167Keine Schwerarbeit bei monatlichem Wechsel zwischen Tag- und Nachtschicht
Keine Schwerarbeit bei monatlichem Wechsel zwischen Tag- und Nachtschicht
Der Kl war im Zeitraum von 1.9.2004 bis 30.6.2023 als Kfz-Mechaniker im Pannen- und Abschleppdienst mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Dienste wurden abwechselnd eine Woche montags, dienstags sowie freitags bis sonntags und eine Woche mittwochs und donnerstags verrichtet. Die Dienste umfassten zwölf Stunden (mit einer Pause von 40 Minuten und einer Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich einer Stunde täglich). Dabei hatte der Kl bis Dezember 2005 abwechselnd einen vollen Kalendermonat als Nacht- und einen vollen Kalendermonat als Tagdienst zu leisten. Ab Jänner 2006 folgten auf einen Monat Nachtdienst zwei Monate Tagdienst. Es wurde immer ein voller Beitragsmonat entweder im Tag- oder im Nachtdienst gearbeitet.
Mit Bescheid lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 30.6.2023 ab.
Der Kl begehrte, die in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV anzuerkennen.
Das Erstgericht wies das Mehrbegehren – abgesehen von den bereits von der PVA anerkannten 59 Schwerarbeitsmonaten – ab. Der Kl habe in den strittigen Monaten keine Schwerarbeit geleistet. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Kl nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig, weil die Frage, ob die Qualifikation eines Kalendermonats als Schwerarbeitsmonat iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV einen Wechsel zwischen Nacht- und Tagdienst innerhalb des Kalendermonats voraussetzte oder ob auch ein Wechsel jeweils zum Monatswechsel ausreichte, vom OGH bislang nicht beantwortet worden sei.
Die Revision des Kl war ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO aufgrund einer klaren gesetzlichen Regelung nicht zulässig.
Gem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten, die in Schicht oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) geleistet werden, dh zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. Wesentliches Merkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist somit der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Nach der stRsp des OGH stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar; es muss ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, dh es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden, und zwar pro Monat.
Im vorliegenden Fall lag unstrittig im jeweiligen Kalendermonat entweder nur Tag- oder nur Nachtdienst vor. Es kam innerhalb des Kalendermonats zu keinem Wechsel. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bejahung einer Schwerarbeit mangels eines Schicht- oder Wechseldienstes nicht erfüllt. Das Argument des Kl, wonach sowohl vor als auch nach dem jeweiligen Nachtdienstmonat ein Wechsel in den Tagdienst erfolgt sei, dies teilweise fließend innerhalb einer Arbeitswoche, verfängt aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.