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Recht auf Ausstellung eines inhaltlich korrekten Dienstzeugnisses

DAVIDKOXEDER

Der bei der Bekl sowohl als Elektroinstallationstechniker als auch als Betriebselektriker tätige Kl beanspruchte die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Bekl übermittelte daraufhin ein Dienstzeugnis, wonach der Kl die Tätigkeiten als Elektrohelfer verrichtete. Nachdem sich die Bekl weigerte, das Dienstzeugnis zu korrigieren, forderte der Kl die Ausstellung eines korrigierten Dienstzeugnisses auf dem Klagsweg ein.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und stellten fest, dass der Kl (höherqualifizierte) Tätigkeiten als „Elektroinstallationstechniker“ und als „Betriebselektriker verrichtet hat.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte der OGH aus, dass gem § 1163 Abs 1 Satz 1 ABGB dem DN bei der Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen ist. Die Hauptfunktion des Dienstzeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Dem Stellenbewerber dient das Dienstzeugnis als Nachweis über zurückgelegte Dienstverhältnisse und dem präsumtiven AG als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Insofern hat das Dienstzeugnis vollständig und objektiv richtig zu sein, wobei die Formulierung allerdings dem AG vorbehalten ist.

Nachdem das Dienstzeugnis dem AN die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern soll, muss es die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und diese unter Umständen auch näher schildern, sofern dies für das Fortkommen des AN von Bedeutung sein kann.

Ob der Inhalt eines konkreten Dienstzeugnisses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Da – auch nach Ansicht des OGH – die Bekl in ihrer außerordentlichen Revision nicht aufzeigen konnte, dass von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen zum Inhalt eines Dienstzeugnisses in unvertretbarer Weise abgewichen wurde, war diese zurückzuweisen. Insb konnte sie nicht begründen, weshalb mit der Bezeichnung „Elektrohelfer“ – wie sie dies in allen von ihr ausgestellten Dienstzeugnissen vorgenommen hat – hier das Auslangen gefunden werden kann, hat doch der Kl nach den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich (höherqualifizierte) Tätigkeiten als „Elektroinstallationstechniker“ und als „Betriebselektriker“ verrichtet. Entspricht – wie hier – der Inhalt des vom AG ausgestellten Dienstzeugnisses nicht der tatsächlichen Tätigkeit des AN und verweigert der AG die Korrektur eines mangelhaften Zeugnisses, kann der AN seinen (in natura bestehenden) Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch ein bestimmtes Klagebegehren, in dem der Inhalt des gewünschten Arbeitszeugnisses aufgenommen ist, im Klagsweg durchsetzen.