„Car Allowance“-Vereinbarungen aus arbeitsrechtlicher Sicht

ELISABETH BARTMANN

Während arbeitsrechtliche Vereinbarungen über Dienstfahrzeuge regelmäßig in der Praxis vorkommen, ist der Begriff der sogenannten „Car Allowance“1 (noch) nicht sehr weit verbreitet. Der Begriff kommt aus dem englischsprachigen Raum, wo solche Vereinbarungen wohl häufiger vorkommen als dies in Österreich der Fall ist. Übersetzt werden könnte er mit „Autozulage“ oder „PKW-Überlassungspauschale“. Inhalt einer solchen Car Allowance-Vereinbarung ist es, die dienstliche Nutzung des privaten PKWs pauschal (meist monatlich) abzugelten. Damit stellt eine solche Vereinbarung eine Alternative zu einem von der AG zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug dar, um die Abgeltung von dienstlichen Autofahrten zu regeln. Der folgende Beitrag soll einige arbeitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen beleuchten.

1.
„Car Allowance“ als Alternative zum Dienstwagen?

Die pauschale Abgeltung des Zurverfügungstellens eines zumeist eigenen PKWs für die dienstliche Nutzung ist der Kern einer Car Allowance-Vereinbarung. Anders als im Zusammenhang mit einem Dienstwagen stellt daher hier nicht die AG, sondern die AN einen PKW zur Verfügung und kommt im Regelfall auch für alle allfälligen Kosten (Anschaffungskosten, Haltungskosten oder Reparaturkosten) allein auf. Je nach Intensität der Nutzung sowie der Tatsache, dass unter Umständen ohnehin ein privater PKW zur Verfügung steht, kann eine Car Allowance-Vereinbarung für AN eine gangbare Alternative zum Dienstwagen darstellen. Abzuwägen wären in diesem Zusammenhang jedoch bspw auch etwaige Mehrkosten, die durch eine intensivere Nutzung entstehen können. Eine solche Zulage ist grundsätzlich vertraglich zu vereinbaren und kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Typischerweise wird jedoch ein monatlicher fixer Betrag vereinbart, der Aufwendungen und Kosten für die dienstliche Nutzung pauschal abgelten soll.

Für eine mögliche Ausgestaltung der Car Allowance kann ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts2 beispielhaft herangezogen werden, in welchem der Begriff explizit vorkommt. In diesem Sachverhalt hat der AN für die Verwendung seines privaten PKWs einen Betrag in Höhe von € 800,- brutto monatlich von der AG erhalten. Dafür hat sich der AN verpflichtet, seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke zu nutzen. Mit dem pauschalen Betrag wurden sämtliche Ansprüche des AN aus der dienstlichen Verwendung seines privaten PKWs abgedeckt und somit war auch jeglicher Anspruch auf ein Kilometergeld gegenüber der AG abgegolten.

Für den Fall, dass keine Car Allowance-Vereinbarung getroffen wird, stellt das amtliche Kilometergeld nämlich im Regelfall ein probates Mittel zur Abgeltung der jeweiligen dienstlichen Nutzung des privaten Fahrzeuges dar.3 Auch viele Kollektivverträge sehen explizit die Gewährung des Kilometergeldes in diesem Zusammenhang als Reisekostenersatz vor.4

2.
Entgelt oder Aufwandersatz

Arbeitsrechtlich stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob eine Car Allowance-Vereinbarung als Aufwandersatz oder unter den Entgeltbegriff im Arbeitsrecht eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Fragestellung, die, soweit ersichtlich, noch nicht abschließend erörtert wurde. Für die Aufarbeitung können daher ähnlich gelagerte Fälle von Pauschalabgeltungen dienen. Grundsätzlich ist die Beantwortung der gegenständlichen Frage aber von großer Bedeutung; hängt davon schließlich ab, ob die Car Allowance auch bei Ansprüchen wie bspw der Entgeltfortzahlung bei Krankheit5 und Urlaub6 oder einer etwaigen Kündigungsentschädigung7 heranzuziehen ist.

2.1.
Grundlegende Begriffsdefinitionen

Der Begriff des Entgelts iSd Arbeitsvertragsrechts ist gesetzlich nicht normiert. Grundlegend ist der Terminus aber weit auszulegen und es kann jede Leistung, welche die AN für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft von der AG erhält, darunter subsumiert werden.8 Das hier dargestellte Synallagma ist ein wesentliches Merkmal des arbeitsrechtvertraglichen Entgeltbegriffs. Es ist daher nicht die Bezeichnung einer Leistung als Entgelt für die Einordnung ent380scheidend, sondern die tatsächliche Funktion als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung.9 Neben dem Grundgehalt bzw -lohn können daher auch andere Geldleistungen, wie zB Prämien, Zuschläge, Zulagen oder Sonderzahlungen sowie Naturalleistungen, wie bspw die Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur Privatnutzung,10 als Entgelt qualifiziert werden.11

Vom Terminus des Entgelts gilt es, den Begriff des Aufwandersatzes abzugrenzen.12 Muss die AN eigene Mittel im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Besorgung der Arbeit im Interesse der AG einsetzen, hat sie Anspruch auf einen Ersatz des Aufwandes iSv § 1014 ABGB.13 Wird eine Leistung von der AG zur Abdeckung eines konkreten Aufwandes der AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geleistet, liegt daher ein Aufwandersatz vor, der nicht als Entgelt zu qualifizieren ist.14 Das bereits angesprochene amtliche Kilometergeld kann hierbei beispielhaft als Aufwandersatz genannt werden.15 Für die Qualifikation als Aufwandersatz muss der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes demnach ein tatsächlicher Aufwand gegenüberstehen.16 Die Leistung enthält damit keine Entlohnungskomponente, sondern stellt die AN grundsätzlich so, wie sie ohne das eigene Vermögensopfer stünde.17

2.2.
Pauschale Abgeltung

Im Zusammenhang mit der pauschalen Abgeltung von Aufwendungen – wie bspw durch eine Car Allowance-Vereinbarung – ist die oben beschriebene klare Abgrenzung jedoch nicht so einfach darzustellen. Eine vereinbarte pauschale Abgeltung als Aufwandersatz ist grundsätzlich zulässig.18 Ob eine solche Zulage als Aufwandersatz oder Entgelt zu bewerten ist, hängt iSd oben getroffenen Ausführungen wiederum davon ab, ob ihr ein tatsächlicher Aufwand gegenübersteht.

Erreichen die tatsächlichen Aufwendungen im Wesentlichen die Summe der Pauschale bzw ist die pauschale Abgeltung nicht unrealistisch hoch angesetzt, kann die Abgeltung nach der Rsp des OGH im Regelfall als Aufwandersatz qualifiziert werden.19 Damit verlangt die Rsp keine exakte Gegenüberstellung von tatsächlichen Kosten und dem pauschalen Aufwandersatz und erkennt einen gewissen Toleranzbereich als zulässig an.20

Die Grauzone zwischen Entgelt und Aufwandersatz zeigt sich in jenen Fällen deutlich, in denen die tatsächlichen Kosten nicht genau bemessen werden können oder aufgrund dieser Unsicherheit die pauschale Abgeltung überhöht angesetzt wird. Konkret könnte dadurch – zumindest für den die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten übersteigenden Teil – im Zusammenhang mit einer pauschalen Abgeltung „verstecktes“ Entgelt vorliegen. Gewährt die AG bspw – wie bereits in einer E des OGH ausgeführt – einen Ersatz für die Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse im Wissen, dass die AN tatsächlich die zweite Klasse benutzt, enthält die Zahlung neben den Aufwandersatzanteil einen zusätzlichen Entgeltanteil.21

2.3.
Zwischenfazit

Aus den oben dargestellten Ausführungen wird deutlich, dass eine pauschale Abgeltung der Nutzung des privaten PKWs zwar unstrittig vereinbart werden kann, jedoch eine pauschale Beurteilung, ob es sich hierbei um Entgelt oder einen Aufwandersatz handelt, nicht einfach zu treffen ist. Viel eher handelt es sich um eine Beurteilung, die in jedem Einzelfall gesondert evaluiert werden muss.22

Wird daher in der Praxis eine Car Allowance-Vereinbarung getroffen, die den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten entspricht und nicht übermäßig überhöht angesetzt wird, wird man in Anbetracht der bisherigen Rsp wohl vom Vorliegen eines Aufwandersatzes ausgehen können. Wird eine solche Zulage jedoch gewährt, obwohl klar ist, dass die AN kaum bis keine dienstlichen Fahrten mit dem privaten PKW zurücklegen wird, kann diese Leistung auch unter den Entgeltbegriff subsumiert werden. Entgelt(-bestandteile) ist (sind) jedenfalls bei verschiedenen Ansprüchen wie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub oder bei einer etwaigen Kündigungsentschädigung zu beachten. Dies gilt nicht gleichermaßen für Aufwandsentschädigungen. Im Falle einer pauschalen Abgeltung der Nutzung des privaten PKWs ist das Herausrechnen des nicht entstandenen Aufwandes bei bspw einer Woche Urlaub aber wohl faktisch schwierig.23

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass nach der Rsp des OGH die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufwandersatzes die AG trifft. 381Für das Vorliegen einer unrealistisch hohen Pauschale und damit einer Leistung iSd Entgeltbegriffes hätte demgegenüber die AN den entsprechenden Beweis zu führen.24

3.
Widerruf oder Änderung

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Car Allowance, sind daran sowohl die AG als auch die AN grundsätzlich gebunden. Ein einseitiges Gestaltungsrecht in Form einer Abänderung oder eines Widerrufs der Vereinbarung durch die AG ist damit nur in einem eingeschränkten Ausmaß zulässig. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass Car Allowance-Vereinbarungen häufig mit einem Änderungs- und/oder Widerrufsvorbehalt ausgestaltet werden.

Änderungsvorbehalte werden in der Praxis meist derart ausgestaltet, dass die AG einseitig in die getroffene Vereinbarung eingreifen kann, um bspw die vereinbarte Leistung zu kürzen oder die Voraussetzungen hierfür inhaltlich zu verändern.25 Der Widerrufsvorbehalt geht hier noch weiter; mit diesem soll es der AG ermöglicht werden, die vereinbarte Leistung zukünftig einzustellen.26

Die Ausübung derart vereinbarter Vorbehalte ist jedoch nicht schrankenlos möglich, sondern an sachliche Gründe gebunden. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich um eine nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis handelt.27 Als sachliche Rechtfertigung können betriebliche Gründe, wie wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen oder Sanierungsmaßnahmen,28 angeführt werden, aber auch zB der Wegfall des Zwecks einer Zulage oder einer Funktion, die mit der Zusatzleistung vergütet wird.29 In diesem Zusammenhang könnte bspw bei Vorliegen einer Car Allowance-Vereinbarung als Aufwandersatz eine sachliche Begründung für die Ausübung eines Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt darin liegen, dass dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW tatsächlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt notwendig sind.

Bei der Ausübung des Gestaltungsrechts ist grundsätzlich eine Abwägung der jeweils betroffenen wechselseitigen Interessen vorzunehmen.30 Die Grenze der Zulässigkeit ist wohl dann erreicht, wenn die Änderungen zu wesentlichen Verdiensteinbußen führen.31 Dies ist daher insb für jene Fälle wesentlich, bei denen aufgrund der Ausgestaltung der Car Allowance-Vereinbarung zumindest ein Teilentgelt vorliegt. Je nach Höhe der gewährten Leistung und des Entgeltanteils kann daher trotz Widerrufsvorbehalts und etwaiger sachlicher Begründung eine unzulässige Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts vorliegen. Einen Ausgleich könnten AG zB durch Ausgleichzahlungen schaffen. Außerdem ist im Zusammenhang der Änderungs- und Widerrufsvorbehalte auch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hinzuweisen. Im Wesentlichen besagt dieser, dass eine AN nicht willkürlich oder ohne sachliche Begründung schlechter gestellt werden darf als die Mehrheit der übrigen AN.32 Die AG darf daher auch unter diesem Aspekt einzelne AN durch die Ausübung des vereinbarten Gestaltungsrechtes nicht willkürlich schlechter stellen.

Der OGH33 hat jüngst der Ausübung einer Vereinbarung, wonach für Zeiten einer Dienstfreistellung das Nutzungsrecht des Dienstwagens entschädigungslos entfällt, die Zulässigkeit attestiert. Im vorliegenden Fall wurde zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Dienstwagen auch ohne Angabe von Gründen entschädigungslos entzogen werden kann. Ob ein solcher Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ausgeübt werden kann, hat der OGH allerdings offengelassen. Aufgrund der oben beschriebenen Maßstäbe wäre ein zustimmendes Ergebnis zur rechtmäßigen Ausübung einer solchen Klausel ohne sachliche Begründung aber wohl überraschend. Dadurch würde schließlich eine Interessenabwägung gänzlich ausgeschlossen werden. Ob die Entscheidung grundsätzlich über den Einzelfall hinaus Allgemeingültigkeit im Zusammenhang mit Dienstfreistellungen erlangt, bleibt abzuwarten. Die sachliche Begründung und Interessenabwägung in Bezug auf die Ausübung des vereinbarten einseitigen Gestaltungsrechts wird wohl weiterhin in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein.

4.
Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wesenskern einer Car Allowance-Vereinbarung die pauschale Abgeltung der dienstlichen Nutzung privater PKWs durch AN darstellt. Hierbei muss im Einzelfall zwischen Entgelt und Aufwandersatz differenziert werden. Entgelt umfasst dabei jede Gegenleistung für die Bereitstellung von Arbeitskraft, während Aufwandersatz die Erstattung konkreter, tatsächlich angefallener Kosten darstellt. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig, insb wenn die Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen übermäßig übersteigt, was zu einer Grauzone und einem möglichen „versteckten“ Entgelt führen kann. In der Praxis empfiehlt es sich daher vor Abschluss einer solchen Vereinbarung, die tatsächliche Nutzung des privaten Fahrzeuges für dienstliche Zwecke abzuschätzen, 382 um nicht Rechtsunsicherheiten hinsichtlich etwaiger Ansprüche ausgesetzt zu sein. Zudem können Car Allowance-Vereinbarungen mit einseitigen Änderungs- und Widerrufsvorbehalten zu Gunsten der AG kombiniert werden. Die Ausübung dieser Gestaltungsrechte ist nur iSd billigen Ermessens sowie unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig. Dies ist umso bedeutender, wenn es sich bei der Car Allowance-Vereinbarung aufgrund der Ausgestaltung und der tatsächlichen Ausübung um (Teil-)Entgelt handelt.