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Vertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Verfallsfrist in Bezug auf Beendigungsansprüche gem § 34 AngG ist zulässig

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall geht es um die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen aus vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 34 AngG sieht dafür eine sechsmonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung vor. Fraglich war im vorliegenden Verfahren, ob diese gesetzliche Frist von sechs Monaten durch die vertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Frist verkürzt werden darf, wenn die Geltendmachung selbst nur formlos zu erfolgen hat und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt bleibt.

Ausgehend vom Grundsatz, dass die jeweiligen nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des AN nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können, ist durch einen Günstigkeitsvergleich zu beurteilen, ob die vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu einseitig zwingenden Regelungen (Anm der Bearbeiterin: wie § 34 iVm § 40 AngG) eine Schlechterstellung des AN bewirkt.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die vertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Frist für eine formlose Geltendmachung von Ansprüchen, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt bleibt, für die Kl bei objektiver Betrachtungsweise insgesamt günstiger, als die sechsmonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des § 34 AngG. Der OGH erachtete diese Beurteilung als nicht korrekturbedürftig und wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Zur Frage der Zulässigkeit der vereinbarten Verfallsfrist für die Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen merkte der OGH Folgendes an:

Auch der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Nach stRsp sind kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche vorsehen, zulässig, sofern dadurch die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird.

Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. Nach gegenständlicher Vereinbarung beginnt der Lauf der Verfallsfrist ausdrücklich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs, somit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Soweit die Abfertigung daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt auch die Verfallsfrist zu laufen. Dass § 23 Abs 4 AngG für Teile der Abfertigung erst eine spätere Fälligkeit vorsieht, hat darauf keinen Einfluss.