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Verspätete Anmeldung einer Dienstnehmerin bei Fehlermeldung in ELDA

ALEXANDERPASZ

Ab 29.12.2018 war eine DN für die H-GmbH im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Im Zuge einer Kontrolle wurde am 19.1.2019 festgestellt, dass die Anmeldung der DN zur Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger unterblieben war. Der DG hatte zwar bereits am 28.12.2018 im System ELDA – dem System für den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern – eine Anmeldung der DN verfasst, diese Meldung war jedoch fehlerhaft bzw nicht vollständig gewesen, weil ein Eingabefeld nicht ausgefüllt wurde. Deshalb wurde die Meldung nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger weitergeleitet. Darüber wurde der DG durch Übermittlung eines „Fehlerprotokolls“ in Kenntnis gesetzt. Dennoch nahm er erst am 26.2.2019 eine – nunmehr vollständige und wirksame – Anmeldung der DN vor.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der H-GmbH wurde in weiterer Folge mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gem § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, die DN vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur UV anzumelden. Die Entscheidung wurde durch das LVwG Tirol bestätigt. Die Glaubhaftmachung, dass ihn am Unterbleiben der Anmeldung kein Verschulden treffe, sei dem DG nicht gelungen. In der Folge brachte der DG eine außerordentliche Revision ein, da die Begründung des Verschuldens in der Entscheidung des VwG seiner Ansicht nach mangelhaft sei. Er habe nämlich in der mündlichen Verhandlung des VwG das „in seinem Betrieb eingerichtete Kontrollsystem“ dargelegt. Dabei überprüfe zunächst seine Sekretärin, ob eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. In einem zweiten Schritt überprüfe er selbst die Unterlagen. Durch dieses System werde abgesichert, dass „keine Ausländer beschäftigt“ würden und niemand im Betrieb ohne Anmeldung arbeite.

Der VwGH hielt dazu fest, dass es dem DG obliegt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die An- und Abmeldung von DN, anderen Personen (etwa Angestellten oder einem Steuerberater) überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Der DG nahm aber im vorliegenden Fall die Anmeldung der DN nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor. Durch die Fehlermeldung am 28.12.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass die Anmeldung nicht wirksam beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt sei. Dennoch wurde eine Anmeldung erst am 26.2.2019 – somit lange nach Arbeitsantritt am 4629.12.2018 – durchgeführt. In dieser Konstellation ist die Frage der wirksamen Einrichtung eines Kontrollsystems nicht relevant. Diese Frage war auch nicht tragend für die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Nachdem in der Revision sohin keine Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukämen, aufgeworfen wurden, wurde die Revision ohne weiteres Verfahren vom VwGH zurückgewiesen.