Teilpension

VANESSA MÜHLBÖCK / ALEXANDER PASZ / PIA ANDREA ZHANG
1.
Einleitung

Mit der Einführung der Teilpension erhalten AN erstmals die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit ab dem frühesten Pensionsantrittsalter zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension bereits zu beziehen. Neben der besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Gesundheit bietet die Teilpension auch finanzielle Vorteile, etwa durch die weitere Aufwertung des Pensionskontos. Mit der Teilpension wird im Wesentlichen eine langjährige Forderung der Arbeiterkammer umgesetzt, auch wenn es noch legistischen Verbesserungsbedarf gibt. Im Folgenden sollen das Modell der Teilpension und die finanziellen Auswirkungen ebenso wie die steuerliche Behandlung dargestellt werden.

2.
Das Modell der Teilpension nach § 4a APG

Gem § 4a Abs 1 APG kann eine Pension als Teilpension in Anspruch genommen werden, wenn erstens die Voraussetzungen für eine Pension – mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit – vorliegen und zweitens eine Arbeitszeitreduktion im Ausmaß von 25 % bis 75 % vereinbart wird. Die Teilpension kann iSd in der PV herrschenden Antragsprinzips nur per Antrag bezogen werden.

Es kann sowohl eine reguläre Alterspension als auch eine vorzeitige Alterspension (Schwerarbeitspension, Korridorpension, Langzeitversichertenpension) als Teilpension in Anspruch genommen werden. Nicht möglich ist dies bei einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension. Hierfür gibt es bereits bestehende Regelungen zu Teilinvaliditäts/-berufsunfähigkeitspension nach § 254 Abs 6 und 7 ASVG, wenn neben der Pension auch ein Erwerbseinkommen bezogen wird.

Basis für die notwendige Arbeitszeitreduktion ist das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Beschäftigung. Bei mehreren verschiedenen Beschäftigungen im letzten Jahr ist wohl von der Normalarbeitszeit der zeitlich überwiegenden auszugehen.

Aus dem Gesetzestext geht nicht klar hervor, ob und wie Betroffene mit zwei oder mehr gleichzeitig ausgeübten pflichtversicherten Dienstverhältnissen ihre Pension als Teilpension in Anspruch nehmen können. Politisch erscheint es sinnvoll, die Anwendung der Teilpension auch für jene Betroffenen zu ermöglichen, die mehrere Dienstverhältnisse ausüben. In diesem Zusammenhang sollte explizit geregelt werden, wie in diesen Fällen eine Arbeitszeitreduktion erfolgen kann, um die Voraussetzungen für die Teilpension zu erfüllen. Systematisch sinnvoll wäre beispielsweise ein Heranziehen der gesamten Arbeitszeit in allen pflichtversicherten Beschäftigungsverhältnissen als Basis für die notwendige Arbeitszeitreduktion.

Ein Rechtsanspruch auf Reduktion der Normalarbeitszeit zur Inanspruchnahme der Teilpension ist in der derzeitigen Fassung nicht normiert. Somit 387 bleiben AN von der Zustimmung der AG abhängig, was die Inanspruchnahme der Teilpension hemmen könnte. Der Zugang zu einer Pensionsleistung wird dadurch faktisch von der Entscheidung eines Dritten abhängig gemacht, was kritisch zu sehen ist.

3.
Ziel der Teilpension: Erhöhung der Älterenbeschäftigung

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) zum Teilpensionsgesetz (137 d.B.) enthält vier Ziele, von denen besonders das erste Ziel „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer:innen“ politisch relevant ist, um das faktische Antrittsalter weiter an das gesetzliche heranzuführen und damit auch die Diskussion um die Erhöhung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters einzudämmen. Eine Anhebung des Pensionsantrittsalters würde faktisch einer versteckten Pensionskürzung für alle gleichkommen und erscheint insb bei Beachtung der durchschnittlichen Lebenserwartung in guter Gesundheit von bloß 63,1 Jahren bei Männern und 64,7 Jahren bei Frauen (2019) fast schon zynisch.1 Eine Anhebung würde auch keinen Beitrag zur kurzfristigen Budgetkonsolidierung leisten, da aus Gründen des Vertrauensschutzes lange Übergangsfristen notwendig wären. Darüber hinaus hätten nach Berechnungen der EU im Rahmen des Ageing Reports höhere Beschäftigungsquoten für alle über 55-Jährigen bis 2040 fast dieselbe Auswirkung auf den öffentlichen Pensionsaufwand. Aktuelle Berechnungen der EU-Kommission zeigen außerdem, dass höhere Beschäftigungsquoten der über 55-Jährigen ähnliche budgetäre Effekte haben wie eine Anhebung des Pensionsantrittsalters. In beiden Szenarien sinkt der Anteil der Pensionsausgaben am BIP im Vergleich zum Basisszenario.2

Die Beschäftigungsquoten der 60-64-Jährigen liegt bei Männern aktuell bei 48 % und bei Frauen bei 17 %. Im Vergleich dazu sind in der Gruppe der 55-59-Jährigen 82 % der Männer und 74 % der Frauen erwerbstätig. Um einen Anstieg dieser Quoten zu erreichen, braucht es ein mehrschichtiges Paket. Einerseits braucht es unternehmensseitige Anreize, da rund ein Viertel aller Betriebe mit über 20 AN keine 60-64-Jährigen beschäftigt. Hier gilt es beispielsweise, über ein Bonus-Malus-System eine Verhaltensänderung der AG zu bewirken. Gleichzeitig braucht es gesundheits- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, um das lückenlose Arbeiten bis zur Pension zu ermöglichen. Hier geht es beispielhaft um altersgerechte Arbeitsplätze, Qualifizierungsmaßnahmen für Ältere und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit auch mittels verstärkter Präventionsangebote.

Die Teilpension ist ein Puzzlestein in diesem Gesamtpaket zur Älterenbeschäftigung und fördert den längeren Verbleib im Erwerbsleben durch die Möglichkeit der Arbeitszeitreduktion und gleichzeitigen Inanspruchnahme eines Teils der Pension. Jenen AN, die zwar nicht mehr in der Lage sind, voll zu arbeiten, aber dennoch ihre Pension weiter erhöhen wollen, steht damit eine Möglichkeit offen, weiter (zum Teil) im Erwerbsleben zu verbleiben. In § 4a Abs 11 APG ist auch geregelt, dass die Teilpensionsbezieher:innen für die Ermittlung der Beschäftigungsquote als Erwerbstätige gelten und nicht als Pensionist:innen. Die notwendigen begleitenden Bestimmungen fehlen leider großteils.

4.
Ausmaß der Teilpension

Die Pension kann nach § 4a Abs 3 APG zu 25 %, zu 50 % oder zu 75 % in Anspruch genommen werden. Das Ausmaß der Teilpension ist dabei von der Arbeitszeitreduktion abhängig. Bei einer Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % bis 40 % wird die Teilpension im Ausmaß von 25 % in Anspruch genommen, bei einer Reduktion zwischen 41 % bis 60 % im Ausmaß von 50 % und bei einer Reduktion zwischen 61 % bis 75 % im Ausmaß von 75 % in Anspruch genommen.

Derzeit ist kein Wechsel zwischen den Modellen bzw keine weitere Reduktionsmöglichkeit der Arbeitszeit vorgesehen – etwa iS eines gleitenden Übergangs von Arbeit zum Ruhestand. Eine solche Möglichkeit könnte jedoch insb dann relevant werden, wenn sich die Lebensumstände von Teilpensionsbezieher:innen ändern, etwa durch den Verlust des Dienstverhältnisses oder durch die Notwendigkeit, pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. ISd höchstmöglichen Flexibilisierung für AN wäre ein entsprechender Ausbau wünschenswert, um das Ziel des möglichst langen Verbleibs im Erwerbsleben zu fördern.

Das Ausmaß der Teilpension bestimmt sich nach dem abgerufenen Prozentausmaß der gem § 12 Abs 3 Z 2 erster Satz APG aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres. Bei einem unterjährigen Teilpensionsantritt wird die Teilgutschrift des Stichtagsjahres bei der Höhe der Teilpension nicht berücksichtigt. Die Teilgutschrift des Stichtagsjahres verbleibt auf dem Pensionskonto und wird erst bei endgültigem Pensionsantritt pensionswirksam. Daneben bleibt der nicht in Anspruch genommene Teil der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto bestehen. Bis zum endgültigen Pensionsantritt unterliegt die Gesamtgutschrift weiterhin einer Wertsicherung mit der Aufwertungszahl, die auf der Einkommensentwicklung basiert.

Zur Anwendung gelangen bei der Teilpension weiters die Abschläge der jeweiligen Pensionsform, die das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung entsprechend vermindern. Nachdem diese Maßnahme den Zweck hat, einen längeren Leistungsbezug unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt 388 hat, ausgleichen, ist die Anwendung dieses Instruments bei der Teilpension systematisch und nachvollziehbar. Die Teilpension wird schließlich länger als die endgültige Leistung bezogen. Nachdem die Teilpension auch nach dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden kann, stellt sich die Frage, ob auch ein versicherungsmathematischer Zuschlag bzw eine Bonifikation nach § 5 Abs 4 APG anzuwenden ist. Eine gesetzliche Bestimmung dazu fehlt. Die Bundesregierung hat in ihren Erläuterungen zur Regierungsvorlage jedoch ausdrücklich auch die Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter beabsichtigt, womit eine analoge Anwendung des § 5 Abs 4 APG geboten sein wird. Daran anknüpfend drängt sich beitragsrechtlich die Frage auf, wie mit der Begünstigung nach § 51 Abs 7 ASVG, die eine Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge in der Aufschubsphase vorsieht, umzugehen ist. Das zuständige Sozialministerium teilte dazu in einem Schreiben (GZ 2025-0.573.006) mit, dass diese Privilegierung auch bei der Teilpension anwendbar sein wird.

Die Teilpension sichert zusammenfassend AN aufgrund des hohen Leistungsniveaus in der gesetzlichen PV ein hohes Gesamteinkommen für die reduzierte Arbeitszeit. Dies insb in einer Nettobetrachtung, da bei der Pensionsleistung durch den Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge geringere Beiträge abgeführt werden müssen.

5.
Abgrenzung zur Altersteilzeit

Nachdem die Teilpension nach dem APG gleich wie die Altersteilzeit nach dem AlVG einen gleitenden Übertritt in den Ruhestand bei verringerter Arbeitszeit ermöglichen soll, stellt sich die Frage, worin Unterschiede bestehen. Grundsätzlich setzt die Altersteilzeit bereits früher an – aktuell noch fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter –, die Teilpension wiederum ist ab dem frühestmöglichen Pensionsantritt vorgesehen.

Politisch ist die Altersteilzeit bereits länger umstritten. Schon 2023 wurde der Zugang zur geförderten geblockten Altersteilzeit eingeschränkt und diese Option wird bis 2028 schrittweise abgeschafft. Das Modell besteht zwar grundsätzlich weiter, die AG erhalten aber ab 2029 keinen Ersatz mehr für ihren zusätzlichen Aufwand. Die aktuellen Anpassungen betreffen die kontinuierliche Altersteilzeit, die mit der Teilpension harmonisiert wird. Zukünftig ist die maximale Dauer auf drei Jahre (statt bisher fünf Jahre) beschränkt und soll der Teilpension vorgelagert sein. Dadurch können AN mit nahtloser Erwerbskarriere mit dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit bis zum 63. Lebensjahr und danach Korridorpension als Teilpension bis zu ihrem gewünschten Pensionsantritt in Anspruch nehmen.

Positiv ist, dass es gelungen ist, vom Gesetzgeber ein umfassendes Übergangsrecht einzufordern, damit jene, die bereits in den nächsten Jahren ihre Altersteilzeit antreten, nicht zur Gänze von der Verkürzung der Bezugsdauer betroffen sind. Auch hinsichtlich der Anpassungen bei der Korridorpension (Anhebung Versicherungsmonate und Alter) gibt es Sonderbestimmungen für jene künftigen Pensionist:innen, die bereits eine Altersteilzeit wirksam vereinbart haben.

Problematisch ist die Einschränkung der Altersteilzeit vor allem für Frauen, die im Schnitt rund 3,5 Jahre in Altersteilzeit waren und damit durch die Harmonisierung mit der Teilpension einen Teil der Förderung verlieren. Dies ist in Anbetracht der ohnehin oft prekären finanziellen Lage von Frauen im Alter besonders schmerzlich. Im Vergleich dazu beziehen Männer im Schnitt nicht einmal zwei Jahre lang Altersteilzeitgeld. Nicht einmal 4 % der Bezieher sind über 63 Jahre alt. Durch die Harmonisierung wird also die bereits jetzt deutlich überwiegende Art der Inanspruchnahme bzw die Realität gesetzlich abgebildet. Bloß ein sehr kleiner Kreis an bisherigen Beziehern muss nun auf die Förderung verzichten.

Die Altersteilzeit hat in ihrer Form vergleichsweise hohe Kosten pro AN verursacht, die man sich in Zeiten einer notwendigen Budgetkonsolidierung nicht mehr leisten möchte. Kosten verursachte die Altersteilzeit jedoch nicht nur im Bundesbudget, sondern auch auf AG-Seite, da nicht alle Kosten der erhöhten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage durch das Altersteilzeitgeld abgedeckt waren. Die Teilpension ist in dieser Hinsicht viel attraktiver und wird dadurch einem viel größeren Personenkreis offenstehen. Die Harmonisierung trägt somit ebenfalls zum Ziel, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen, bei.

6.
Steuerliche Behandlung der Teilpension

Die mit dem Pensionspaket 2025 neu eingeführte Teilpension bietet neben der Altersteilzeit nach § 27 AlVG eine weitere Möglichkeit, um am Ende der Erwerbslaufbahn die Arbeitszeit zu reduzieren. Neben unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhen unterscheiden sich diese Leistungen auch hinsichtlich der Abwicklung und damit einhergehend der steuerlichen Behandlung.

Die Altersteilzeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der:die AN die Arbeitszeit reduziert, sich aber das Entgelt nicht im Ausmaß der Arbeitszeitreduktion vermindert. Ein Teil des Entgeltausfalls wird von dem:der AG ersetzt und lediglich diese:r hat Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes gegenüber der AlV. Der:die AN erhält ausschließlich von dem:der AG das Entgelt und hat somit eine einzige bezugsauszahlende Stelle. Diese nimmt bereits die vollständige Lohnverrechnung vor, weshalb die Steuer bereits in finaler Höhe monatlich vom Entgelt abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. 389

Anderes gilt jedoch für die Teilpension. Vorweg ist anzumerken, dass auch Pensionen gem § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. In diesem Sinne ist die pensionsauszahlende Stelle gem § 47 Abs 1 EStG als AG anzusehen. Damit erstreckt sich die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gem § 78 EStG auch auf die pensionsauszahlende Stelle. Folglich wird diese die Lohnsteuer für die ausbezahlte Teilpension berechnen und abführen und der:die AG wird bloß für das tatsächlich bezahlte Entgelt den Lohnsteuerabzug vornehmen.

Eine gemeinsame monatliche Versteuerung mehrerer gleichzeitig zufließender Bezüge ist dem Grunde nach gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bietet § 47 Abs 4 und Abs 5 EStG lediglich für mehrere Pensionen und allfällige Pensionskassenleistungen. Hier hat der Sozialversicherungsträger oder jene Stelle, die den höheren Bezug leistet, die gemeinsame Versteuerung vorzunehmen. Eine gemeinsame Versteuerung erfolgt jedoch keinesfalls, wenn eine Pension neben Aktivbezügen zufließt.

Genau dies ist jedoch bei der Teilpension neu der Fall. Neben dem Entgelt aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis wird eine gesetzliche Teilpension bezogen. Es liegen somit die Voraussetzungen einer gemeinsamen monatlichen Versteuerung gem § 47 EStG nicht vor.

Die getrennte Versteuerung mehrerer Bezüge führt jedoch dazu, dass letztendlich eine zu geringe Lohnsteuer einbehalten wird. Der österreichische Steuertarif ist progressiv ausgestaltet, womit der Durchschnittssteuersatz mit der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ansteigt. Werden jedoch mehrere Bezüge getrennt betrachtet, so wird insgesamt ein zu geringer Durchschnittssteuersatz berücksichtigt. Aus diesem Grund sieht § 41 Abs 1 Z 2 EStG vor, dass bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Bezug mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zwingend eine Veranlagung zu erfolgen hat. Die finale Lohnsteuer wird in diesem Fall erst im Zuge einer Erklärung, hier konkret die Erklärung zur AN-Veranlagung, durch das Finanzamt festgesetzt.

Aufgrund des im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigten zu niedrigen Durchschnittssteuersatzes und folglich zu wenig einbehaltener Lohnsteuer ist in dieser Konstellation mit zum Teil erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen. Würde zB ein:e AN mit einem Gehalt von € 2.000,- brutto eine Teilpension von € 1.000,- erhalten, so wäre hier pro Jahr eine Steuernachzahlung von rund € 3.500,- zu leisten. Damit sind AN, die niemals selbst für die Versteuerung der Bezüge verantwortlich waren, mit einer Situation konfrontiert, in der sie ähnlich wie Selbständige nun selbst die Steuer im Vorfeld kalkulieren und ansparen müssen.

Unabhängig von der Frage, ob es AN zumutbar ist, sich die anfallende Steuernachforderung im Vorfeld selbst zu ermitteln, entsteht hierdurch auch ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung. Es müssen vermehrt Pflichtveranlagungen bearbeitet werden und das Risiko für Steuerausfälle steigt, da nicht mehr AG, die idR mehrere Beschäftigte abrechnen, sondern einzelne AN in der Verpflichtung stehen. Insgesamt wäre in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Änderung wünschenswert, wonach auch AG eine gemeinsame Versteuerung des Arbeitsentgeltes mit einer gesetzlichen (Teil-)Pension vorzunehmen haben.

7.
Fazit

Die Einführung der Teilpension stellt einen wichtigen Schritt zur Flexibilisierung des Pensionsantritts und zur Förderung des längeren Verbleibs älterer AN im Erwerbsleben dar. Auch wenn diese zusätzliche Option für AN positiv bewertet wird, bleibt die aktuelle Ausgestaltung der Teilpension noch hinter ihrem Potenzial zurück: Es fehlt ein individueller Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion, viele Detailfragen sind zudem gesetzlich nicht ausreichend klargestellt. Auch die steuerliche Behandlung ist verbesserungswürdig.

Politisch werden zwei zentrale Ziele verfolgt: Einerseits soll die Erwerbsbeteiligung Älterer erhöht werden, andererseits sind Einsparungen im Pensions- und Arbeitsmarktbudget intendiert – insb durch die gleichzeitige Einschränkung der Altersteilzeit. Letzteres ist vor dem Hintergrund der angespannten budgetären Lage nachvollziehbar, kann jedoch arbeitsmarktpolitisch nicht isoliert stehen bleiben. Zudem gehen von der Reform keine strukturellen Anreize für Unternehmen aus, ältere Beschäftigte vermehrt in Beschäftigung zu halten oder einzustellen. Es braucht daher ergänzend zur Teilpension konkrete arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die sowohl auf die Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer als auch auf eine altersgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen abzielen.

Im Regierungsprogramm wurde ein umfassendes Älterenbeschäftigungspaket angekündigt, das konkrete Maßnahmen enthält, um ein längeres gesundes Arbeiten zu ermöglichen. Dazu zählt eine Qualifizierungsoffensive und Möglichkeiten des Berufsumstiegs für ältere AN. Gleichzeitig sollen die Betriebe motiviert werden, altersgerechte Arbeitsplätze zu schaffen. Mit mehr Prävention sollen über gesundheitspolitische Maßnahmen mehr gesunde Lebensjahre erreicht werden, was ebenfalls einen längeren Verbleib im Erwerbsleben fördert. Auch ein Anreiz- und Monitoringsystem für die Beschäftigung von Personen ab 60 soll aufgesetzt werden. Bislang wurden hierzu noch keine Schritte unternommen und es besteht dringender Handlungsbedarf. 390