113

Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Überprüfung einer öffentlich-rechtlichen Bestellung zur Magistratsdirektorin

BIRGITSCHRATTBAUER

Die Kl, die als Vertragsbedienstete in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zur bekl Stadt steht, wurde auf Antrag des Bürgermeisters per Beschluss des Gemeinderats auf drei Jahre befristet zur Magistratsdirektorin bestellt. Die Kl behauptete im Verfahren die Unzulässigkeit und damit Rechtsunwirksamkeit der Befristung; jedenfalls aber habe sie einen (privatrechtlichen) Anspruch auf Verlängerung ihrer Verwendung als Magistratsdirektorin aufgrund der Verletzung des § 35h Satz 2 der Vertragsbedienstenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt 1985 (VBO 1985), mit dem die Bestellung verknüpft worden sei. § 35h Satz 2 VBO 1985 sieht vor, dass nach positiver Beurteilung der Funktionsausübung durch die Objektivierungskommission und den Stadtsenat die Verlängerung der Betrauung auf unbestimmte Zeit vorzunehmen ist.

Berufungsgericht und OGH folgten entgegen dem Urteil des Erstgerichts der Rechtsansicht der Bekl, die die Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet hatte: Bei der Bestellung der Kl zur Magistratsdirektorin handelt es sich um einen öffentlich- rechtlichen Akt, der nicht in einem Zivilprozess überprüft werden kann, sondern in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fällt. Mit dem Begehren der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung strebe die Kl aber einen unmittelbaren Eingriff in den öffentlichrechtlichen Bestellungsakt an, somit sei der Rechtsweg ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des OGH auch kein privatrechtlicher Anspruch auf Weiterverwendung als Magistratsdirektorin: Die behauptete Verletzung des § 35h Satz 2 VBO 1985 führt nicht zum Entstehen eines privatrechtlichen Anspruchs auf Ausübung der Funktion als Magistratsdirektorin auf unbestimmte Zeit.