zur Herstellung „der europarechtskonformen Neugestaltung des Vordienstzeiten- und Vorrückungssystems im Oö. Landes- und Gemeindedienstrecht“ einen Verjährungsverzicht (ab 1.5.2014) sowie auch eine „vorläufige Aussetzung“ der „zusätzliche[ n] Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen“ bzw Anträge „legistisch umgesetzt“.* Durch die Fristenverlängerung bis 31.12.2016 soll ermöglicht werden, eine „tragfähige Ersatzregelung“ zu erlassen.*

Die „bisherigen Überlegungen“ des Landes OÖ sahen „die grundsätzliche Übernahme der Bundesregelung als Basis auch für weitergehende Maßnahmen im Landes- und Gemeindedienstrecht“ vor, die jedoch 2015 zweimal maßgeblich geändert wurden, weshalb auch „die dortigen Entwicklungen abgewartet“ wurden und werden (derzeit sind Gerichtsverfahren dazu anhängig).*

Eine für Neuregelungen der Vordienstzeitenanrechnung und Art der Beseitigung der Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung maßgebliche Aussage traf der EuGH im Urteil Starjakob:*121

Das Unionsrecht und insb Art 16 der RL 2000/78 verlangen „nicht zwingend […] einen finanziellen Ausgleich“ für einen diskriminierten Bediensteten, „der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das er ohne die Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt, das er tatsächlich erhalten hat“. Solange jedoch keine unionsrechtskonforme Regelungen geschaffen wurden, sind diskriminierten Bediensteten, „die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren […], wie sie den Bediensteten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben, zuteil geworden sind“.*

Eine Lösungsmöglichkeit für Bedienstete des Landes OÖ besteht mE darin, auf Antrag der diskriminierten Bediensteten unionsrechtswidrig nicht berücksichtigte Vordienstzeiten zur Gänze anzurechnen und den Vorrückungsstichtag neu zu berechnen (dabei kann jedoch der Nachweis von privaten Vordienstzeiten in länger zurückliegenden Zeiträumen im Einzelfall schwierig sein). Dementsprechend ist eine höhere Einstufung in den Gehaltsstufen vorzunehmen. Außerdem hat eine Nachzahlung (unter Beachtung des Verjährungsverzichts des Landes OÖ vom 1.5.2014, somit ab 1.5.2011) zu erfolgen, welche die Differenz zwischen der (den) ursprünglichen Gehaltseinstufung( en) und der (den) neuen Gehaltseinstufung( en) ausgleicht.

Dabei ist aber zu beachten, dass iSd EuGH* – wie oben dargestellt – mE bei unionsrechtskonformer Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung sowohl betreffend der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als auch für Vordienstzeiten bei privaten DG keine finanzielle gänzliche Gleichstellung mit nicht diskriminierten Bediensteten herbeigeführt werden muss.

Es ist daher nicht erforderlich, in jedem Einzelfall die Vordienstzeiten zu überprüfen und gegebenenfalls in eine höhere Gehaltsstufe einzuordnen oder eine auf dieser Basis berechnete Nachzahlung zu leisten.

Eine mE hervorragende Lösung der Vordienstzeitenanrechnungs-Problematik für das Land OÖ stellte Dr. Klaus Mayr, LL.M., in seinem Fortbildungsseminar Arbeit & Sozial – Zukunft, Eine Vortragsreihe von Reinhard Resch & Klaus Mayr, „Fit im Arbeitsrecht“ vom 9.11.2015 in Linz vor:

In dem neuen Modell für neu in den Landesdienst aufgenommene MitarbeiterInnen gibt es keinen Vorrückungsstichtag mehr, stattdessen wird auf Basis der bisherigen Funktionslaufbahnen ein Einstufungssystem mit bestimmten Verwendungsgruppen geschaffen, wobei die einzelnen Verwendungen bereits bestimmte Ausbildungen beinhalten. Steigende Berufserfahrung und Betriebstreue wird durch fünf Biennalsprünge belohnt (da lebenslanges Lernen Teil jeden Berufs ist, und allgemein nach zehn Jahren davon auszugehen ist, dass jeder AN in seinem jeweiligen Bereich eingearbeitet ist). Nach zehn Jahren soll es weitere mehrjährige Sprünge als Belohnung für Betriebstreue geben. Bei neu in den Landesdienst aufgenommenen MitarbeiterInnen werden nur facheinschlägige Vordienstzeiten bis zu zehn Jahren angerechnet. In Ausnahmefällen, zB wegen besonderer Qualifikation oder der Arbeitsmarktsituation (Mangelberuf), darf mehr an Vordienstzeiten angerechnet werden und eventuell sogar auch Ausbildungszeiten.* Die Vordienstzeiten aus dem öffentlichen Dienst sind gleich wie Vordienstzeiten bei privaten DG (sonstige private Zeiten) zu bewerten, dh nur facheinschlägige Vordienstzeiten bis grundsätzlich zehn Jahre sind maßgeblich (Hinweis: Anpassung des Art 21 Abs 4 B-VG erforderlich).*

Für die Regelung der Facheinschlägigkeit von Vordienstzeiten empfiehlt sich die Erlassung einer Verordnung. In Anlehnung an die Regelung für Landesbedienstete in Salzburg* können als facheinschlägig jene Zeiten einer Tätigkeit gelten, „die der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Wesentlichen entsprechen und die auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (einschließlich freier Dienstverträge oder Werkverträge sowie selbständiger Tätigkeiten, aber nicht etwa auf Grund eines Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnisses) erbracht worden“ sind. Facheinschlägig wäre zB die Tätigkeit als Rechtsanwaltssekretär/in für die Tätigkeit als Führungsassistenz einer/s Referats- oder Abteilungsleiterin/-leiters und das Gerichtspraktikum für AusbildungsjuristInnen; für ÄrztInnen gelten Zeiten der Arztausbildung und Tätigkeit als Ärztin/Arzt als facheinschlägig und für das diplomierte Pflegepersonal die Tätigkeit als DGKP/DKKP, Tätigkeit in der Hauskrankenpflege, als Pflegehelfer/in, OP-Gehilfin/-Gehilfe oder als Stationsgehilfin/-gehilfe.*

Die Übergangsregelung zur Berichtigung der Vordienstzeitenanrechnung für Landesbe-122dienstete sollte einen Kompromiss darstellen, der die diskriminierten Bediensteten entsprechend mit nicht diskriminierten Bediensteten gleich stellt, jedoch aber auch den Verwaltungsaufwand in personeller Hinsicht nicht überstrapaziert und auch das Landesbudget berücksichtigt. Für Bedienstete können auf deren Antrag bisher noch nicht angerechnete Jahre an Vordienstzeiten durch eine Pauschalzulage abgegolten werden. In der Übergangsregelung wird vorgesehen, dass alle vorhandenen sonstigen Zeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige, maximal aber zehn Jahre) abzüglich der bisher angerechneten Zeiten ermittelt werden. Die Differenzjahre zwischen angerechneten Vordienstzeiten und der im Einzelfall vorliegenden Anzahl an Jahren von Vordienstzeiten werden in Abhängigkeit von der Anzahl dieser Jahre mit einem Pauschalbetrag ausbezahlt, womit dies eine Art Erhöhung des Gehalts für die restliche aktive Laufbahn des jeweiligen Bediensteten durch diese pauschale durchschnittliche finanzielle Zusatzzahlung darstellt. Unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen und des Verjährungsverzichts des Landes OÖ hat außerdem eine pauschalierte Nachzahlung zu erfolgen.*

4.
Resümee und Ausblick

Das komplexe Thema der Vordienstzeitenanrechnung befasst die Gesetzgeber und Gerichte bereits seit längerer Zeit und wird bis zur endgültigen Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage immer wieder zu Gerichtsverfahren bis zum EuGH führen.

Maßgeblich für eine Rechtsbereinigung sind die Gleichstellung von Vordienstzeiten von öffentlichen und privaten DG und eine Übergangsregelung, welche die diskriminierten an die nicht diskriminierten Bediensteten angleicht.

Man darf gespannt sein, ob im Jahr 2016 der Bundes- und die Landesgesetzgeber sowie die Kollektivvertragsparteien rechtsbereinigende unionsrechtskonforme Vordienstzeitenanrechnungsregelungen beschließen bzw vereinbaren werden.123