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Saunameister(in) II: Das Vorliegen der Pflichtversicherung ist immer in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber zu prüfen

ALEXANDER DE BRITO

Mit Bescheid stellte die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Zweitmitbeteiligte mit ihrer Tätigkeit als Saunameisterin in bestimmten Zeiträumen als DN der Viertmitbeteiligten (S GmbH) der Pflichtversicherung in der KV, UV und PV nach dem ASVG sowie der AlV nach dem AlVG unterlegen sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG der von der S GmbH gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid ersatzlos.

Das BVwG stellte fest, dass die Zweitmitbeteiligte in der Hotelsaunaanlage der Viertmitbeteiligten als Saunameisterin tätig gewesen sei. Sie sei Vertreterin des G.G. (Zweitmitbeteiligter im zu Ra 2024/08/0045 vom 11.3.2025 geführten Verfahren) gewesen und ausschließlich mit ihm in einem Vertragsverhältnis gestanden. Von G.G. sei ihr eine Tagespauschale zwischen € 200,- und € 250,- bezahlt worden.

Das BVwG führte aus, dass die Zweitmitbeteiligte eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe; die Einräumung einer generellen Vertretungsbefugnis durch die Viertmitbeteiligte scheide nämlich schon deswegen aus, weil mit dieser überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Die Zweitmitbeteiligte sei auch weder persönlichen Weisungen der Viertmitbeteiligten unterlegen noch hätten sie Berichtspflichten getroffen. Sie habe auch keine Stundenaufzeichnungen zu führen gehabt. Auch eine inhaltliche Bindung an die Viertmitbeteiligte sei nicht gegeben gewesen, vielmehr habe die Zweitmitbeteiligte das Konzept des G.G. umgesetzt. Die Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als DN iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.

Soweit die Revision geltend macht, dass das BVwG bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von der Rsp des VwGH abgewichen sei, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil nur über die Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung bei der S GmbH abgesprochen wurde. Nur dies war Gegenstand des Bescheides, wodurch auch die Grenzen des Beschwerdeverfahrens abgesteckt wurden. Mit der Viertmitbeteiligten stand die Zweitmitbeteiligte aber nach den unbestrittenen Feststellungen des BVwG in gar keiner Vertragsbeziehung, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Viertmitbeteiligten schon aus diesem Grund ausgeschlossen und die Entscheidung des BVwG richtig war.

Die Frage, ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist immer nur in Bezug auf einen bestimmten DG iSd § 35 Abs 1 ASVG zu prüfen. Das angefochtene Erkennt309nis entfaltet aber – wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist – nur insoweit Rechtskraftwirkung, als die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Zweitmitbeteiligten als DN und der S GmbH als DG verneint wird. Sie steht daher nicht der Erlassung eines Bescheides entgegen, mit dem allenfalls die Pflichtversicherung der Zweitmitbeteiligten nach dem ASVG auf Grund ihrer Tätigkeit für G.G. festgestellt wird. In der ao Revision werden nach dem oben Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.