160Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben Bezug eines Ruhegenusses möglich
Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben Bezug eines Ruhegenusses möglich
Der Mitbeteiligte bezieht seit 2007 einen Ruhegenuss als Bundesbeamter. Mit Bescheid vom 29.8.2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aus, dass die Selbstversicherung des Mitbeteiligten in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem § 18b ASVG mit 31.12.2022 ende. Die Selbstversicherung sei nämlich während eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen PV ausgeschlossen. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und argumentierte, sein Ruhegenuss sei ein Versorgungsanspruch, der klar von der gesetzlichen PV zu trennen sei.
Das BVwG gab der Beschwerde statt und sprach aus, dass der Mitbeteiligte auch ab 1.1.2023 zur Selbstversicherung in der PV gem § 18b ASVG berechtigt sei. Das BVwG erklärte die Revision für zulässig.
Der VwGH hat die von der PVA erhobene Revision gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
Die Revision wendet sich dagegen, dass das BVwG den Bezug eines Ruhegenusses nicht unter § 18b Abs 1a Z 1 ASVG subsumiert habe. Den Gesetzesmaterialien lasse sich kein Hinweis dahingehend entnehmen, dass eine „selektive Ausnahme bloß der gesetzlich Sozialversicherten“ von der Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG intendiert gewesen sei. Werde ein Ruhegenuss bezogen, werde dessen Bezieher finanziell versorgt. Damit falle der Telos des § 18b ASVG – eine pflegebedingte Verminderung des im Alter zur Verfügung stehenden Einkommens abzuschwächen – weg.
Die Revision scheint also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu sehen, dass Rsp des VwGH zu § 18b Abs 1a Z 1 ASVG fehle. Diese Bestimmung ist aber insoweit eindeutig, als sie die Selbstversicherung in der PV ausdrücklich nur für jene Zeiten ausschließt, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen „gesetzlichen Pensionsversicherung“ besteht. Der Ruhegenuss von Beamten beruht gerade nicht auf einer PV, sondern auf einem pensionsversicherungsfreien öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Eine interpretativ zu schließende planwidrige Lücke durch die ausschließliche Nennung von Geldleistungen aus einer gesetzlichen PV in § 18b Abs 1a Z 1 ASVG ist schon deswegen nicht zu sehen, weil während des Bezugs eines Ruhegenusses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – anders als während des Bezugs einer Pension aus der gesetzlichen PV – ohne weiteres leistungswirksame Beitragszeiten durch die Selbstversicherung erworben werden können. Es ist also keineswegs zweckwidrig, Beziehern eines Ruhgenusses die Selbstversicherung gem § 18b ASVG zu ermöglichen, um durch die Pflegetätigkeit einen (den Ruhegenuss ergänzenden) Pensionsanspruch zu erwerben. Demnach war der Tatbestand des § 18b Abs 1a Z 1 ASVG nicht erfüllt.
In Ro 2024/08/0011 vom 11.6.2025 hat der VwGH in gleicher Weise entschieden, dass auch neben dem Bezug eines Pensionsäquivalents aufgrund eines pensionsversicherungsfreien (unkündbaren privatrechtlichen) Dienstverhältnisses eine Selbstversicherung gem § 18b ASVG möglich ist.