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Kein Anspruch auf Abfertigung alt einer vertragsbediensteten Vertragslehrerin wegen Unterbrechung des Dienstverhältnisses

ANDREASWELLENZOHN

Die DN war von Jänner 1998 bis Ende August 2002 auf Basis von fünf aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträgen als Vertragslehrerin in Salzburg tätig. Von 1.9.2002 bis September 2003 war sie wieder­um aufgrund eines befristeten Dienstvertrags in Kärnten beschäftigt. Eine Anstellung für das Schuljahr 2003/2004 kam trotz Bewerbung der DN zunächst nicht zustande. In dieser Zeit war sie in Dauerkontakt mit dem für die Einstellung von Lehrern Zuständigen, der ihr mehrfach mitteilte, dass versucht werde, sie unterzubringen. Eine konkrete Einstellungszusage erteilte er jedoch nicht. Im November 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass ab 7.1.2004 eine Vertretung in einer Schule in Klagenfurt möglich wäre. Dort war sie in der Folge bis zu ihrer Pensionierung tätig. Es war im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Abfertigung alt strittig, ab wann ein durchgehendes Dienstverhältnis vorlag, insb ob es zwischen September 2003 und Jänner 2004 unterbrochen war. Die Vorinstanzen gingen nicht von einem durchgehenden Dienstverhältnis aus und verneinten einen Anspruch der Kl auf Abfertigung alt.

Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte aus:

Nach § 84 Abs 1 Z 2 VBG 1948 haben Vertragslehrer, soweit sich aus § 91 l VBG 1948 nichts anderes ergibt, Anspruch auf eine Abfertigung, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat. Nach § 91 l Abs 2 VBG 1948 sind Dienstverhältnisse, die für die Dauer von Unterrichtsperioden eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurden, wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln. Schulferien gelten nach Abs 1 dieser Bestimmung nicht als Unterbrechung iS dieser Bestimmung.

In der Rsp zu der vergleichbaren Bestimmung des § 23 AngG, der eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum voraussetzt, ist anerkannt, dass eine unmittelbare Aufeinanderfolge von Dienstverhältnissen nicht bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muss. Für den erforderlichen Konnex zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen wurde es jedoch stets als schädlich angesehen, wenn längere Unterbrechungen – etwa solche, die die Zeit der Betriebsferien übersteigen – vorliegen, die somit eine Zusammenrechnung der unter­brochenen Arbeitszeiten ausschließen. Von unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zum ­selben AG kann nur dann gesprochen werden, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt und wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten. Die Beurteilung, ob eine solche längere für eine Zusammenrechnung schädliche Unterbrechung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. In diesem Sinne wurde etwa ein Zeitraum von 11 oder von 16 Tagen als noch nicht so lang betrachtet, dass eine Zusammenrechnung ausgeschlossen wäre. Eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen wurde jedoch bereits als zu lang angesehen.

Das Arbeitsverhältnis war über vier Monate unterbrochen. Dabei handelt es sich um keine „verhältnismäßig kurze Frist“, sondern um beinahe ein ganzes Schulsemester, also keinen mit Schulferien oder Betriebsunterbrechungen gleichzusetzenden Zeitraum.

Geht man aber davon aus, dass kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis bestand, kommt es nunmehr nicht darauf an, ob die vor September 2003 zwischen den Parteien vereinbarten Befristungen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse zulässig waren.

In der Zeit der Unterbrechung ihrer Tätigkeit hat die Kl gegenüber der Bekl kein aufrechtes Dienstverhältnis behauptet, sondern sich vielmehr um eine Wiederanstellung bemüht. Dass sie eine Unzulässigkeit der Befristung und damit ein über September 2003 hinausgehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis überhaupt vor ihrer Pensionierung und damit über einen Zeitraum von über 15 Jahren geltend gemacht hätte, hat die Kl nicht vorgebracht.

Liegt kein vor 1.1.2003 begonnenes durchgehendes Dienstverhältnis vor, besteht kein Anspruch auf eine Abfertigung „alt“.368