Müller-Glöge/Preis/Gallner/Schmidt (Hrsg)Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
25. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2025, XLVIII, 3.179 Seiten, Leinen, € 199,-
Müller-Glöge/Preis/Gallner/Schmidt (Hrsg)Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
Mit der 25. Auflage haben die Herausgeber:innen den Kommentar auf den neuesten Stand (1.9.2024) gebracht. Wirklich vorgestellt muss das Werk nach 25 Jahren wohl auch nicht mehr werden. Wie gewohnt liegen seine Stärken darin, dem Benützer in kürzester Zeit einen Überblick über Rsp und Schrifttum im deutschen Arbeitsrecht zu ermöglichen. Und das umfassend, denn in einem Band erhält der Leser und Rechtsanwender Erläuterungen zu über 50 arbeitsrechtlichen Gesetzen. Indem der Kommentar jährlich erscheint, kann er stets die aktuelle Rechtslage abbilden.
Unter anderem enthält die Neuauflage daher auch die Novellierungen iZm der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in §§ 37, 78 BetrVG. Hierbei wurde § 37 Abs 4 BetrVG zunächst um drei Sätze erweitert, worin größtenteils die BAG-Rsp zur Vergleichsgruppenbildung festgeschrieben ist. Demnach sei zur Bestimmung der vergleichbaren AN auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Zudem können AG und BR in einer BV ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer AN regeln. Des Weiteren wurde § 78 BetrVG um einen dritten Satz ergänzt, der das Benachteiligungs- bzw Begünstigungsverbot von Betriebsratsmitgliedern konkretisiert. Die Novellierung des § 78 BetrVG zielt auf hypothetische Betriebsratskarrieren ab und sollte offenbar einen weiteren Rahmen für „begünstigungsfreie“ Vergütungen schaffen. Diese Entwicklungen sind auch aus österreichischer Sicht hochinteressant, weil hierzulande etwa keine entsprechende Normierung hinsichtlich der „Vergleichsgruppe“ vorliegt. Man hat deshalb auf die einschlägige Rsp zurückzugreifen, wonach der Karriereverlauf anhand von „vergleichbaren“ AN zu fingieren und auf den „fiktiven Karriereverlauf“ einer typischen „Durchschnittskarriere“ abzustellen ist (vgl zB OGH 24.3.2021, 9 ObA 10/21t). Gleichsam von Interesse ist daher – neben den prägnanten Kommentierungen von Koch (§ 37 BetrVG) und Kania (§ 78 BetrVG) – insb der novellierte Gesetzestext des § 37 Abs 4 BetrVG. Hierbei wird man jedoch nicht fündig, denn die bereits kommentierte Novelle sucht man vergeblich. Sie wurde nicht im Gesetzestext eingearbeitet − ein Versehen, das wohl dem großen Aufwand für die jährliche Aktualisierung dieses umfassenden Werks geschuldet ist.
In der Neuauflage finden sich zudem Neuerungen zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Arbeitsrecht, zur Arbeitszeiterfassung, zum Thema „Mobile Work“ − um nur einige zu nennen. Wer sich stets auf dem neuesten Stand zum (deutschen) Arbeitsrecht halten möchte und ein profundes Nachschlagewerk sucht, dem ist dieses Standardwerk weiterhin wärmstens zu empfehlen.