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Die Befugnisse des Betriebsrats werden durch die Datenschutz-Grundverordnung nicht berührt

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall begehrte der Betriebsausschuss von der bekl AG iZm der finanziellen Ausgestaltung einer durch BV geregelten betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung die Gewährung der Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.

Dem begehrten Einsichtsrecht gab der OGH statt und führte dazu aus wie folgt: Gem § 89 ArbVG hat der BR das Recht, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Gem Z 2 leg cit steht ihm die Befugnis zu, die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.

Wie zu OGH9 ObA 9/19t vom 27.2.2019 unter Verweis auf OGH9 ObA 115/17b vom 30.10.2017 ausgeführt, kommt dem BR aufgrund dieser Bestimmung das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass die BV eine derartige Rechtsvorschrift ist, ist nicht weiter zweifelhaft. In datenschutzrechtlicher Hinsicht wurde bereits in der OGH-E 6 ObA 1/14m vom 17.9.2014 mit ausführlicher Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung sowie des Schrifttums dargelegt, dass die Befugnisse des BR durch das (damals geltende) Datenschutzgesetz (DSG) 2000 nicht berührt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR im Bereich seiner Pflichtkompetenz vermieden werden soll und aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheits354pflicht durch ein Betriebsratsmitglied jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den BR geschaffen hat. Diesen Erwägungen hält die bekl AG auch vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nichts Stichhältiges entgegen, womit dem Begehren des kl Betriebsausschusses stattzugeben war.