123Kollektivvertragliche Einstufung – Beurteilung der Verwendungsgruppen
Kollektivvertragliche Einstufung – Beurteilung der Verwendungsgruppen
Der Kl war als Prüftechniker tätig und hatte auf der Grundlage eines vom Prüfleiter erstellten Prüfplans die in diesem genannten Tests durchzuführen. Das beinhaltete die Vorbereitung der Proben, (teilweise) die Durchführung der Tests, die Eintragung der Ergebnisse in vorgegebene Prüfblätter und den Vergleich, ob das Testergebnis in der Range einer im Prüfplan konkret angeführten Norm liegt. 292
Im Verfahren war strittig, ob die Tätigkeit des Kl nach dem anzuwendenden KollV für Angestellte der chemischen Industrie in dem auf Basis des § 19 des Rahmen-KollV unter Einarbeitung des Zusatz-KollV gem § 22 des Rahmen-KollV für Angestellte der Industrie vom 1.11.1984 erstellten Verwendungsgruppenschema in die Verwendungsgruppe II oder III einzustufen ist.
Nach stRsp stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung den Beurteilungsspielraum überschritten, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich um eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe II handelt, hält sich im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums.
Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung von Einstufungsfragen in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, die eine vom OGH zu beantwortende Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte. Das ist auch hier nicht der Fall.
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen den Verwendungsgruppen II und III ist die Durchführung der Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung (II) bzw die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen selbständige Erledigung von Arbeiten (III). Der Kl hatte genauen Vorgaben des Prüfplans zu folgen und weder die Art der Tests noch ihre Auswertung selbst zu planen oder zu bewerten. Damit lag aber die durch die höhere Verwendungsgruppe abgegoltene höhere Verantwortlichkeit der Tätigkeit nicht vor. Damit erfüllte die Tätigkeit des Kl, unabhängig davon, ob er über die einschlägige Fachkenntnis verfügt, nicht die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe III. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten „wiederkehrenden, gleichartigen“ Arbeiten ordnet der KollV in Verwendungsgruppe III beispielhaft gerade nicht den in beiden Verwendungsgruppen II und III genannten „Qualitätsprüfern“, sondern „Laboranten und anderen Angestellten“ zu, welche solche Arbeiten verrichten und diese im Übrigen auch nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausführen, woran es beim Kl nach den Feststellungen fehlte.
Dass die Tätigkeit des Kl nicht als „schematisch“ zu beurteilen ist, ist schon Voraussetzung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe II, daher für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht von Relevanz.
Zur Dauer der Einschulung hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass sich sowohl aus den Feststellungen zur Tätigkeit des Kl als auch den dislozierten Ausführungen in der Beweiswürdigung ergebe, dass diese der Einschulungszeit aller Prüftechniker entspricht und nicht aus der ausgeprägten Ausbildung und Berufserfahrung des Kl resultiert. Insoweit waren daher auch Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Kl nicht erforderlich. Die geltend gemachten sekundären Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.