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Keine Berufskrankheit: COVID-19-Infektion einer Universitätsbediensteten

FABIAN GAMPER

Die Kl war zum Zeitpunkt ihrer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beruflich verursachten Infektion mit COVID-19 an einer Universität beschäftigt. Die bekl Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und die Vorinstanzen verneinten die Qualifikation der Infektion als Berufskrankheit gem § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG (sogenannte Berufskrankheitenliste). Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen.

Die dagegen erhobene ao Revision der Kl ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Der OGH stellt dazu klar: Die in Nr 38 „Infektionskrankheiten“ der Anlage 1 zum ASVG (nunmehr in der neuen Berufskrankheitenliste Nr 3.1.) genannten Unternehmen haben gemeinsam, dass die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckung mit Infektionskrankheiten ausgesetzt sind. Zu diesen Unternehmen zählen Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, Einrichtungen der Fürsorge, Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen, der Gesundheitsdienst, Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen 372 und Versuche, Justizanstalten und Hafträume der Verwaltungsbehörden oder Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht. Das besondere Infektionsrisiko bei Schulen oder Haftanstalten besteht darin, dass sich dort zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.

Dies ist im Universitätsbetrieb typischerweise nicht der Fall. Es kommen vielmehr eine Vielzahl von Personen in wechselnder Zusammensetzung, aber nicht für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum zusammen. Weiters können Universitätsbedienstete in der Regel – anders als Lehrer in Schulen zu den Schülern – einen entsprechenden Abstand zu den Studierenden einhalten, sodass keine vergleichbare Gefährdung wie in Schulen besteht.

Im gegenständlichen Fall haben die Vorinstanzen auch nicht auf die konkrete Tätigkeit der Kl abgestellt. Ein Abweichen von der Rsp des OGH wird durch die ao Revision daher nicht aufgezeigt.