120Firmenpension für beendete Tätigkeit nicht in GSVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen
Firmenpension für beendete Tätigkeit nicht in GSVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen
Der Revisionswerber war von Juni 1993 bis Frühjahr 2006 alleiniger Geschäftsführer der F S. GmbH. Mit Mai 2005 wurde die F S. GmbH in S. Immobilien GmbH umbenannt; der Revisionswerber hatte an dieser GmbH von 1993 bis 2000 einen 25 %-igen Anteil, ab 18.5.2000 war er Alleingesellschafter, seit 1.5.2011 auch alleiniger Geschäftsführer. Nach Gründung einer neuen Farben S. GmbH wurde zwischen dieser und der S. Immobilien GmbH mit Einbringungsvertrag vom 26.7.2005 die Einbringung des Betriebs des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die S. Immobilien GmbH in die Farben S. GmbH vereinbart. Die Pensionszusage an den Revisionswerber für seine bis 2005 ausgeübte Tätigkeit der Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör verblieb bei der S. Immobilien GmbH. Die Firmenpension wurde vom Revisionswerber seit März 2006 bezogen.
Mit Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 2.1.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der PV und KV nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Einkommensteuerbescheide des Revisionswerbers für die Jahre 2019 und 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.381,27 bzw € 33.896,38 auswiesen. Davon sei laut Einkommensteuererklärung ein Betrag von jeweils € 32.164,68 auf die Firmenpension entfallen. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, dass er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, mit welcher ein Überschreiten der Versicherungsgrenze nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verbunden sei. Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, da auch die Firmenpension in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG einzufließen habe. Über die erhobene außerordentliche Revision hat der VwGH die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:262
Es entspricht der stRsp des VwGH, dass sich die Versicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.
Eine Firmenpension ist jedoch – worauf der VwGH im vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0116, bereits hingewiesen hat – dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise können im Einzelfall zwar dazu führen, dass eine andere Einschätzung geboten und die Firmenpension einer aktuell noch ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist. Den Feststellungen des BVwG lassen sich aber keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr hat das BVwG ausdrücklich festgehalten, dass die Tätigkeit, für die die Firmenpension gewährt werde, vom Revisionswerber nicht mehr ausgeübt werde und die nunmehrige Geschäftsführerfunktion keine operative Tätigkeit erfasse. Damit fehlte es für die Einbeziehung der Firmenpension in die Beitragsgrundlage an der Voraussetzung, dass die damit abgegoltene Tätigkeit weiter ausgeübt wird. Mit den sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde die maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 5 GSVG nicht überschritten. Daher begründete auch die weiterhin bestehende Geschäftsführerfunktion des Revisionswerbers nicht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.