Aspekte der Arbeitsmarktpolitik der Arbeiterkammern 1923 bis 1926

 KLAUS DIETER MULLEY (WIEN)

In einer ersten, kurzen Analyse der Tätigkeit der Wiener AK 1921-1923 konnte festgestellt werden, dass es der jungen Institution sehr rasch gelungen ist, sich Respekt im politischen Umfeld zu verschaffen.* Mit dem frühen Ableben von Ferdinand Hanusch am 28.9.1923 endete die kurze erste Phase der Geschichte der Arbeiterkammern: Als „Direktor“* der Wiener AK entschied er über Personalaufnahmen, unterzeichnete offizielle Schriftstücke der Kammer „im Namen des Vorstandes“ und prägte ganz entscheidend die Politik der AK. In der folgenden Darstellung geht es um die Frage, wie die Arbeiterkammern und insb die AK Wien die „Nach-Hanusch-Ära“ bis zur (zweiten) AK Wahl 1926 meisterten. Angesichts permanent steigender Arbeitslosigkeit stehen Aspekte der Arbeitsmarktpolitik im Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtung.

1.
Steigende Arbeitslosigkeit

Wie in den vorangegangenen Jahren gehörten Fragen des Arbeitsmarktes zu den zentralen Problembereichen, mit welchen sich die Arbeiterkammern auseinandersetzen mussten. Denn von 1921 an stieg die Arbeitslosigkeit in Österreich rasant an.* Hatte man 1921 noch eine Arbeitslosenquote von 1,4 %, somit Vollbeschäftigung, stieg diese bis 1923 auf 9,1 %, um bis 1925 in etwa auf diesem hohen Niveau zu bleiben. 1926 wurde dann mit rund 244.000 Arbeitslosen eine Quote von 11 % erreicht, die höchste in den 1920er-Jahren.* Die AK führte die Zunahme der Arbeitslosigkeit – wie sie in einer Denkschrift ausführte* – zum einen auf die ökonomischen Folgen der „Zerreissung des alten Wirtschaftsgebietes“ und auf die ruinöse Zoll-, Verkehrs- und Handelspolitik der Nachfolgestaaten der Habsburgermonarchie zurück. Zum zweiten spielten ab 1922/23 die Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Genfer Sanierung“ eine Rolle: „Sicherlich hat dieser Abbau in der wirtschaftlichen und politischen Verwaltung mehr als 100.000 Arbeiter und Angestellte aus ihrem Beruf gerissen, ohne dass nur die entfernteste Aussicht bestünde, dass sie in absehbarer Zeit in diesen Beruf zurückkehren könnten.“* Für die AK hieß dies ua ein besonderes Augenmerk auf das Schicksal der von der Arbeitslosigkeit betroffenen Menschen zu legen.

2.
Kampf um Verbesserung des AlVG 1920

Noch unter Sozialstaatssekretär Ferdinand Hanusch wurde als einer der Meilensteine seiner Sozialgesetzgebung das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verabschiedet.* Das AlVG 1920 wurde in der Folge mehrmals novelliert. Jedes Mal kam es zwischen dem mit christlichsozialen Ministern besetzten Sozialministerium und der AK bzw den Freien GewerkschafterInnen zu zermürbenden Kämpfen. Federführend in dieser Causa in der AK Wien war der Leiter der Abteilung für Sozialpolitik Dr. Fritz Rager. AK und Gewerkschaften konnten im parlamentarischen Prozess auf die Unterstützung des sozialdemokratischen Clubs bauen, in dem, mit Franz Domes und Anton Hueber an der Spitze, eine ganze Reihe von GewerkschafterInnen saßen.*Der AK ging es um eine deutliche Verbesserung des AlVG. Präsident Franz Domes präsentierte einen entsprechenden Forderungskatalog: Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung, Ausdehnung der Versicherungspflicht auf alle Arbeiterkategorien mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter, Erleichterung der Bezugsbedingungen, Verlängerung der Unterstützungsdauer, Ausdehnung der 499 Leistungen der KV auf die Arbeitslosen, gesetzliche Festlegung eines Beirates für die AlV, Wiedereinführung und Ausdehnung der Fahrtbegünstigungen für Arbeitslose.* Das christlichsozial besetzte Sozialministerium wollte aus budgetären Gründen, wie auch unter Einfluss von Wirtschaftstreibenden, die Anzahl der LeistungsempfängerInnen möglichst klein halten, um Kosten zu minimieren. Von einem gesetzlich einzusetzenden AlV-Beirat hielt man im Sozialministerium gar nichts, da man die Leitung der AlV keineswegs aus der Hand geben wollte. Es wurde zwar ein entsprechender Beirat auf freiwilliger Basis gegründet, dessen Einberufung oblag aber dem Wohlwollen des jeweiligen Sozialministers.

Konnte bereits mit der V. Novelle zum AlVG* die „produktive Arbeitslosenfürsorge“ – ein Programm zur Beschäftigung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen – eingeführt werden, so gelang der AK angesichts einer steigenden Arbeitslosigkeit im Rahmen der Verhandlungen zur VI. Novelle zum AlVG für die Arbeitslosen eine „außerordentliche Notstandsunterstützung“ nach Ablauf der regulären Versicherungsdauer zu erreichen.* Nachdem diese außerordentliche Maßnahme* nur für einen bestimmten Zeitraum – meist für 1/4 bis 1/2 Jahr – galt, musste das AlVG vor Ablauf dieser Zeitspanne novelliert werden, um die Unterstützungsleistung weiterhin gewähren zu können. Es war somit ein meist halbjähriger intensiver Kampf zum einen um Verlängerung der Notstandsmaßnahmen und zum zweiten um Verbesserungen des AlVG bzw, um die von den bürgerlichen Parteien gewünschten Verschlechterungen hintanhalten zu können.*

Nachdem das Sozialministerium mit einer V. DurchführungsVO vom 22.10.1922 zum AlVG Jugendliche unter 16 Jahren und Lehrlinge vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen hat,* stand das Jahr 1923 ganz im Zeichen der Rückgängigmachung dieser unsozialen Maßnahme. Nach langen Verhandlungen und eines Protests des Jugendbeirates der AK Wien gelang es schließlich, das Ministerium zur Rücknahme dieser Bestimmungen zu bewegen.*

Kaum schien dieses Problem gelöst, wartete das Ministerium mit einer neuen Verschärfung auf: So sollten in ländlichen Gemeinden auf Wunsch der Agrarier AN vom Genuss der AlV ausgeschlossen werden.* Insb die Großbauern und Forstbesitzer erhofften sich dadurch ein billiges Arbeitskräftepotential. In einer DurchführungsVO wurden vom Ministerium die entsprechenden Landgemeinden für einige Bundesländer festgelegt. Die AK Wien, die ja auch für Niederösterreich zuständig war, glaubte verhindert zu haben, dass auch niederösterreichische Gemeinden in den Katalog aufgenommen wurden.* Dies stellte sich mit Erscheinen der XV. DurchführungsVO jedoch als Irrglaube heraus.* Gegen die starke Lobby des christlichsozialen niederösterreichischen Bauernbundes kam die AK kaum an. AK und Gewerkschaften gelang es jedoch, kleinere Verbesserungen zu erzielen.*

Um dennoch eine Möglichkeit der AlV in ländlichen Gemeinden zu schaffen, ventilierte das Ministerium mit der Möglichkeit einer freiwilligen AlV.

Die AK stand dieser Idee sehr skeptisch gegenüber, zumal sie prinzipiell gegen den Ausschluss von AN in ländlichen Gebieten von der AlV war.*

Nachdem durch die IX. Novelle zum AlVG die Notstandsmaßnahmen bis 29.12.1923 verlängert worden waren, verschärfte das Ministerium per DurchführungsVO den Bezug von Arbeitslosengeld für einen Teil der Jugendlichen unter 16 Jahren.* Durch die folgenden Novellen wurden die Notstandsmaßnahmen jeweils verlängert, sie brachten nur kleinere Änderungen.*

Die XI. Novelle zum AlVG trug dem Wunsch von AK und Gewerkschaften Rechnung und schuf zwei neue Lohnklassen für den Bezug des Arbeitslosengeldes, was sich dadurch erhöhte.*

In den Verhandlungen zur XII. Novelle zum AlVG kam es zwischen AK und Sozialministerium zu einer unterschiedlichen Auffassung über den Begriff der „Notlage“. Wollte die AK eine Hinaufsetzung der entsprechenden Einkommensgrenze, so versuchte das Ministerium Bedingungen in die Novelle aufzunehmen, die eine Verschlechterung dargestellt hätten. Um dies zu erreichen, köderte das Ministerium die AK mit „Begünstigungen“ bei der „produktiven Erwerbslosenfürsorge“: „Die Arbeiterkammer ließ sich auf den Kuhhandel nicht ein und bestand auf der Verlängerung der unveränderten Notstandsmaßnahmen.“* Ein Erfolg der AK war die Einbeziehung der Lehrlinge im 3. Lehrjahr in die Arbeitsfürsorge.* Mit der Verabschiedung der XII. Novelle zum AlVG wurde im Nationalrat am 30.6.1924 auch die von der AK schon lange geforderte Einbeziehung der abgebauten oder entlassenen Wehrmänner in die AlV beschlossen.*

In die Beratungen zur XIII. Novelle des AlVG fiel der Wechsel des Sozialministers infolge einer Regierungsumbildung: Josef Resch folgte Richard Schmitz. Resch stand den Wünschen der AK in Nuancen aufgeschlossener gegenüber als sein Vorgänger. Dies zeigte sich darin, dass er den paritätisch 500 besetzten AlV-Beirat zwar auch nicht gesetzlich normieren wollte, ihn aber nun regelmäßig einberief.

Für die XIII. Novelle zum AlVG arbeitete der Club der sozialdemokratischen Abgeordneten einen umfangreichen Vorschlag aus, der allen Anschein nach in der AK Wien erstellt wurde.* Jedenfalls wurde ua die Verlängerung der Notstandsbeihilfe bis April 1925, eine Erhöhung des Arbeitslosenbezugs, eine gesetzliche Verankerung des AlV-Beirates sowie die Einsetzung eines paritätisch von AN und AG zu besetzenden Ausschusses auf Bezirksebene gefordert. Dieser „Bezirksausschuss“ sollte Vorschläge für regionale Arbeitsmöglichkeiten machen, die nach Prüfung durch die zuständige Industrielle Bezirkskommission aus Mitteln der Gebietskörperschaften oder aus jenen der Produktiven Arbeitslosenfürsorge zu finanzieren sind. Gewiss ein guter Vorschlag, um die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen zu forcieren. Wie nicht anders zu erwarten, stieß der Vorschlag bei den Regierungsparteien auf Ablehnung. Der Leiter der sozialpolitischen Abteilung der AK Wien musste denn auch deprimierend feststellen: „Das Regime Resch im Ministerium für soziale Verwaltung hat hier keine Verbesserung gebracht. Auch diesmal ist es, und zwar nach hartnäckigem Kampf der sozialdemokratischen Fraktion gegen die Regierung und die bürgerliche Parlamentsmehrheit gelungen, eine bescheidene Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung in den beiden obersten Lohnklassen zu erreichen. Die Bürgerlichen verlangten dafür, wie bei allen früheren Erhöhungen, einen weiteren empfindlichen Abbau der Unterstützungsempfänger.“*

Die XIV. Novelle des AlVG* brachte die Aussteuerung einer definierten Gruppe von Arbeitslosen, die nun nach dem 1.6.1924 keine Notstandsunterstützung mehr erhalten sollen. Die AK ging von einer um vieles höheren Anzahl von Betroffenen aus als die Bundesregierung.*

Zur XV. Novelle des AlVG stellte die AK fest, dass einige vom Hauptverband der Industrie geforderte und von der bürgerlichen Mehrheit im Parlament unterstützten Verschlechterungen des AlVG mit Erfolg abgewehrt werden konnten.*

Für die XVI. Novelle des AlVG* verlangten die bürgerlichen Parteien den Ausschluss der Bauarbeiter in den Wintermonaten aus dem AlVG und eine 20 %-Herabsetzung der Notstandsunterstützung. Beide Verschlechterungen konnten von AK, Gewerkschaften und Sozialdemokratischem Arbeiterpartei-(SDAP-)Parlamentsclub abgewehrt werden.* Allerdings mussten dafür empfindliche Einschnitte bei den über 50-Jährigen in Kauf genommen werden.*34)

* Dadurch kam es in den Verhandlungen zu keinen raschen Ergebnissen. Die Novelle beinhaltete deshalb nur die aus terminlichen Gründen notwendige Verlängerung der Notstandsunterstützung.*

Mit der XVIII. Novelle des AlVG* wurde die bisherige außerordentliche Notstandsunterstützung mit den den Arbeitslosen nach Auslaufen der Unterstützung gewährten Beihilfen als „Notstandsaushilfe“ zusammengefasst. Über deren Gewährung sollte so wie bisher die Industrielle Bezirkskommission entscheiden. Die AK sah darin eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand.* Die Novelle enthielt darüber hinaus eine Verschlechterung für arbeitslose landwirtschaftliche Arbeiter und eine neue Festsetzung der Kostendeckung.

Mit der XVII. Novelle des AlVG wollte die Bundesregierung eine Herabsetzung der Notstandshilfe, eine Verkürzung der Unterstützungsdauer und eine Neuregelung des finanziellen Systems der AlV. In einem sehr ausführlichen Gutachten lehnte die AK die Vorschläge der Bundesregierung vehement ab.* Dadurch kam es in den Verhandlungen zu keinen raschen Ergebnissen. Die Novelle beinhaltete deshalb nur die aus terminlichen Gründen notwendige Verlängerung der Notstandsunterstützung.*

Mit der XVIII. Novelle des AlVG* wurde die bisherige außerordentliche Notstandsunterstützung mit den den Arbeitslosen nach Auslaufen der Unterstützung gewährten Beihilfen als „Notstandsaushilfe“ zusammengefasst. Über deren Gewährung sollte so wie bisher die Industrielle Bezirkskommission entscheiden. Die AK sah darin eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand.* Die Novelle enthielt darüber hinaus eine Verschlechterung für arbeitslose landwirtschaftliche Arbeiter und eine neue Festsetzung der Kostendeckung.

Angesichts der immer katastrophaler werdenden Lage am österreichischen Arbeitsmarkt rückte neben der Obsorge für Arbeitslose ein weiteres sozialpolitisches Problem in den Fokus der AK: Zum einen musste festgestellt werden, dass die „ungünstige Lage des österreichischen Arbeitsmarktes durch die überhandnehmende Einwanderung noch bedenklich verschärft“ wurde.* Zum anderen wurde die Kammer zunehmend mit Problemen von AN konfrontiert, die sich gezwungen sahen, Erwerbsmöglichkeiten im Ausland zu suchen.

3.
Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes

Nachdem sich um 1923 die wirtschaftliche Lage im Nachbarland Deutschland verschlechterte, kam es zu einer Arbeitsmigration deutscher AN nach Österreich. Zu diesen „reichsdeutschen Einwanderern“ kamen österreichische Rückwanderer. Der österreichische Arbeitsmarkt, durch die Folgen der Sanierungspolitik enorm belastet, bot kaum Aufnahmemöglichkeit. Im November beschäftigte sich ein Ausschuss der AK Wien mit dieser Frage und beschloss die Ausarbeitung einer ArbeitsmarktschutzVO. Die Einstellung ausländischer AN sollte von der Genehmigung der Industriellen Bezirkskommissionen abhängig gemacht werden. Der Vorschlag wurde dem Sozialministerium übermittelt.* Gleichzeitig erließen die Bundesländer Salzburg und Tirol ähnliche Landesverordnungen, die sich jedoch alsbald als verfassungswidrig darstellten.

Nachdem allein 1924 über 9.700 ausländische Arbeitskräfte nach Österreich kamen, in den ersten vier Monaten des Jahres 1925 weitere 3.000 AN einreisten, wurde die Bundesregierung doch noch aktiv und erarbeitete den Entwurf eines „Inlandarbeiterschutzgesetzes“ auf Grundlage des alten 501 Verordnungsvorschlages der AK. Die Regierung konnte darauf verweisen, dass auch in anderen europäischen Staaten auf unterschiedlichem Wege rigorose Einwanderungsbeschränkungen erlassen wurden.

Das Gesetz* nahm die AG in die Pflicht: Nach § 2 durften sie ohne behördliche Bewilligung keinen AN oder Lehrling beschäftigen, der nicht österreichische/r StaatsbürgerIn ist oder sich seit dem 1.1.1923 in Österreich aufhielt. Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen war das Bundeskanzleramt, da dort das Wanderungsamt angeschlossen war. Soweit mit dem Sozialministerium das Einvernehmen herzustellen war, sollte auch der paritätische Beirat für die AlV eingebunden werden. Auf administrativer Ebene war für alle AN mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter die Industrielle Bezirkskommission im Namen des Bundeskanzleramtes (BKA) entscheidungsbefugt.

Im Prozess der Gesetzeswerdung kam es zu einer hitzigen Debatte im parlamentarischen Unterausschuss sowie im Plenum über die Einbeziehung der Land- und Forstarbeiter. Die Agrarier wollten sie keineswegs im Gesetz miteinbezogen haben. Sie argumentierten mit der Landflucht der inländischen AN und behaupteten, auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen zu sein. AK und Gewerkschaften befürchteten, dass bei Außerachtlassung der Land- und Forstarbeiter eine Umgehungsmöglichkeit der Gesetzesvorschriften geschaffen werden würde. Letztlich setzten sich die Bauernvertreter durch, AK und Gewerkschaften konnten aber die Einbeziehung der Hausgehilfinnen sicherstellen und das rasche Inkrafttreten mit 1.1.1926 als Erfolg verbuchen.*

4.
Schutz und Förderung der Arbeitsmigration

Mit Sorge betrachtete die AK die zunehmende Abwanderung österreichischer Arbeitskräfte ins Ausland. Im November 1923 wurde festgestellt, dass seit 1919 bereits über 34.000 Personen allein nach Übersee ausgewandert sind, wovon allerdings allein rund 14.000 burgenländische LandarbeiterInnen waren. Nachdem es vorerst zu einem Abströmen österreichischer AN in die Nachfolgestaaten der Habsburgermonarchie kam, hegte die AK die Befürchtung, dass mit Hilfe dieser AN in den Nachbarländern Industrien aufgebaut werden, die der österreichischen Wirtschaft letztlich Konkurrenz machen könnten: „Es ist daher notwendig die grundsätzliche Stellung der Arbeiter und Angestellten Österreichs zum Auswanderungsproblem dahin zu präzisieren, dass zwar der Grundsatz der Freizügigkeit absolut gewährleistet werden muss, dass jedoch die Arbeiterschaft an dem Abströmen der tüchtigsten und qualifizierten Kräfte ins Ausland durchaus nicht interessiert ist.“*

Nachdem jedoch die Auswanderung von AN infolge der immer trister werdenden Verhältnisse am österreichischen Arbeitsmarkt anhielt, wurden AK und Gewerkschaften gezwungen, ihre anfangs sehr ablehnende Haltung zur Auswanderungsfrage zu revidieren. In nahezu allen europäischen Staaten wurden restriktive Einwanderungsbeschränkungen erlassen. In den USA trat mit 1.7.1924 ein sogenanntes „Quotengesetz“ in Kraft, welches eine jährliche Einwanderungsanzahl für europäische Staaten normierte. Die AK kritisierte, dass diese Quote für Deutschland 60.000 Personen jährlich umfasste, für Österreich aber nur 785 Einwandernde pro Jahr zugelassen waren. Nach Auskunft des amerikanischen Konsulats in Wien war die Quote durch Vormerkungen auf zirka zehn Jahre bereits erschöpft.* Zwar wehrten sich AK und Gewerkschaften immer noch gegen eine „systematische Förderung der Auswanderungsbewegung“, hielten es aber für notwendig, „die schon bestehenden Auswanderungstendenzen zu kontrollieren und die Auswanderer bei der Anwerbung und in ihren Arbeitsbedingungen im Ausland zu schützen“.*

Die Vollversammlung der AK beschloss daher die Bundesregierung aufzufordern, Übereinkommen und Staatsverträge mit potentiellen Einwanderungsländern zum Schutz der österreichischen AN im Ausland zu schließen. Der Vorstand der AK wurde in dieser Causa selbst aktiv und brachte es zustande, dass im Frühjahr 1925 zwischen dem österreichischen Wanderungsamt und dem Service de la main d‘oeuvre étranger in Paris ein Musterarbeitsvertrag für die Kollektivanwerbung österreichischer AN nach Frankreich abgeschlossen werden konnte.* Nachdem es zu Beschwerden über das französische Einwanderungslager in Toul kam, intervenierte die AK durch die Wiener Expositur der Einwanderungsgesellschaft und durch das österreichische Konsulat in Paris.*

Schutz für die österreichischen Arbeitsmigranten hieß für die AK zum einen die ausreisewilligen AN vor Gefahren im Ausland zu warnen und zum anderen, selbst Aktionen für eine kontrollierte Auswanderung in Angriff zu nehmen. Denn nur dann bestand für die MigrantInnen die Chance, dass es im Ausland nicht zu einem bösen Erwachen kam. Die AK veröffentlichte in der Zeitschrift „Arbeit und Wirtschaft“ regelmäßig Berichte über Einreisevorschriften, die Arbeitsmarktlage in potentiellen Einwanderungsländern und warnte vor unseriösen Anwerbungen. Die AK riet beispielsweise eindringlich vor einer Auswanderung nach Brasilien ab. Nicht nur, dass es in diesem Land keine nennenswerte Sozialgesetzgebung oder Gewerkschaften gab, so waren auch die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Kaffeeplantagen miserabel. Deshalb möge den Angeboten zur Arbeitsaufnah- 502 me in Brasilien nicht nähergetreten werden.* Später wurde berichtet, dass in Brasilien über 2.000 kaufmännische Angestellte ohne Job wären und es daher auch für jene AN, die die portugiesische Sprache beherrschen, äußerst schwer wäre, Arbeit zu bekommen.* Nachdem sich Argentinien in einer wirtschaftlichen Krise befand und vermehrt Spanier in das Land emigrierten, waren die Chancen für deutschsprechende Einwanderer sehr gering, Arbeit zu finden.*

Die AK arbeitete eng mit dem im BKA angesiedelten Wanderungsamt zusammen. Über die österreichischen Konsulate im Ausland wurden dem Wanderungsamt immer wieder Beschwerden von MigrantInnen mitgeteilt, sei es, dass sie trotz Versprechen der AnwerberInnen keine Arbeit fanden oder in Lagern zu schrecklichen Bedingungen ihr Dasein fristen mussten. Von der AK wurde auch ein Mitteilungsblatt herausgegeben, welches die Auswanderungswilligen über Chancen und Gefahren informierte.* Der österreichische Kammertag beschloss am 29.11.1925 eine Resolution, „welche den Schutz der Auswanderer bei der Anwerbung, auf der Reise und im Ziellande, verschärfte Kontrollen der Schifffahrtsgesellschaften und jenes Höchstmaß von materieller und rechtlicher Sicherheit für die Auswanderer forderte, das ein Staat seinen zur Auswanderung genötigten Arbeitern eben gewähren kann“.*

Konnte die AK bereits im Frühjahr 1925 erfolgreich Verhandlungen zwischen dem Wanderungsamt und der französischen Administration begleiten, so erregte ein Memorandum der AK Wien an die Bundesregierung Aufmerksamkeit. Nachdem eine Verbesserung der Arbeitsmarktlage in Österreich nicht zu erwarten war, sich die Situation der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen zunehmend verschlechterte und die Aufnahmebereitschaft europäischer Staaten weitgehend erschöpft war, plädierte die Kammer für eine Öffnung des amerikanischen Arbeitsmarktes für rund 50.000 arbeitslose ÖsterreicherInnen. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, dieses Ansuchen beim Völkerbund in Genf zur Sprache zu bringen. Bei Realisierung dieses Projektes sollten vom Staat die Organisation sowie die Kosten für Überfahrt und Verpflegung übernommen werden. Die USA gab jedoch postwendend bekannt, dass eine Durchbrechung des „Quotengesetzes“ aus prinzipiellen Gründen nicht möglich ist. Denn – so die Argumentation – dann könne jeder Staat dies fordern. Dennoch hoffte die AK auf partielle Erleichterungen zumindest für den Familiennachzug bereits früher in die USA Eingewanderter.* Das Memorandum stieß auf heftige Kritik der KPÖ, die über einen „Schwindel mit den Arbeitslosen“ schrieben. Sie behaupteten, die AK wollte die Arbeitslosen so rasch wie möglich loswerden: „Amerika ist kein Paradies und hat ein Überangebot an Arbeitskräften. (...) Was soll mit den ihrer Ernährer beraubten, in Österreich zurückbleibenden Familien geschehen?“* Dies nötigte den Chefredakteur von „Arbeit und Wirtschaft“ Victor Stein, den Auswanderungsplan der AK in einem ausführlichen Leitartikel aus gewerkschaftlicher Perspektive zu begründen.* In der Folge kam es zu weiteren von der AK geförderten Auswanderungsaktionen, ua auch in die Sowjetunion.

Anfangs des Jahres 1926 wurde eine Wanderungskonferenz aller Arbeiterkammern unter der Leitung des Tiroler Präsidenten Wilhelm Scheibein abgehalten. Es wurde beschlossen, in Zukunft der Auswanderung ein erhöhtes Augenmerk zuzuwenden und sich bei Bedarf auszutauschen.* Später, gegen Ende der 1920er-Jahre, wurde in der Wiener AK ein „Wanderungsreferat“ eingerichtet, welches den Ausreisewilligen Informationen und auch finanzielle Unterstützung gab.*

5.
Flankierende Maßnahmen

Die Arbeitsmarktpolitik der AK beschränkte sich nicht allein auf das AlVG, den Inländerschutz und die Förderung der Auswanderung. Vielmehr gehörte dazu eine stete Verbesserung der auf Drängen der AK 1922 beschlossenen „produktiven Arbeitslosenfürsorge“. Wie bereits erwähnt, sollten damit Projekte gefördert werden, um Arbeitslose zu beschäftigen. Die AK kritisierte immer wieder den bürokratischen Aufwand zur Genehmigung von diversen Projekten und vor allem das Finanzministerium, welches letztendlich über die Vergabe der finanziellen Mittel zu entscheiden hatte. Die prinzipielle ablehnende Haltung der bürgerlichen Bundesregierung gegenüber einer Erweiterung der produktiven Arbeitslosenfürsorge wurde mit dem Argument begründet, „dass nämlich der Staat weder die Mittel noch das Recht und die Möglichkeit habe, mit dieser Einrichtung in die Wirtschaft einzugreifen“.* Mit Recht bezeichnete die AK dies als Scheinargument, da die Regierung durch die Hilfe für Banken sehr wohl in das Wirtschaftsgeschehen eingegriffen hat. Während sich der Bund gegen eine Ausweitung der produktiven Arbeitslosenfürsorge stemmte, gelang es der AK, in Wien gemeinsam mit der Stadt Projekte zu entwickeln, die geeignet waren, einer größeren Anzahl von Arbeitslosen Arbeit zu geben. Dazu gehörte der Plan einer Elektrifizierung der Stadtbahn (heute U6) und die Errichtung eines Freihafens am Wiener Donauufer. Allerdings standen der Realisierung vorerst eine Auseinandersetzung zwischen Bund und Stadt entgegen.* Die Elektrifizierung der Stadtbahn konnte durchgeführt werden, der geplante Donauhafen konnte damals nicht gebaut 503 werden. Vorbildlich war die Stadt Wien bei der Vergabe von Aufträgen. Die Unternehmen mussten soziale und gesundheitliche Standards sowie eine kollektivvertragliche Bezahlung der MitarbeiterInnen vorweisen.*

Zur Unterstützung von Arbeitslosen unterhielt die AK eine „Schutzstelle für Arbeitslose“, die von Ludwig Groß geleitet wurde. Die von den Industriellen Bezirkskommissionen veranstalteten Nach- und Umschulungskurse, insb für arbeitslose jugendliche AN, wurden von der AK gefördert.* Die Kurse wurden im Gewerbeförderungsamt und in Staatsgewerbeschulen mit den dort tätigen Lehrkräften abgehalten. Die finanziellen Mittel stammten nach Forderung der AK aus dem vom Bund bereitgestellten AlV-Kredit. Ergänzt wurde die Ausbildung durch eine Praxis in Großbetrieben: „Die mit der Anlernung der Jugendlichen betrauten Kräfte erhalten eine besondere Vergütung. Nachdem bis jetzt (November 1923, Anm. des Verf.) vorwiegend die Metallindustrie diese Nachschulung vorgenommen hat, bemüht sich die Kammer, auch andere Branchen hierfür zu interessieren.“*

6.
Resümee

Die AK forderte vehement, dass sich die Wirtschaftspolitik im Dienst der Arbeitsbeschaffung stellen sollte: „Hauptaufgabe der österreichischen Wirtschaftspolitik besteht in der Schaffung aller jener Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den Grenzen unseres Landes, dessen sämtliche geographischen und wirtschaftlichen Kraftquellen ausgenützt werden müssen, um der hier lebenden Bevölkerung eine auskömmliche Existenz zu sichern.“* Nachdem sich trotz vieler Vorschläge der AK die bürgerlich-deutschnationalen Bundesregierungen gegen eine die Beschäftigung in den Mittelpunkt stellenden Wirtschaftspolitik wehrten, lag in der engeren Arbeitsmarktpolitik die einzige Möglichkeit, die Arbeitsmarktlage des Landes zu verbessern, den Arbeitslosen eine Chance auf Erwerbsarbeit und dem Land eine Zukunftsperspektive zu geben. Die „Seipelsche Sanierungspolitik“ sowie jene der nachfolgenden Bundesregierungen waren nicht dazu angetan, Fortschritte bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu erzielen, im Gegenteil: die Lage am Arbeitsmarkt wurde verschärft. Insofern standen die Arbeiterkammern und Gewerkschaften in der ersten Hälfte der 1920er- Jahre in der Defensive. Ohne wirtschaftspolitische Unterstützung mussten arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Stückwerk bleiben. Dennoch gelang es AK und Gewerkschaften in einem zähen Ringen – wie gezeigt werden konnte – immer wieder, kleine Erfolge für von Arbeitslosigkeit betroffenen Menschen zu erzielen und Verschlechterungen hintanzuhalten. 504