100Keine Leistung aus dem Sozialplan bei Dienstnehmerkündigung
Keine Leistung aus dem Sozialplan bei Dienstnehmerkündigung
Der Kl war seit 2007 als Angestellter bei der Bekl beschäftigt. Aufgrund einer Betriebsänderung, die eine Schließung bzw den Verkauf des Betriebs zum Inhalt hatte, wurde zwischen dem BR und der Bekl am 31.3.2023 ein Sozialplan abgeschlossen. Der Geltungsbereich sah die Anwendung auf alle AN iSd § 36 ArbVG, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2023 aufgelöst wird, vor.
Der Kl kündigte sein Arbeitsverhältnis zur Bekl zum 31.8.2023, da er bereits eine Zusage für ein neues Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Dem Kl wurde von der Bekl bis zu seiner Kündigung weder ein konkretes Datum genannt noch ein Angebot gemacht, weiter bei der Bekl beschäftigt zu sein. Am 13.6.2023, nach Kündigung des Kl, vereinbarten die Parteien der BV eine „klarstellende Ergänzung“ zum Sozialplan. Demnach sollten Leistungen nur bei AG-Kündigungen und einvernehmlichen Auflösungen zustehen, die durch den AG indiziert würden, nicht aber bei AN-Kündigung.
Der Kl beantrage mit seiner Klage die Zuerkennung der Leistungen aus dem Sozialplan, obwohl er selbst gekündigt hatte. Er brachte vor, der Sozialplan sehe ua vor: „ArbeitnehmerInnen, die das Dienstverhältnis aufgrund eines Pensionsantritt beenden oder sich bereits in Pension befinden, sind von der Vereinbarung ausgeschlossen.
“ Das weise darauf hin, dass alle anderen nicht aus dem Sozialplan ausgeschlossen seien. Der Verlust seines Arbeitsplatzes sei zum Zeitpunkt seiner Kündigung so gut wie verwirklicht gewesen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob er zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes selbst kündigt oder die Kündigung durch die Bekl abgewartet hätte. Darüber hinaus sei die rückwirkende Einschränkung des Geltungsbereichs unzulässig.
Die Vorinstanzen legten die Bestimmung des Sozialplans und insb die Wendung: „… deren Arbeitsverhältnis … aufgelöst wird …“ zusammengefasst dahingehend aus, dass dies AN-Kündigungen nicht einschließe und wiesen das Klagebegehren ab.
Die rückwirkende Einschränkung des Geltungsbereichs der BV sei für dieses Verfahren irrelevant, da es auf eine nachträgliche Klarstellung nicht ankomme, weil sich der Anwendungsbereich des Sozialplans bereits aus ihm selbst ergebe. Das OLG ließ die Revision nicht zu, da die Auslegung vom Wortsinn der Bestimmung gedeckt sei und im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums liege.
Der OGH führte in seinem Zurückweisungsbeschluss aus, dass die Auslegung der Vorinstanzen vertretbar sei. Der normative Teil einer BV sei nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu beurteilen. Der ausdrückliche Ausschluss von Pensionistinnen und die Pension antretenden Personen vom Sozialplan sei unerheblich, da es auf die Initiative des DG zur Beendigung des Dienstverhältnisses ankomme. Der Kl habe aus eigenem die Schlussfolgerung gezogen, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn geben würde, sodass er selbst gekündigt habe. Auf die subjektiven Erwartungen, Schlussfolgerungen und inneren Motivationen komme es nicht an.