Klebe/Ratayczak/Heilmann/SpooBetriebsverfassungsgesetz – Basiskommentar mit Wahlordnung
23. Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2024, 1.106 Seiten, kartoniert, € 49,-
Klebe/Ratayczak/Heilmann/SpooBetriebsverfassungsgesetz – Basiskommentar mit Wahlordnung
Der vorliegende Basiskommentar zum deutschen Betriebsverfassungsgesetz, der von den Autor:innen Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo in regelmäßigen Abständen ergänzt und als praktisches Handbuch herausgegeben wird, ist 2024 nunmehr in der 23. Auflage erschienen. Wie bereits in den Vorauflagen bildet auch die neueste Ausgabe des umfangreichen und inhaltlich stetig wachsenden Kommentars das gesamte deutsche Betriebsverfassungsgesetz samt Wahlordnung umfassend ab.
Im Rahmen der jüngsten Aktualisierung wurden erneut alle wesentlichen Neuerungen des Betriebsverfassungsgesetzes in bewährter Form berücksichtigt. Hiezu zählen etwa die durch die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie akut gewordenen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen im Bereich des Hinweisgeberschutzes, die Neuerungen zur Betriebsratsvergütung oder das Initiativrecht bei der Arbeitszeiterfassung. Eine besondere Stärke des Basiskommentars liegt ua darin, dass die Autor:innen sich auch mit komplexen Zukunftsthemen, wie etwa der digitalen Transformation betrieblicher Prozesse, Künstlicher Intelligenz sowie weiteren Bereichen der Digitalisierung im Betrieb, auseinandersetzen. Im Unterschied zur österreichischen Rechtslage ist bemerkenswert, dass der deutsche Gesetzgeber an verschiedenen Stellen im Betriebsverfassungsgesetz den Begriff der Künstlichen Intelligenz (KI) zB im Zusammenhang mit den spezifischen Unterrichtungs- und Beratungsrechten des BR (§ 90 Abs 1 Z 3 BetrVG) oder beim Mitbestimmungsrecht in Hinblick auf die Einführung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 Abs 2a BetrVG) bereits legistisch konkret inkorporiert hat. Im Vergleich zur abstrakt gehaltenen Ausgangslage im österreichischen ArbVG wird damit die Betrachtung und betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Einführung von KI-Anwendungen (zB ChatGPT, Metaverse) in den Betrieb durch die tatbestandsmäßige Typisierung teilweise erleichtert, wenngleich dadurch – wie die Autor:innen in ihrer Kommentierung zu § 90 BetrVG zurecht anmerken – dem Begriff der KI mangels Legaldefinition inhaltlich kein eigenständiger Gehalt verliehen wird. Insofern sind für die Begriffsbildung und betriebsverfassungsrechtliche Bewertung von Digitalen (KI-)Systemen Rückgriffe auf Definitionen aus dem Bereich der Informatik nach wie vor notwendig.
Der Basiskommentar stellt die vielfältigen komplexen betriebsverfassungsrechtlichen Problemfelder anschaulich sowie in gewohnt übersichtlicher Form dar und ist daher auch dem österreichischen Rechtsanwender, der sich für das deutsche Betriebsverfassungsrecht interessiert, vorbehaltlos zu empfehlen.