Die sachen- und schuldrechtliche Einordnung von Betriebsmitteln im Arbeitsverhältnis
Die sachen- und schuldrechtliche Einordnung von Betriebsmitteln im Arbeitsverhältnis
Übergeben AG AN Betriebsmittel, wie etwa ein Mobiltelefon, einen Laptop oder ein Fahrzeug, stellt sich die Frage nach der sachenrechtlichen Einordnung. Der AG will idR nicht das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen, allerdings werden AN regelmäßig (Rechts-)Besitz erlangen (siehe 1.). In diesem Beitrag wird untersucht, welche schuld- und sachenrechtlichen Rechtsfolgen mit der Besitzeinräumung verbunden sind (siehe 2.). Fragen ergeben sich etwa hinsichtlich der Privatnutzung, bezüglich Aufwendungen auf ein Betriebsmittel oder in Bezug auf ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht bei offenen Lohnforderungen.
Überlassen AG ihren AN Mobiltelefon, Laptop, Fahrzeug oÄ werden sie jedenfalls zu Inhabern dieser Betriebsmittel (§ 309 Satz 1 ABGB). Denn diese Gegenstände geraten iSd Verkehrsauffassung – zumindest zum überwiegenden Teil – in ihren Machtbereich.1 Verfügt bspw eine AN über den Zündschlüssel des Dienstfahrzeugs, übt sie die faktische Herrschaft über dieses aus.2
Zu Besitzern würden AN, wenn sie die Betriebsmittel mit dem Willen innehätten, sie als die eigenen zu behalten (§ 309 Satz 2 ABGB).3 Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn idR wissen AN, dass die Gegenstände nicht ihnen, sondern ihren AG gehören und sie diese spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben haben.4 Ihr Wille ist daher zumindest nicht auf Sachbesitz gerichtet. Besitz ist nach hA5 aber auch an unkörperlichen Sachen (an Rechten) möglich. Diesfalls muss der Besitzwille auf die Rechtsausübung gerichtet sein. Das trifft hier zu: Der Wille der AN ist auf die Ausübung eines – obligatorischen –6) (Gebrauchs-)Rechts am Betriebsmittel im eigenen Namen gerichtet.
Nach überwiegender Ansicht7 kann Rechtsbesitz nur an solchen Rechten begründet werden, die eine dauernde Rechtsausübung gewähren und mit der Innehabung einer körperlichen Sache verbunden sind. Beides ist hier gegeben: Die bereitgestellten Betriebsmittel sind idR körperliche Sachen (zB Mobiltelefon, Laptop, Fahrzeug);8 das Gebrauchsrecht an ihnen besteht dauerhaft (zumindest für die Dauer des Arbeitsverhältnisses).
Für das Entstehen des Rechtsbesitzes ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass den Ausübenden das Recht wirklich zusteht. Liegt kein gültiger Titel (Rechtsgrund) vor, ist der Besitz unrechtmäßig.9 Bezüglich AN ergibt sich das Recht zum Gebrauch der bereitgestellten Betriebsmittel zumeist schon aus dem Arbeitsvertrag, regelmäßig aber auch – insb hinsichtlich Dienstfahrzeugen – aus entsprechenden Sondervereinbarungen. Sie sind daher bezüglich des Gebrauchsrechts idR rechtmäßige Rechtsbesitzer. 383 Typischerweise wird ihr Besitz zudem redlich (der AN darf iSd § 326 Satz 1 ABGB annehmen, dass ihm die Ausübung des Rechts gebührt) und echt (keiner der Fälle des § 345 ABGB ist einschlägig) sein, weshalb AN idR „qualifizierten Besitz“ an den Betriebsmittelgebrauchsrechten begründen.10
Das Verfügungsrecht des AN über die Betriebsmittel ist überwiegend11 durch den Zweck der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung umgrenzt. So soll etwa ein Dienst-Laptop dienstlich, nicht aber privat (zB für Unterhaltung oder Online-Shopping) genutzt werden. Zudem machen AG in Bezug auf die Nutzung der Betriebsmittel regelmäßig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch. Bspw wird der AN angewiesen, den Laptop täglich einzuschalten, sich zu Arbeitsbeginn im Firmennetzwerk einzuloggen, spezielle Programme zu verwenden oder gewisse Seiten nicht aufzurufen.
AN können daher nicht nach freiem Ermessen über die Betriebsmittel verfügen, ihr Gebrauchsrecht unterliegt erheblichen Beschränkungen. Dies ist ihrem Rechtsbesitz jedoch nicht abträglich. Denn dieser ist nur durch die Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen gekennzeichnet, es als das eigene zu haben.12 Nicht erforderlich ist, dass das Recht wirklich zusteht. Soweit aber AN das Betriebsmittel in einer Weise gebrauchen, die über den arbeitsvertraglichen Zweck hinausreicht oder einer Weisung des AG zuwiderläuft, werden sie zu unrechtmäßigen Besitzern, weil ihr Besitzanspruch (dh das Ausmaß der Besitzausübung) keine Deckung mehr im Titel (Arbeitsvertrag) findet.13 Zudem werden AN in solchen Konstellationen auch unredlich besitzen, weil sie wissen, dass ihnen das Recht zum Gebrauch (in diesem Ausmaß) nicht zusteht.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es zum Wegfall des Arbeitsvertrages und damit auch desjenigen Titels, der AN zum Gebrauch der Betriebsmittel berechtigt. Gebrauchen sie diese weiterhin, werden sie zu unrechtmäßigen Rechtsbesitzern. Auch wird der Besitz unredlich, weil sie nicht mehr glauben dürfen, dass ihnen die Ausübung des Rechts gebührt.
Beruht das Gebrauchsrecht an den Betriebsmitteln hingegen auf einer Sondervereinbarung, ist das Schicksal des Gebrauchsrechts nicht unbedingt an jenes des Arbeitsvertrages geknüpft. Die Frage des Besitzrechts wird dann zu einer Frage der Vertragsauslegung.
In jedem Fall ist es denkbar, dass AG den Gebrauch der überlassenen Betriebsmittel, der über den Zweck der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung hinausgeht, nur unter Widerrufsvorbehalt gewähren. Macht ein AG berechtigterweise (zur Billigkeitskontrolle siehe 2.1.) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und weigert sich der AN, die Betriebsmittel zurückzugeben bzw ihren Gebrauch zu unterlassen, wird er nicht nur zu einem unechten Besitzer (vgl § 345 Satz 1 Fall 3 ABGB), sondern auch zu einem unrechtmäßigen (mit der Geltendmachung des Widerrufsvorbehalts entfällt der Titel) und idR wohl auch unredlichen Besitzer.
Regelmäßig wird AN ausdrücklich oder konkludent (§ 863 ABGB) das Recht eingeräumt, die überlassenen Betriebsmittel auch zu privaten Zwecken zu nutzen.14 Diesfalls geht mit dem – dogmatisch dem Sachenrecht zuzuordnenden – Besitzrecht am Gebrauch der Betriebsmittel auch ein schuldrechtlicher Anspruch einher. Denn nach allgemeinen Grundsätzen zählt jede Leistung, die der AN vom AG dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, zum Entgelt, also auch alle Arten von Naturalleistungen.15 Zumindest hinsichtlich Dienstfahrzeugen hat der OGH16 mehrfach ausgesprochen, dass ihre Zurverfügungstellung zur Privatnutzung als Naturalleistung und damit als Entgeltbestandteil anzusehen ist. Dies wird mE aber auch für alle anderen Betriebsmittel gelten.
Ist die Zurverfügungstellung des Betriebsmittels als Entgeltbestandteil zu qualifizieren, kann der AG es – ausgenommen den Fall, dass ein, in den Augen des OGH zulässigerweise vereinbarter, echter Unverbindlichkeitsvorbehalt vorliegt –17 dem AN nicht ohne Weiteres wieder entziehen. Der AN hat Anspruch auf die Naturalleistung „Privatnutzung des Betriebsmittels“. Soweit diese Naturalleistung während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden kann, ist sie mit Geld abzulösen.18 Bei einem rechtswidrigen Entzug des Privatnutzungsrechts 384 wird mE jedoch iSd Schadenersatzrechts der Naturalrestitution der Vorzug zu geben sein.
In diesem Zusammenhang ist zu fragen, inwieweit sich der AG die Möglichkeit schaffen kann, den Anspruch auf den Entgeltbestandteil „Privatnutzung des Betriebsmittels“ später wieder zu beseitigen, indem er das Privatnutzungsrecht nur verknüpft mit einem Widerrufsvorbehalt einräumt.19 Die Verankerung eines dahingehenden Widerrufsvorbehalts ist insoweit beachtlich, als die private Nutzung des Betriebsmittels ein überkollektivvertragliches Zusatzentgelt darstellt.20 Zu berücksichtigen ist jedoch in jedem Fall, dass die Ausübung des Widerrufes einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und einer gerichtlichen Ausübungskontrolle unterliegt, dh der AG darf den Nutzungsentzug nur nach billigem Ermessen vornehmen.21 Die Billigkeitskontrolle läuft auf eine Interessenabwägung hinaus und stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.22 In dieser Entscheidung sind ua die Risikoverteilung zwischen AG und AN sowie grobe Äquivalenzstörungen infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des AG einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.23 Zudem ist das Ausmaß der überkollektivvertraglichen Überzahlung zu beachten.24 Die Zulässigkeit des Widerrufs eines Privatnutzungsrechts hängt somit wesentlich auch davon ab, welche Bedeutung das in Geld ausgedrückte Privatnutzungsrecht im Verhältnis zur Höhe des gesamten vom AN bezogenen Entgelts bzw zum kollektivvertraglichen Mindeststandard einnimmt.
Grundsätzlich hat der AG auch in Fällen, in denen der Entzug des Privatnutzungsrechts aufgrund eines Widerrufes zulässig ist, weiterhin Geldersatz zu leisten.25 Allerdings wird teilweise vertreten,26 dass der Widerruf in solchen Fällen entschädigungslos vereinbart und ausgeübt werden kann, in denen der Einkommensverlust in Folge des Entzugs der Privatnutzung keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung darstellt.27 In Anlehnung an die Rsp zur Sozialwidrigkeit sei daher etwa nach Ansicht Körbers28 eine Einkommenseinbuße von bis zu 30 %29 seitens des AN jedenfalls hinnehmbar und nicht sittenwidrig. Diesfalls müsste der AN im Falle des Widerrufs nicht entschädigt werden. Wäre aber der Entgeltverlust aufgrund des Entzugs des Privatnutzungsrechts so hoch, dass die Grenze der Sozialwidrigkeit überschritten wird, müsse der AG den Einkommensverlust durch eine Geldzahlung bis unter die Sozialwidrigkeitsschwelle abfedern.
Hat der AN Aufwendungen auf ein Betriebsmittel gemacht (zB „Pickerl“-Überprüfung des Dienstfahrzeugs iSd § 57a KFG, Reparatur des Dienstfahrzeuges, das während der Dienstreise unverschuldet beschädigt wird oder Akkutausch beim Dienst-Laptop etc), die eigentlich der AG zu tragen hätte, erwächst dem AN ein Ersatzanspruch (siehe 2.2.1.). Zu prüfen ist, ob ihm eine (sachenrechtliche) Möglichkeit zur Sicherung bzw Einbringung dieses Aufwandes gegen den AG offensteht (siehe 2.2.2.).
Macht ein AN Aufwendungen im umschriebenen Sinne, kommt ihm ein schuldrechtlicher Ersatzanspruch iSd § 1014 ABGB analog (der AN als Gewalthaber macht einen zur Besorgung des Geschäfts notwendigen bzw nützlichen Aufwand) zu. Erfasst sind wohl nicht nur Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten (Arbeits-)Auftrag stehen, sondern auch solche, die bloß im Hinblick auf die „gewöhnliche Arbeitspflicht“ vom AN getätigt wurden.30 Soweit sich ein Aufwandersatzanspruch 385 auf § 1014 ABGB analog stützt, ist er als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu werten.
Ein bereicherungsrechtlicher Aufwandersatzanspruch iSd § 1042 ABGB (der AN macht einen Aufwand, den der AG selbst zu tragen hätte) wird sich nur in Ausnahmefällen, wenn die Aufwandserbringung in keinerlei Zusammenhang mit der Arbeitserbringung steht, ergeben.31 Ein solcher Ersatzanspruch kann kollektivvertraglichen Verfallsklauseln, die sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, mE nicht unterfallen. Anders ist dies wohl zu sehen, wenn die Verfallsklausel auch Ansprüche anlässlich des Arbeitsverhältnisses erfasst.
Ein sachenrechtlicher Aufwandersatzanspruch gem § 331 ABGB, nach dem der redliche Besitzer gegenüber dem Eigentümer einen Ersatzanspruch für notwendige (substanzerhaltende) oder nützliche (ertragsvermehrende) Aufwendungen an der Sache hat, wird am mangelnden Sachbesitz des AN am Betriebsmittel scheitern.32
Nach § 471 ABGB hat ein zur Herausgabe einer Sache Verpflichteter die Befugnis, die Herausgabe bis zur Erfüllung der eigenen (fälligen) Forderungen zu verweigern, sofern diese eine gewisse Konnexität zur zurückbehaltenen Sache aufweist: Es muss sich daher um einen Aufwandersatzanspruch für einen auf die Sache gemachten Aufwand (siehe 2.2.1.) oder einen Schadenersatzanspruch für einen durch die Sache verursachten Schaden handeln.33 All diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein AN Aufwendungen für ein Betriebsmittel macht und er seitens des AG aufgefordert ist, das Betriebsmittel zurückzugeben.
Allerdings ist nach hA34 und Rsp35 ein Zurückbehaltungsrecht nur an körperlichen Sachen, nicht aber an Rechten möglich. Aus diesem Grund kommt jedenfalls am Recht zum Gebrauch des Betriebsmittels als solchem ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.36 In der Rsp37 wird dieser Grund- bzw Rechtssatz (insb RIS-Justiz RS0011477) teilweise aber auch so angewandt, dass ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 471 ABGB schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein Benützungsrecht an der Sache besteht.
Sollte iS dieser Rsp das Zurückbehaltungsrecht nicht schon von vornherein am Gebrauchsrecht des AN scheitern, ist weiters zu berücksichtigen, dass iSd § 1440 Satz 2 ABGB an Sachen, bei denen eine vertragliche (Neben-)Pflicht zur Verwahrung38 besteht, ein Zurückbehaltungsrecht nicht begründet werden kann. Dies gilt auch für die – von § 1440 ABGB grundsätzlich nicht erfassten – Auftragsverhältnisse, soweit diese Nebenpflicht besteht oder die Sache dem Beauftragten zu einem bestimmten Verwendungszweck übergeben worden ist.39 Ein Zurückbehaltungsrecht ist aber dann möglich, wenn derjenige, der die Sache übergeben hat, typischerweise schon von vornherein mit Gegenansprüchen rechnen musste.40 Freilich sind diese Grundsätze hier nicht eins zu eins übertragbar, ist der AN doch Vertragspartner eines Arbeits- und keines Auftragsverhältnisses iSd §§ 1002 ff ABGB. ME hat aber die Grundüberlegung, dass das arbeitnehmerseitige Zurückbehalten von Betriebsmitteln ausgeschlossen sein muss, weil dem AN die Betriebsmittel mit dem speziellen Zweck übergeben werden, diese zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht einzusetzen und eine Zurückbehaltung aufgrund der konkreten Rechtsbeziehung geradezu – iSd Normzwecks des § 1440 ABGB –41 einen Vertrauensbruch bedeuten würde, durchaus ihre Berechtigung. Typischerweise müssen AG auch nicht mit Gegenansprüchen rechnen, die sich auf das Betriebsmittel beziehen. Alles in allem sprechen die besseren Argumente mE daher gegen ein arbeitnehmerseitiges Zurückbehaltungsrecht zur Besicherung einer Forderung für Aufwendungen, die der AN auf ein Betriebsmittel gemacht hat.
Bestehen noch offene Lohnforderungen, sind AN berechtigt, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis der 386 AG das fällige Entgelt leistet.42 Die dem AN übergebenen Betriebsmittel können jedoch nicht zur Sicherung offener Entgelte herangezogen werden. Der AN hat etwa kein Recht, diese iSd § 472 ABGB zurückzubehalten. Dafür mangelt es schon allein an der erforderlichen Konnexität zwischen Lohnforderung und Betriebsmittel (siehe schon 2.2.2.), weshalb eine weitere Prüfung unterbleiben kann.
Mit der Überlassung von Betriebsmitteln werden AN idR zu (qualifizierten) Besitzern am Recht zum – zweckgebundenen – Gebrauch der Betriebsmittel. Das Bestehen des Gebrauchsrechts hängt in erster Linie vom Schicksal des Arbeitsvertrags ab. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen daher idR auch Rechtmäßigkeit und Redlichkeit des diesbezüglichen Besitzrechts. Wird einem AN ein Privatnutzungsrecht am Betriebsmittel eingeräumt, kann der AG dieses nicht ohne Weiteres wieder beseitigen. Für Aufwendungen am Betriebsmittel kommt AN ein Aufwandersatzanspruch iSd § 1014 ABGB analog zu. Zur Besicherung dieses Anspruchs können sie sich mE nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht am Betriebsmittel berufen; ebenso wenig zur Besicherung offener Lohnforderungen.