Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungsanspruch zur Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungsanspruch zur Entgeltfortzahlung
Im Fall von Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen haben AN einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren AG (Angestellte gem §§ 8 und 9 AngG, Arbeiter gem §§ 2 ff EFZG). Dieser Beitrag widmet sich insb den Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Entgelts sowie besonderen Fallkonstellationen wie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes und damit etwaig einhergehende Ansprüche auf Sonderzahlungen zur Entgeltfortzahlung auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Gem § 8 AngG bzw § 2 EFZG besteht für AN* ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Krankenstände, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine gesundheitsbedingte Verhinderung der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn ein AN infolge einer Erkrankung nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, die vertraglich vereinbarte Beschäftigung auszuüben. Eine Arbeitsunfähigkeit kann dabei aus dem privaten Bereich (zB Viruserkrankung oder Knochenbruch beim Freizeitsport) wie auch aus dem beruflichen Bereich (zB Arbeitsunfall und Berufskrankheit) resultieren.
Unter vorsätzlicher bzw grob fahrlässiger Herbeiführung eines Krankenstandes wird die willentliche Herbeiführung bzw das grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Vermeidung eines Krankenstandes verstanden. Eine solche grobe Fahrlässigkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein AN alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er verletzt wird und aus dieser Verletzung Arbeitsunfähigkeit resultiert.
Der AN hat die Verpflichtung, den AG nach Eintritt des Krankenstandes unverzüglich über diesen zu informieren. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen (zB durch Telefonat, E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht). Vergisst der AN die unverzügliche Meldung des Krankenstandes, verliert er für die Dauer der Nichtmeldung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.*
Auf Verlangen des AG ist vom AN gemäß den vorgenannten Vorschriften eine ärztliche Bestätigung über den Krankenstand vorzulegen. Diese Bestätigung ist vom AG in jedem Einzelfall anzufordern,* unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag, im KollV, in einer BV oder durch betriebliche Übung festgelegt ist.* Die gesetzlichen Voraussetzungen dürfen somit nicht zum Nachteil des AN verschlechtert werden. Auch wenn daher ein KollV (wie zB § 13 Nr 2 des KollV für Angestellte bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) vorsieht, dass der Angestellte dem AG innerhalb von drei Tagen nach Anzeige der Dienstverhinderung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen hat, widrigenfalls er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt verliert, können die Säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG so lange nicht eintreten, als der AG vom AN die Vorlage einer Bestätigung binnen einer konkreten Frist im Einzelfall nicht verlangt hat. Die vom AG dafür eingeräumte Frist darf aufgrund der Postlaufzeiten drei Kalendertage nicht unterschreiten. 270
Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist in § 2 Abs 1 EFZG und § 8 Abs 1 AngG geregelt. Durch die mit 1.7.2018 in Kraft getretene Neuregelung des § 8 AngG wurde der Entgeltfortzahlungsanspruch der Angestellten an den der Arbeiter nach dem EFZG angeglichen. Hauptpunkte der Neuregelung waren ua, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von acht Wochen im Unterschied zur alten Rechtslage bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses entsteht sowie der Entfall der Wiedererkrankungsregelung des § 8 Abs 2 AngG aF. Letzteres bedeutet, dass mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wieder in vollem Umfang entsteht. Reicht daher eine Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, steht nunmehr mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch zu; dies auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestand.
Zusammengefasst richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten nach der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nunmehr wie folgt: Der Anspruch bemisst sich jeweils pro Arbeitsjahr und besteht bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, also ab dem 1. Arbeitstag, und beträgt bei einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, die nicht aus einem Arbeitsunfall resultiert, im 1. Arbeitsjahr sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung, gefolgt von vier Wochen halber Entgeltfortzahlung. Bereits ab dem 2. Arbeitsjahr (bis zum 15. Arbeitsjahr) beträgt dieser Anspruch dann acht Wochen volle Entgeltfortzahlung, gefolgt von vier Wochen halber Entgeltfortzahlung, ab dem 16. Arbeitsjahr (bis zum 25. Arbeitsjahr) dann zehn Wochen volle Entgeltfortzahlung und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung sowie ab dem 26. Arbeitsjahr zwölf Wochen volle Entgeltfortzahlung, gefolgt von vier Wochen halber Entgeltfortzahlung. Im Falle einer erneuten Erkrankung innerhalb desselben Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als der Anspruch für das spezifische Arbeitsjahr noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht dann jedoch abermals ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch.
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten besteht ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bei Arbeitsverhältnissen mit bis zu 15 Jahren Dauer in Höhe von 8 Wochen und ab 16 Jahren Dienstzeitlänge in Höhe von 10 Wochen volle Entgeltfortzahlung.*
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist zu beachten, dass nach Art X Z 17 AngG Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (KollV, BV), die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung für die Angestellten bei Ersterkrankungen günstigere Regelungen auf Entgeltfortzahlung vorsahen (zB längere Entgeltfortzahlungsdauer), aufrecht bleiben. Nach Art X Z 18 AngG gilt darüber hinaus für den Fall, dass ein KollV bzw eine BV eine günstigere Regelung für den Fall der Wiedererkrankung vorsieht (zB Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld), § 8 Abs 2 AngG für die vom KollV bzw die BV erfassten AN bis zu einer Neuregelung des KollV bzw der BV weiterhin in der alten Fassung. Dies ist notwendig, da das neue Entgeltfortzahlungsrecht bei einer Wiedererkrankung auf das Arbeitsjahr abstellt, während das Altrecht von einer Wiedererkrankung sprach, wenn die Dienstverhinderung binnen eines halben Jahres ab Wiederantritt des Dienstes nach einer Ersterkrankung eintrat und diese beiden Systeme nicht zusammenpassen. Für die von den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfassten AN wird – bis zur Neuregelung durch eine kollektivvertragliche Regelung – daher nicht auf den Anspruchszeitraum Arbeitsjahr umgestellt.*
Bzgl der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist weiterhin zu beachten, dass Vordienstzeiten auf die in § 2 Abs 1 EFZG und § 8 Abs 1 AngG genannten Dienstzeitlängen unter bestimmten Umständen anzurechnen sind: So regelt § 2 Abs 3 EFZG bei Arbeitern, dass Vordienstzeiten beim selben AG (als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter) dann anzurechnen sind, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 60 Tage lagen und das Arbeitsverhältnis nicht durch AN-Kündigung, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat. Dagegen sind Vordienstzeiten von Arbeitern bei anderen AG nur im Fall des Bestehens einer entsprechenden Individualvereinbarung anzurechnen.
Bei Angestellten gibt es keine dem zuvor genannten § 2 Abs 3 EFZG entsprechende gesetzliche Regelung. Dementsprechend kommt es bei Angestellten auch bei zurückliegenden Dienstverhältnissen beim selben AG zu keiner Anrechnung von entsprechenden Vordienstzeiten, mit Ausnahme des Falles, dass eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist.
Bei der Bemessung der Höhe des Entgelts ist der arbeitsrechtliche weite Entgeltbegriff zu Grunde zu 271legen. Bei Angestellten ist gemäß dem sogenannten Bezugsprinzip (§ 8 Abs 1 AngG) auf das vor Eintritt der Dienstverhinderung regelmäßig verdiente Entgelt abzustellen, das neben dem Gehalt zB auch regelmäßig geleistete Erfolgsprämien, Überstunden sowie Überstundenpauschalen und grundsätzlich auch Sachbezüge mitumfasst. Bei Arbeitern ist die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs so zu bemessen, als wäre die Arbeit durch den Krankenstand nicht ausgefallen (gemäß dem sogenannten Entgeltausfallprinzip*). Dh, neben dem Grundlohn sind zB auch Zulagen und Zuschläge für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die genaue Höhe dieses Entgelts im Einzelfall nicht feststellbar ist, bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Dabei unberücksichtigt bleiben nur ausnahmsweise geleistete Arbeiten.
Bei AN mit Provisionsansprüchen ist anstelle der letzten 13 Wochen auf den Durchschnittsverdienst in den letzten 12 Monaten abzustellen. Darüber hinaus ist auch bei einer wechselnden Entgelthöhe oder zB in Fällen der Änderung des Arbeitszeitausmaßes nach den Umständen des Einzelfalles der Jahresdurchschnitt zugrunde zu legen (so zB bei unregelmäßigen Diensten).
Sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten sind bei der Bemessung der genauen Höhe des Entgelts darüber hinaus auch die anteiligen Sonderzahlungen für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen, sofern auf die Vergütung von Sonderzahlungen ein Anspruch gemäß dem jeweils einschlägigen KollV und/oder einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien besteht.
Aufwandsersatz, wie zB Diäten und Kilometergelder, wird in die Kalkulation der Entgelthöhe nicht miteinbezogen.
Bei der Kalkulation des Entgelts im Rahmen der Entgeltfortzahlung ist in jedem Fall zu beachten, dass gemäß dem im Einzelfall einschlägigen KollV, gemäß etwaigen Betriebsvereinbarungen oder auch gemäß Individualvereinbarungen im Arbeitsvertrag gegebenenfalls günstigere Regelungen bei der Bemessung des Entgelts den gesetzlichen Regelungen gegenüber vorgehen.
Gem § 9 AngG bzw § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der AN während einer Arbeitsverhinderung iSd § 8 AngG bzw § 2 EFZG vom AG gekündigt,* ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder wenn den AG ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des AN trifft.* Zweck dieser Bestimmungen ist es, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren. Für die Frage der Entgeltleistung wird in diesem Fall die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die vereinbarte Arbeit gilt als geleistet. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der AG von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den AN dadurch befreien kann, dass er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst.* Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses wird durch die Verpflichtung des AG zur Entgeltfortzahlung dabei aber nicht hinausgeschoben.*
Gemäß der zuvor zitierten E des OGH (23.2.2018, 8 ObA 53/17b) umfasst der Fortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Anspruch auf eine Sonderzahlung nach dem KollV dem Grunde nach erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht (wie zB auf die Jahresremuneration gemäß dem KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe nach zwei Monaten ununterbrochener Beschäftigungsdauer) und es noch vor Ablauf der erforderlichen Zeit endet, im weiter dauernden Krankenstand nur das Entgelt, das vor der Beendigung regelmäßig gebührt hat. Ein Anspruch, der nur dann entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fiktiv über den Termin der (rechtmäßigen) Beendigung hinaus gedauert hätte, ist bei einer gesetzlich gegründeten Entgeltfortzahlung (§ 5 EFZG) nicht zu berücksichtigen.
Die Rsp des OGH* geht daher davon aus, dass der nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses gelegene Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 5 EFZG nicht anspruchsbegründend wirkt. Ansprüche, die dem Grunde nach erst dann entstanden wären, wenn das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitraum hinaus gedauert hätte, sind bei der Entgeltfortzahlung also nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 AngG.272
Fällt ein Feiertag in eine krankenstandsbedingte Entgeltfortzahlungsperiode, zählt dieser Feiertag grundsätzlich nicht als Krankenstandstag. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass den erkrankten AN an diesem Feiertag keine Arbeitsverpflichtung getroffen hätte. In diesem Fall erhält der erkrankte AN ein Feiertagsentgelt gemäß dem Arbeitsruhegesetz. Die Logik dieser Regelung besteht darin, dass die Arbeit aufgrund des Feiertags ausfällt und es daher nicht von Bedeutung ist, ob der AN an diesem Tag gesund oder krank ist. Der Entgeltfortzahlungszeitraum verlängert sich somit also um diesen Feiertag.* Anders ist der Fall dann gelagert, wenn der AN am Feiertag zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre, denn in diesem Fall ist der AN aufgrund seiner Erkrankung unfähig, die geschuldete Arbeitsleistung an diesem Feiertag zu erbringen. In einem solchen Fall hat der AN also einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (und keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt). Der Entgeltfortzahlungszeitraum beinhaltet damit also diesen Feiertag und verlängert sich somit nicht.
Erkrankt ein AN während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der AN durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn diese Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat (§ 5 UrlG). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der AN dem AG zum Zeitpunkt des Wiedereintritts in den Dienst eine entsprechende Krankenstandsbestätigung vorlegt. Ein vor einer Erkrankung vereinbarter Zeitausgleich wird durch einen Krankenstand am Tag des vereinbarten Zeitausgleichs dagegen nicht unterbrochen.*
Wenn ein AN im Ausland erkrankt, muss er neben einem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung wird nur für den Fall nicht benötigt, dass eine Behandlung ambulant oder stationär in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt ist und hierüber eine Bestätigung des öffentlichen Krankenhauses vorgelegt wird.
Ein ausländisches ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit muss ua die persönlichen Daten des AN sowie Beginn und Ende des Krankenstandes enthalten. Wird eine ausländische Krankenstandsmeldung dem AG vorgelegt, kann dieser den AN auffordern, diese Meldung zwecks Erlangung einer österreichischen Bestätigung an die zuständige Gebietskrankenkasse zu schicken bzw mit Zustimmung des AN dies gleich selbst tun. Die österreichische Bescheinigung ist dann nach ihrer Zusendung an den AN dem AG unverzüglich vorzulegen, andernfalls der AN seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren kann.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass heute weitgehend unumstritten ist, dass sich die Bemessung der Höhe des Entgelts bei der Entgeltfortzahlung am weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff orientiert und dass Sonderzahlungen zur Entgeltfortzahlung auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom AG in den Fällen zu leisten sind, in denen ein AG einen AN während des Krankenstandes gekündigt oder unberechtigt entlassen hat, oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden oder der AN berechtigt vorzeitig ausgetreten ist und ein solcher Sonderzahlungsanspruch kollektivvertraglich und/oder individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.