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Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz – Auslegung der Satzung

STEPHANIEPRINZINGER

Während es nach dem ASVG und dem B-KUVG weitgehend der Satzung überlassen ist, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen, ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG bereits aus dem Gesetz, nur die nähere Auslegung wird der Satzung überlassen.

Die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ist dahin auszulegen, dass es sich bei den ausdrücklich genannten Fällen, die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen, um eine demonstrative Aufzählung handelt. Festsitzender Zahnersatz ist somit auch dann zu erbringen, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus anderen als den ausdrücklich genannten medizinischen Gründen nicht möglich ist.

SACHVERHALT

Gegenstand der Revision ist der vom Kl geltend gemachte Anspruch auf Kostentragung für festsitzenden Zahnersatz. Der Kl hat im Ober- und Unterkiefer Freiendsituationen, bei denen die letzten Zähne in der Zahnreihe des Ober- und Unterkiefers fehlen. Es gibt in diesem Fall zwei Behandlungsmöglichkeiten: Festsitzend mittels Implantaten oder abnehmbar mittels Teilprothesen. Unter rein dentalen Gesichtspunkten ist dem Kl in medizinischer Hinsicht die Verwendung von abnehmbarem Zahnersatz möglich. Dem Kl sind aber durch eine Amputation an der rechten Hand keinerlei feinmotorische oder taktil fordernde Tätigkeiten möglich, sodass die rechte Hand funktionell als wertlos zu erachten ist. An der linken Hand besteht ebenfalls eine deutliche funktionelle Einschränkung. Mangels der Möglichkeit zum feinmotorischen Hantieren bestehen größere Probleme beim Einsetzen bzw der Entnahme der Zahnprothese. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht ist dem Kl die Verwendung eines abnehmbaren Zahnersatzes nicht zumutbar.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid vom 21.4.2022 lehnte die bekl SVS den Antrag des Kl vom 21.1.2022 auf Kostenübernahme eines festsitzenden Zahnersatzes laut Heilkostenplan ab. Das Erstgericht gab dem auf Feststellung, dass die Bekl die Kosten für einen festsitzenden Zahnersatz laut Heilkostenplan im satzungsmäßigen Umfang zu 388übernehmen habe, statt. Die in der Satzung der Bekl aufgezählten Fälle, in denen ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, könnten in Anbetracht des § 83 Abs 2 BSVG nicht als taxative Aufzählung verstanden werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. In der Revision beantragt der Kl die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts iSd Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„[…]

1.2. Aus § 95 Abs 2 BSVG ist abzuleiten, dass der Zahnersatz unentbehrlich sein muss. Der Inhalt des § 95 BSVG wurde im Übrigen an § 83 Abs 2 BSVG gemessen (10 ObS 66/04k SSV-NF 18/56; 10 ObS 200/93 SSV-NF 8/6; 10 ObS 312/92 SSV-NF 7/22), wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf; durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

2.1. Während es nach dem ASVG und dem B-KUVG weitgehend der Satzung überlassen ist, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen, ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG bereits aus dem Gesetz, nur die nähere Ausgestaltung wird der Satzung überlassen (10 ObS 38/11b SSV-NF 25/44;Schober in Sonntag, GSVG6 § 94 Rz 1).

2.2. Aufgrund seiner (orthopädischen) Einschränkungen beider Hände ist dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen insgesamt ein die Feinmotorik forderndes Hantieren nicht möglich. Es bestehen größte Probleme beim Einsetzen bzw bei der Entnahme der Zahnprothese, sodass ihm die Verwendung eines abnehmbaren Zahnersatzes aus orthopädischer Sicht nicht zumutbar ist. […]

2.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Kläger nach den geschilderten gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz hätte.

3. Dem hält die Beklagte die Bestimmungen der Satzung entgegen.

3.1.1. § 43 Abs 2 SVS-Satzung 2020, avsv Nr 47/2020, trat mit 1. Jänner 2020 in Kraft (§ 72 SVS-Satzung 2020) und hatte folgenden Wortlaut:

„Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall

  • bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,

  • bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,

  • bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,

  • bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),

die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichenZahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die SVS keine Kosten.“

3.1.2. Mit der 2. Änderung, avsv Nr 16/2021, wurde in § 43 Abs 2 SVS-Satzung 2020 das Wort „insbesondere“ gestrichen. […]

3.1.3. Mit 1. April 2022 trat die 5. Änderung der SVS-Satzung 2020, avsv Nr 26/2022, in Kraft (§ 77 SVS-Satzung 2020); die Regelung über den Zahnersatz fand sich nunmehr in § 6f Abs 1 SVS-Satzung 2020 und hatte folgenden Wortlaut:

„§ 6f. (1) Als notwendiger bzw. unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dies ist der Fall

  • 1.bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,

  • 2.bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,

  • 3.bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,

  • 4.bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),

die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulässt/zulassen. Zum notwendigen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von notwendigen Zahnersatzstücken.“

3.1.4. Seit 1. Jänner 2023 (§ 56 Abs 1 SVS-Satzung 2023) findet sich die vorgenannte Regelung über den Zahnersatz inhaltlich unverändert (gegenüber dem früheren § 6f Abs 1 SVS-Satzung 2020 idF der 5. Änderung) in § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2023, avsv Nr 96/2022.

3.2.1. Das durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Es ist daher grundsätzlich die Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend […]. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind […].

[…]

3.3. Die Beklagte und das Berufungsgericht stehen auf dem Standpunkt, dass nach § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2023 ein festsitzender Zahnersatz nur dann zu erbringen ist, wenn die in § 14 Abs 1 Satz 3 SVS-Sat389zung 2023 genannten (vier) Fälle vorliegen, selbst wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus anderen medizinischen Gründen nicht möglich ist.

3.3.1. Für diese Rechtsansicht könnte sprechen, dass § 43 Abs 2 SVS-Satzung 2020 bis zu ihrer 2. Änderung die vier Fälle, in denen ein festsitzender Zahnersatz erbracht wurde, demonstrativ („insbesondere“) aufzählte, und mit dieser Änderung das Wort „insbesondere“ gestrichen wurde.

Dies würde aber nur für die bis 31. März 2022 geltende Rechtslage gelten können, weil nach dieser im letzten Satz der Bestimmung (weiterhin) ausdrücklich festgehalten war, dass die Beklagte für festsitzenden Zahnersatz ohne „diese“ medizinische Notwendigkeit keine Kosten übernimmt. In der seit 1. April 2022 anwendbaren Bestimmung wurde dieser Satz allerdings gestrichen, was wiederum den (gegenteiligen) Schluss zuließe, dass Kosten für festsitzenden Zahnersatz nunmehr auch außerhalb der vier ausdrücklich genannten medizinischen Gründe zu ersetzen sein sollen.

Aus der historischen Entwicklung der Regelungen über den Zahnersatz lässt sich daher kein Auslegungsergebnis mit hinreichender Sicherheit ableiten.

3.3.2. Nach dem aktuell anwendbaren Wortlaut bleibt jedenfalls die Auslegung möglich, dass die ausdrücklich genannten Fälle bloß der Klarstellung dienen. Insofern würde diese Auslegung dem § 14 Abs 1 Satz 3 SVS-Satzung 2023 – entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – auch nicht einen Anwendungsbereich entziehen.

Ganz im Gegenteil normiert § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 weiterhin (unverändert), dass festsitzender Zahnersatz nur dann erbracht wird, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Würde man den nachfolgenden Satz so verstehen, dass festsitzender Zahnersatz nur in den dort aufgezählten (konkreten medizinischen) Fällen erbracht wird, wäre das Abstellen auf (allgemeine) medizinische Gründe in § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 ohne normative Konsequenz. Hätte der Satzungsgeber tatsächlich eine dermaßen enge (taxative) Aufzählung gewollt, hätte es genügt, den Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz schlicht an das Vorliegen eines dieser Fälle zu knüpfen, ohne zunächst noch allgemein darauf abzustellen, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

3.3.3. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten und vom Berufungsgericht vertretene taxative Aufzählung dazu führen würde, dass nur ganz bestimmte Diagnosen einen festsitzenden Zahnersatz rechtfertigen würden. Da sich der konkrete Anspruch auf Zahnersatz bereits aus dem Gesetz ergibt und nur die nähere Ausgestaltung der Satzung überlassen wird, würde diese Auslegung in allen anderen, nicht ausdrücklich genannten Fällen, in denen aber – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf festsitzenden Zahnersatz erfüllt wären, den gesetzlichen Anspruch auf die Pflichtleistung unzulässigerweise einschränken. Dieses Ergebnis ist dem Satzungsgeber im Zweifel nicht zu unterstellen. Auch die gesetzeskonforme Auslegung spricht daher für eine bloß demonstrative Aufzählung des § 14 Abs 1 Satz 3 SVS-Satzung 2023.

3.3.4. Das Berufungsgericht und die Beklagte bleiben schließlich auch eine Begründung dafür schuldig, welchen Zweck der Satzungsgeber mit dem von ihnen vertretenen Auslegungsergebnis verfolgen sollte, dass ein festsitzender Zahnersatz nur bei solchen medizinischen Gründen erbracht wird, die sich auf das Kiefergelenk beziehen, nicht jedoch bei anderen, die eine prothetische Versorgung gleichermaßen ausschließen. Zweck der Regelung ist es erkennbar, den tendenziell kostenintensiveren festsitzenden Zahnersatz nur subsidiär gegenüber dem weniger kostenintensiven abnehmbaren Zahnersatz erbringen zu müssen. Diese Unterscheidung zwischen abnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz und die Erbringung des festsitzenden Zahnersatzes nur dann, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist nach ständiger Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich unbedenklich […].

Neben dieser Berücksichtigung wirtschaftlicher ­Gesichtspunkte ist allerdings auch das Interesse an einer notwendigen Behandlung von Bedeutung. Die Erbringung einer medizinisch nicht zumutbaren, wenngleich weniger kostenintensiven Leistung wäre immerhin weder wirtschaftlich noch den Zielen einer sozialen Krankenversicherung förderlich. Eine Einschränkung der Erbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf bestimmte medizinische Indikationen, ohne die Möglichkeit, andere, gleichwertige medizinische Gründe bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wäre dementsprechend nicht zweckmäßig. Auch teleologische Gründe sprechen somit für eine bloß demonstrative Aufzählung der einen festsitzenden Zahnersatz ermöglichenden medizinischen Gründe.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich:

§ 6f Abs 1 SVS-Satzung 2020 idF der 5. Änderung (avsv Nr 26/2022) und § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2023 (avsv Nr 96/2022) sind dahin auszulegen, dass es sich bei den ausdrücklich genannten Fällen, die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen, um eine demonstrative Aufzählung handelt. Festsitzender Zahnersatz ist somit auch dann zu erbringen, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus anderen als den ausdrücklich genannten medizinischen Gründen nicht möglich ist.“

ERLÄUTERUNG

Aus § 95 Abs 2 BSVG ergibt sich, dass der Zahnersatz unentbehrlich sein muss. Während es nach dem ASVG und dem B-KUVG weitgehend der Satzung überlassen ist, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen, ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG bereits aus dem Gesetz, nur die nähere Ausgestaltung wird der Satzung überlassen. Beim Kl bestehen größere Probleme beim Einsetzen bzw bei der Entnahme der Zahnprothese, sodass ihm die Verwendung eines abnehmbaren Zahnersatzes nicht zumutbar ist. Das Minimalziel, das mit der Krankenbehandlung erreicht 390werden soll, ist die „Selbsterhaltungsfähigkeit“. Als Zwischenergebnis hält der OGH fest, dass der Kl nach den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf den festsitzenden Zahnersatz hätte.

Der unentbehrliche Zahnersatz wurde zunächst in § 43 Abs 2 SVS-Satzung 2020, avsv 2020/47, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, geregelt und wiederholt novelliert. Seit 1.1.2023 (§ 56 Abs 1 SVS-Satzung 2023) findet sich die Regelung über den Zahnersatz inhaltlich unverändert (gegenüber dem früheren § 6f Abs 1 SVS-Satzung 2020 idF der 5. Änderung) in § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2023, avsv 2022/96.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war § 6f Abs 1 Satzung 2020 idF ihrer 5. Änderung in Kraft. Der Einfachheit halber und da sich inhaltlich in § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2023 nichts änderte, wird vom OGH nur auf die letztgenannte Bestimmung Bezug genommen. Die Bekl und das Berufungsgericht stehen auf dem Standpunkt, dass festsitzender Zahnersatz nur in einem der dort genannten Fälle gebührt. Nach Ansicht des OGH bleibt aber aus dem aktuell anwendbaren Wortlaut die Auslegung möglich, dass die ausdrücklich genannten Fälle lediglich der Klarstellung dienen. § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 normiert weiterhin, dass festsitzender Zahnersatz nur dann erbracht wird, wenn ein abnehmbarer aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Bei einer taxativen Aufzählung müsste in der Bestimmung nicht eigens erwähnt werden, dass der festsitzende Zahnersatz gebührt, wenn aus medizinischen Gründen ein abnehmbarer nicht möglich ist. Weiters ist dem Satzungsgeber nicht zu unterstellen, dass die Satzung den gesetzlichen Anspruch auf eine Pflichtleistung unzulässigerweise einschränken möchte. Zweck der Regelung ist nach Ansicht des OGH, den tendenziell kostenintensiveren festsitzenden Zahnersatz nur subsidiär gegenüber dem weniger kostenintensiveren abnehmbaren Zahnersatz erbringen zu müssen. Zusammenfassend kommt der OGH in der gegenständlichen E zu dem Ergebnis, dass es sich um eine demons­trative Aufzählung handelt. Festsitzender Zahnersatz ist somit auch dann zu erbringen, wenn ein abnehmbarer aus anderen als den ausdrücklich genannten medizinischen Gründen nicht möglich ist.