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Dienstnehmereigenschaft einer Putzfrau in privatem Haushalt – Dienstgebereigenschaft beider Ehegatten

MONIKA WEISSENSTEINER

Bei einer Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung am 23.2.2023 wurde SK bei der Verrichtung von Arbeiten im gemeinsamen Haushalt des Ehepaares angetroffen; eine Anmeldung zur SV war nicht erfolgt. SK sei seit Dezember 2021 im Haushalt beschäftigt gewesen. Sie führte Reinigungsarbeiten durch und benützte dafür die Reinigungsmittel und sonstigen erforderlichen Utensilien des Haushalts. Ihr sei von der Ehegattin gesagt worden, welche Arbeiten zu verrichten seien, es sei immer 298nach demselben Schema abgelaufen. Es war ein Stundenlohn von € 12,- vereinbart, ein Arbeitseinsatz dauerte vier Stunden. Die Einsatzzeiten seien ebenfalls mit der Ehegattin vereinbart worden. Ein Vertretungsrecht war nicht vereinbart, SK habe sich auch nie vertreten lassen. Es wurde zumindest nachträglich geprüft, ob ordentlich geputzt wurde.

Die ao Revisionen bekämpfen die beiden Revisionswerber (ein Ehepaar) Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts NÖ, mit denen die Straferkenntnisse der BH bestätigt wurden. Es wurden jeweils Geldstrafen iHv € 1.500,- verhängt, weil NP und GP es als DG unterlassen hatten, eine DN vor Arbeitsantritt anzumelden. [Die Feststellungen zum Sachverhalt werden aus diesem Erkenntnis und dem ebenfalls diesen Fall betreffenden Erkenntnis Ra 2024/08/0108 vom 22.5.2025 zusammengefasst.]

Der VwGH bestätigt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass nach dem Gesamtbild der Beschäftigung ein Dienstverhältnis gem § 4 Abs 2 ASVG vorliegt. Für die Beurteilung ist nach der stRsp entscheidend, ob die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nach einer Gesamtbetrachtung weitgehend ausgeschaltet ist. Insb bei Verrichtung von bloß einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten kann bei einer Integration in den Betrieb ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit angenommen werden. Im vorliegenden Fall liegt zwar kein Betrieb vor, das Verwaltungsgericht hat aber ohnehin eine Abwägung vorgenommen. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit haben zumindest überwogen – die Arbeitszeit der SK sei bindend festgelegt worden und die vereinbarte einfache manuelle (Reinigungs-)Tätigkeit ließ keinen Spielraum für eine eigenständige Gestaltung der Arbeitsleistung zu. Der Umstand, dass die Erteilung konkreter Weisungen nicht festgestellt werden konnte, ist nicht maßgeblich. Eine mit einfachen Arbeiten beschäftigte Person ist nämlich im arbeitsbezogenen Verhalten – selbst wenn die Tätigkeit großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung erfolgt – nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrung und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die beschäftigte Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh seinem Weisungs- und Kontrollrecht, unterliegt. In Hinblick darauf, dass die Arbeitszeiten verbindlich vereinbart waren und der Bezahlung zugrunde gelegt wurden, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls hinsichtlich der (pünktlichen) Einhaltung der vereinbarten Zeiten eine Befugnis zur Kontrolle bestand.

Zur festgestellten DG-Eigenschaft auch des Ehegatten, die ebenfalls bekämpft wurde, hält der VwGH Folgendes fest: Nach § 35 Abs 1 ASVG gilt als DG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der DN (Lehrling) in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der DG den DN durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. SK war im gemeinsamen Haushalt tätig und die Kosten dieses Haushalts – somit auch das Entgelt für SK – wurden gemeinsam bestritten. Damit bestand auch eine rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme des Zweitrevisionswerbers auf die gemeinsame Haushaltsführung und der Haushalt wurde im genannten Sinn auch auf seine Rechnung geführt.

Die ao Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung der Bearbeiterin:

Zu diesem Sachverhalt hat der VwGH in einem weiteren Erkenntnis (VwGH 22.5.2025, Ra 2024/08/0108) ebenfalls die ao Revision gegen eine E des BVwG zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Verhängung eines Beitragszuschlags iHv € 1.000,- gem § 113 ASVG (dort nur betreffend die Ehegattin als DG).