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Anrechnungsregelung des Bundesbahngesetzes für vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ist weiterhin altersdiskriminierend

MARTINACHLESTIL

Der AN steht seit 1990 in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur AG. Das Vorrückungssystem der AG sah ursprünglich vor, dass die Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Betracht bleiben. Diese altersdiskriminierende Regelung wurde durch die neue Vorschrift des § 53a Bundesbahngesetz (BB-G) modifiziert: Danach sind zur Beseitigung der Altersdiskriminierung die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten zu berücksich- tigen, zugleich wird aber nach der neuen Bestimmung – die tatsächlich nur für jene Bediensteten wirkt, die Opfer dieser Diskriminierung sind – der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen um jeweils ein Jahr verlängert. Damit wird im Ergebnis die Vordienstzeitenanrechnung neutralisiert.135

Der AN hatte die Möglichkeit, rückwirkend ab 1.1.2004 den Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres neu ermitteln zu lassen. Dazu hätte er den Nachweis der anzurechnenden Vordienstzeiten (hier Lehrzeit) erbringen müssen. Er weigerte sich jedoch, in das neue System zu wechseln und an einem solchen Wechsel mitzuwirken und begehrt stattdessen die Zahlung der Gehaltsdifferenz, die ihm (nach der alten Rechtslage) zugestanden wäre, wenn sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeit errechnet worden wäre.

Der OGH gab ihm Recht. Im Zuge des Revisionsverfahrens hatte der OGH dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (OGH 27.6.2013, 8 ObA 20/13v).

Aufgrund der ergangenen Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 28.1.2015, C-417/13, Starjakob) steht laut OGH fest, dass die Verlängerung des Vorrückungszeitraums nach § 53a Abs 2 Z 1 BB-G nur die vom früheren System benachteiligte Gruppe der Bediensteten betrifft, die ihre Berufserfahrung (ganz oder teilweise) vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben. Der Gesetzgeber hat damit eine Bestimmung eingeführt, nach der die vom früheren System benachteiligten Bediensteten und die von diesem System begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihre Einstufung in das Gehaltsschema und das entsprechende Gehalt weiterhin unterschiedlich behandelt werden. Diese Regelung begründet daher weiterhin eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist.

Da (oder solange) kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters eingeführt wurde, bleibt das für die vom früheren System begünstigten Bediensteten geltende System das einzig gültige Bezugssystem auch für die benachteiligte Gruppe. Folglich hat der AN Anspruch auf Nachzahlung der geltend gemachten Gehaltsdifferenzen, soweit Verjährung nicht eingetreten ist oder nicht eingewendet wurde.

Für die Verjährung gilt nach dem OGH Folgendes: Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjährt gem § 1480 ABGB nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab der unrichtigen Einstufung durch den AG, frühestens also mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Für die einzelnen Nachforderungsbeträge (Gehaltsdifferenzen) gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB iVm § 29 Abs 1 GlBG. Diese Verjährungsfrist beginnt ab Fälligkeit des jeweiligen Betrags zu laufen.