WolfÄrzterecht kompakt

Linde Verlag, Wien 2024, 308 Seiten, kartoniert, € 59,-

STEPHANIE TRETTLER-PRINZINGER

Zielsetzung des gegenständlichen Praxishandbuchs von HRin Dr.in Patricia Wolf ist es, rechtliches Know-how für Ärzt:innen verständlich aufzubereiten und einen Überblick über jene Themen zu geben, die sie in ihrer täglichen Praxis benötigen. Zu den zentralen Themenbereichen zählt die Erklärung juristischer Fachbegriffe, die Darstellung der Aufgaben und Pflichten von Ärzt:innen, die Form der Berufsausübung, das Verhältnis zwischen Ärzt:innen und Ärztekammer, der Behandlungsvertrag sowie Aufklärungspflichten, der Umgang mit Kunstfehlern, das Thema Haftung und Schadenersatz, Datenschutz, Aspekte der Telemedizin und die Haftung der medizinischen Sachverständigen.

Die Autorin ist Richterin am BG Innere Stadt Wien (Bestand), RM-Richterin und seit 3.6.2024 Rechtsanwaltsanwärterin, war von 2007 bis 2020 (derzeit ruhend) Vizepräsidentin des ASG Wien und arbeitet überdies als Universitätslektorin an der juridischen Fakultät der Universität Wien (Bestandverfahren). Sie hält Vorträge und publiziert zu den Themen Bestandsachen, Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Arbeitsrecht, Sozialrecht, Medizinrecht sowie Elternteilzeit.

Das Werk unterteilt sich im Wesentlichen in zwei Teile, nämlich in den ersten Abschnitt, welcher die verschiedenen Themenbereiche aufbereitet und in einen zweiten Abschnitt, in welchem das ÄrzteG abgedruckt wird. Zu Beginn findet sich ein Abkürzungsverzeichnis und ein Inhaltsverzeichnis. Die einzelnen Kapitel lauten zB „Ärztliche Tätigkeit“, „Wirtschaftliche Aufklärung“, „Ausübung der ärztlichen Tätigkeit“, „Fortbildungspflicht für Ärzte“, „Die Beitragspflicht des Arztes“.

Eingangs werden die grundsätzlichen Themen, wie die gesetzlichen Erfordernisse für die ärztliche Tätigkeit, worunter sowohl die allgemeinen Erfordernisse (die Handlungsfähigkeit, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, die gesundheitliche Eignung, ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache und ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet) als auch die speziellen (das Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes, ein Diplom über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom) zu verstehen sind, erläutert. Thematisiert wird beispielsweise auch der Arztvorbehalt sowie der Verstoß gegen diesen. Begriffe, wie die „Kurpfuscherei“, worunter die gewerbsmäßige Untersuchung, Behandlung einer größeren Zahl von Menschen durch einen Nichtarzt zu verstehen ist, werden erklärt.

Im Kapitel 3.1. „Ärztliche Berufsbezeichnungen“ wäre es wünschenswert gewesen, wenn auf die bereits geplante Änderung der ärztlichen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 1.6.2026 eingegangen worden wäre (§ 7 ÄrzteG, BGBl I 2024/21). Darüber hinaus werden aber auch Themen, wie die Eintragung in die Ärzteliste und die Beitragspflicht des Arztes (Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage), behandelt.

Ein wesentlicher Teil des Handbuches befasst sich mit dem Thema des Behandlungsvertrages bzw des Krankenhausaufnahmevertrages, der ärztlichen Aufklärung, dem Eintritt eines Schadens, der ärztlichen Haftung und Schmerzengeld. Klar und übersichtlich unterteilt die Autorin diese Bereiche in einzelne Kapitel. Im Zusammenhang mit dem Thema Behandlungsvertrag wird in diesem Zusammenhang auch auf das Thema Kontrahierungszwang eingegangen, also auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ärzt:innen verpflichtet sind, einen Behandlungsvertrag abzuschließen und Patient:innen zu behandeln. Unterschieden wird hier beispielsweise zwischen Kassenärzt:innen, dem niedergelassenen und dem stationären Bereich. Ebenso ausgeführt wird das Thema der Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe. Dabei liegt dann kein Vertragsverhältnis vor, sondern eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall. Grundsätzlich muss ein Behandlungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden, auf die einzelnen bestehenden gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz wird aber ebenso eingegangen, dazu zählt nach § 8 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/Lebensgefährten bzw eingetragenen Partners zur In-vitro-Fertilisation, die genetische Analyse pränatal (§ 69 Abs 1 Gentechnikgesetz [GTG]) oder die Einwilligung zur Organspende (§ 8 Abs 4 Organtransplantationsgesetz [OTPG]).

Erklärt werden auch juristische Grundzüge des Vertragsrechts, so zB, wie es zu einem konkludenten Vertragsabschluss kommt. Sehr hilfreich sind die am Ende des jeweiligen Kapitels vorgenommenen Kurzzusammenfassungen unter dem Titel „In Kürze“. An dieser Stelle des 337 Werkes werden die wesentlichen Punkte des jeweiligen Kapitels nochmals kurz zusammengefasst, punktiert dargestellt.

Als sehr gelungen zu bezeichnen ist auch das Kapitel über die ärztliche Aufklärungspflicht. In diesem Kapitel wird zunächst eingangs dargelegt, welche Gründe es haftungsrechtlich überhaupt geben kann, damit ein Arzt bzw eine Ärztin in Anspruch genommen wird. Weiters wird ausführlich hergeleitet, weshalb eine mangelnde Aufklärung zu einer Haftung führt. In weiterer Folge wird auch ins Detail gegangen und erklärt, dass zwischen Diagnoseaufklärung, Verlaufs- und Therapieaufklärung und Risikoaufklärung zu unterscheiden ist. In den Fußnoten finden sich die jeweiligen Entscheidungen des OGH zum Nachlesen. Weiters werden auch in eigenen Punkten Beispiele aus der Rsp angeführt. Ein weiteres Kapitel befasst sich mit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und der zeugenschaftlichen Einvernahme eines Arztes.

Ebenfalls thematisiert werden in einem jeweils eigenen Kapitel der ärztliche Behandlungsfehler sowie die Haftung, die sich daraus ergibt. Weitere aufeinanderfolgende Kapitel sind „der Schaden“, „Schmerzengeld“, „Mitverschulden des Patienten“ und die „Verjährung des Schadenersatzanspruches“. Weitere Themen sind „Sachverständige“, „Datenschutz“ und „Telemedizin“. Gerade die „Telemedizin“ hat durch die letzte Gesundheitsreform 2023 erneut an Bedeutung gewonnen. So wurde mit 1.1.2024 § 49 ÄrzteG dahingehend novelliert, dass der Arzt seine Tätigkeit auch unter Anwendung von Telemedizin ausüben darf. Das letzte Kapitel widmet sich schließlich einigen Beispielen aus der Judikatur. Schlussendlich werden die Bestimmungen des ÄrzteG abgedruckt. Zusammenfassend soll festgehalten werden, dass es sich um ein gelungenes Kurzhandbuch für die tägliche Praxis der Ärzt:innen handelt.