140Keine Bindungswirkung der A1-Bescheinigung gegenüber Einrichtungen des ausstellenden Mitgliedstaats
Keine Bindungswirkung der A1-Bescheinigung gegenüber Einrichtungen des ausstellenden Mitgliedstaats
Bindende Wirkung entfaltet eine A1-Bescheinigung nur gegenüber Trägern und Gerichten eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurden. Hingegen ist keine Bindungswirkung gegenüber den von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten gegeben.
Damit geht einher, dass das BVwG im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung bei einer Nachprüfung dieser (ohne Bindung an die Bescheinigung vorzunehmenden) Beurteilung gegebenenfalls auch zu einer anderen Auffassung gelangen kann als der bescheiderlassende Träger der Sozialversicherung.
Die Erstmitbeteiligte war als Lehrkraft auf Honorarbasis für die zweitmitbeteiligte Partei (ein in Deutschland ansässiges Unternehmen) tätig. Die DN habe ihren Wohnsitz in Österreich und arbeite mindestens 25 % ihrer Arbeitsleistung im Wohnsitzstaat. Sie sei in Österreich selbständig und zeitweise unselbständig tätig gewesen. Österreich sei der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) haben infolgedessen mittels A1-Bescheinigungen mitgeteilt, dass österreichisches Recht zur Anwendung komme.
Mit Bescheid vom 17.2.2022 stellte die ÖGK fest, dass die Erstmitbeteiligte (DN) hinsichtlich der für die zweitmitbeteiligte Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der KV, UV, PV und AlV gem § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei.
Die zweitmitbeteiligte Partei (DG) erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das BVwG gab dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es kam zum Ergebnis, dass Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen sei. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die ÖGK brachte in weiterer Folge eine außerordentliche (Amts-)Revision ein, die vom VwGH mit gegenständlichen Entscheidungen zurückgewiesen wurde.
„[…] 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]
10 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende ÖGK vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die „Bindungswirkung von A1-Dokumenten“ ignoriert. Es liege in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage des Unionsrechts vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Rechtsfrage der Bindungswirkung von „Festlegungen nach Art. 16 der Verordnung Nr. 987/2009“ in Form von Dokumenten/Bescheinigungen nach Art. 5 leg.cit. gegenüber Gerichten jenes Mitgliedstaates, in dem die Bescheinigungen ausgestellt worden seien – im vorliegenden Fall sohin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht –, könne nicht „durch Auslegung einschlägiger Gesetze bzw. Judikatur mit letzter Klarheit“ beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass diese Dokumente bzw. Bescheinigungen auch gegenüber diesen Gerichten Bindungswirkung hätten. […]
13 Es sei auch noch nicht „durch die Rechtsprechung gesichert“, inwiefern hinsichtlich zunächst auf Basis 316 der Angaben eines Versicherten ausgestellten A1-Bescheinigungen, die nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 endgültig geworden seien, eine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestehe, auch wenn sich im Zuge darauf folgender Nachforschungen herausstellen sollte, dass ein anderer Absatz des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden gewesen wäre (welcher eventuell auch zur Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats geführt hätte).
14 Im vorliegenden Fall hätten sowohl die SVS als auch die (amts-) revisionswerbende ÖGK A1-Bescheinigungen ausgestellt und darin festgelegt, dass österreichisches Recht zur Anwendung komme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Beurteilung gänzlich außer Betracht gelassen, dass die SVS und die ÖGK bereits (entsprechend dem Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) festgelegt hätten, dass „über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ österreichisches Recht zur Anwendung komme und dass dies „wegen fehlender Einwände“ endgültig geworden sei. Selbst wenn eine Neubeurteilung der internationalen Zuständigkeit unter Zugrundelegung aller neu hervorgetretenen Tatsachen zur Anwendung deutschen Rechts hätte führen können, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht die Bindungswirkung der gültigen Bescheinigungen „vollumfänglich ignorieren“ und „eigenmächtig die internationale Zuständigkeit neu regeln“.
15 Von der Lösung dieser Rechtsfrage hänge „die Rechtssicherheit der Einstufung vieler Zweifelsfälle, insbesondere in den österreichischen Grenzregionen“, ab. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sollten A1-Bescheinigungen – ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung u.a. in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 – die Freizügigkeit der Arbeitnehmer(innen) und die Dienstleistungsfreiheit fördern (Hinweis auf EuGH 6.2.2018, Altun u.a., C-359/16, Rn 35). Hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem vollständigen Akteninhalt auseinandergesetzt und eine Verhandlung durchgeführt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass Al-Dokumente vorgelegen seien, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung entfaltet hätten. Es hätte den Bescheid der der ÖGK daher nicht ersatzlos beheben können.
16 Mit diesem Vorbringen zeigt die ÖGK nicht auf, dass die Revision von einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.
17 Zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, […] hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0085, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur […] und auf Rechtsprechung des EuGH Folgendes ausgeführt:
18 Der EuGH hat hinsichtlich der gemäß Art. 11a VO 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist […]. Eine ebensolche Bindungswirkung hat der EuGH einer Bescheinigung E 101 auch zugesprochen, wenn sie gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a VO 574/72 ausgestellt wird […]. Eine Bescheinigung E 101 kann auch Rückwirkung entfalten. Der an die Bescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und – sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt – die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen.
19 Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des Weiteren festgehalten, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zwar zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten an vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigungen E 101 gebunden sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine ebensolche Bindungswirkung auch innerhalb des Mitgliedstaates, dessen zuständiger Träger die Bescheinigung ausgestellt hat, eintritt. Vielmehr ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und sie gegebenenfalls zurückzuziehen, dass der zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen Subsumtion unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ohne Bindung an die ausgestellte Bescheinigung neu zu beurteilen.
20 Im zitierten Erkenntnis wurde (mit weiteren Nachweisen) ferner ausgeführt, dass bezogen auf die österreichische Rechtsordnung auch rechtsstaatliche Überlegungen zu dem Ergebnis führen, dass eine Bindung der Behörden an eine vom zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht angenommen werden kann. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch, weshalb ein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Bescheinigung selbst wird aber nicht in Form eines Bescheides ausgestellt und ist folglich nicht im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsschutzsystem bekämpfbar. Wird daher eine Bescheinigung E 101 ausgestellt, so muss eine davon rechtlich betroffene Partei die Möglichkeit haben, über die der Bescheinigung zugrunde liegenden Fragen eine letztlich von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken. Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dagegen 317 dem Rechtsstaatsprinzip. Es folgt daraus, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an die zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung zu klären wäre, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegen.
21 Diese Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auf die Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (sowie der Verordnung [EG] Nr. 987/2009) und insofern daher auch auf den Umfang der Bindungswirkung der nach dieser Rechtslage vorgesehenen A1-Bescheinigungen zu übertragen […].
22 Bindende Wirkung entfaltet eine solche Bescheinigung (daher nur) gegenüber Trägern (und Gerichten: vgl etwa EuGH 6.9.2018, C-527/16, Alpenrind) eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurden. Hingegen ist keine Bindungswirkung gegenüber den von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten gegeben (vgl unter Berufung auf VwGH 12.9.2012, 2010/08/0085, – auch zur geltenden Rechtslage – Spiegel in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 5 VO 987/2009, Rz 5 [2024]).
23 Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass – wie dies zur früheren Rechtslage bereits im Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0085, ausgeführt wurde – in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an eine zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegeben sind. Damit geht einher, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung bei einer Nachprüfung dieser (ohne Bindung an die Bescheinigung vorzunehmenden) Beurteilung gegebenenfalls auch zu einer anderen Auffassung gelangen kann als der bescheiderlassende Träger der Sozialversicherung.
24 Das im Zulässigkeitsvorbringen erwähnte, in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung, weil dieses nur den Fall regelt, dass der Träger, der eine A1-Bescheinigung erhält (sohin jener eines anderen Mitgliedstaates als dem des ausstellenden Trägers), die ihr zugrundeliegenden Annahmen in Frage stellt und deshalb den ausstellenden Träger ersucht, die Bescheinigung zu widerrufen, und wenn die Träger oder Behörden mehrerer Mitgliedstaaten unterschiedliche Meinungen darüber haben […]. Mit der im Zulässigkeitsvorbringen enthaltenen Bezugnahme auf die in Art. 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Möglichkeit des Trägers „des betroffenen anderen Mitgliedstaats“, die Infragestellung „der Bescheinigung jenes Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausgestellt“ habe, „anzustoßen“, kann folglich nicht aufgezeigt werden, dass einer Überprüfung durch die Träger bzw. Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, eine Bindungswirkung entgegenstünde. Auch aus dem in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ro 2016/08/0013, welches die in einem österreichischen Verfahren zu beachtende Bindung an eine von einem ungarischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung betraf, ergibt sich nichts Derartiges.
25 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die vorliegende E befasst sich mit der sogenannten A1-Bescheinigung. Diese ist in Österreich beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und legt nach Art 19 Abs 2 der DurchführungsVO 987/2009 zur EU-KoordinierungsVO die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten fest. Die A1-Bescheinigung selbst ergeht nicht in Bescheidform. Hintergrund ist, dass nach der unionsrechtlichen Koordinierungsverordnung 883/2004 nur ein Mitgliedstaat für die SV zuständig sein darf. Eine ausgestellte A1-Bescheinigung hat zur Folge, dass das soziale Sicherheitssystem eines anderen Mitgliedstaates nicht angewendet werden darf, obwohl die betreffende Person dort (auch) arbeitet. Typische Anwendungsfälle der A1-Bescheinigung sind Entsendungen oder, wie im vorliegenden Fall, die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (Art 13 VO 883/04).
Rechtsfrage der gegenständlichen E war die Bindungswirkung der A1-Bescheingung. Der Sachverhalt betraf eine Person, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich erwerbstätig war. Die DN erhielt von zwei österreichischen Krankenversicherungsträgern (ÖGK und SVS) Bescheinigungen, dass Österreich in verschiedenen Zeiträumen für die SV zuständig ist. Mit Bescheid stellte die ÖGK die Pflichtversicherung für streitgegenständliche Zeiten der unselbständigen Beschäftigungen fest. Dies umfasste Zeiträume, in denen die DN in Deutschland gearbeitet hat. Das BVwG hob den Bescheid der ÖGK auf, da die DN nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen ist. Fraglich war die Bindungswirkung der A1-Bescheinigung(en).
Der VwGH bestätigte die E des BVwG. Art 5 DurchführungsVO 987/09 stellt klar, dass Träger und nationale Gerichte eines anderen Mitgliedstaates an eine A1-Bescheinigung gebunden sind. Diese Bindungswirkung 318 besteht, solange die Bescheinigung vom ausstellenden Träger nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Sie entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber Trägern und Gerichten des ausstellenden Mitgliedstaats. Das BVwG konnte daher zulässigerweise zu einem anderen Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit als die ausstellenden Krankenversicherungsträger kommen. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht notwendig, da Versicherten sonst der Rechtsschutz über den Ausspruch einer A1-Bescheinigung und somit die Möglichkeit einer Überprüfung entzogen würde.