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Die Verjährung der Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen beginnt mit der entsprechenden Mitteilung der Rechtsansicht des Sozialversicherungsträgers

ALEXANDERDE BRITO

Bei der Revisionswerberin fand im Juli 2015 eine GPLA-(gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben-)Prüfung durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) für die Jahre 2010 bis 2014 statt. Die Revisionswerberin stellte ihren DN und deren Angehörigen gegen einen geringen Selbstbehalt ÖBB-Jahreskarten beitragsfrei zur Privatnutzung zur Verfügung. Dies stellte laut VAEB einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sei als Entgelt zu bewerten. Daraus ergebe sich für den Zeitraum 1.5.2010 bis 31.7.2011 (die Vorgangsweise wurde damals eingestellt) im Prüfbericht vom 15.7.2015 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund € 47.000,-.

Mit Schreiben vom 23.7.2015 beantragte die Revisionswerberin „die Ausstellung und Zustellung eines Bescheides betreffend den Sachverhalt ÖBB-Nachverrechnung für die Sozialversicherungsabgaben aus der letzten erfolgten GPLA-Prüfung“.

Am 14.3.2016 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde und machte den Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag vom 23.7.2015 geltend. Das BVwG gab der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht statt und verpflichtete die Revisionswerberin für den Zeitraum 1.9.2010 bis 31.7.2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 29.197,99 an die Versicherungsan44stalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen, Bergbau (BVAEB) zu zahlen.

Das BVwG führte aus, es sei bereits im September 2010 eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2009 durchgeführt worden, Die BVAEB habe ihre Rechtsansicht, wonach diese Überlassung nicht beitragsfrei sei, spätestens am 10.9.2010 der Revisionswerberin bekanntgegeben. Mit Bescheid vom 20.6.2011 habe die VAEB die Revisionswerberin verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen GPLA-Prüfung im Jahr 2015 sei ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 47.011,02 (für den Zeitraum 1.5.2010 bis 31.7.2011) bzw € 29.197,99 (für den Zeitraum 1.9.2010 bis 31.7.2011) ermittelt worden.

Zum einzigen Einwand der Revisionswerberin, die Beträge seien bereits verjährt, führte das BVwG aus, der Revisionswerberin sei die Rechtsansicht der BVAEB über die Beitragspflicht der gewährten Sachbezüge bereits seit der GPLA-Prüfung im Jahr 2010 bekannt gewesen. Aufgrund der Rsp des VwGH ergebe sich, dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für fällig gewordene Beiträge gem § 68 Abs 1 ASVG fünf Jahre betrage. Damit seien die ab dem 1.9.2010 fällig gewordenen Beiträge im Zeitpunkt der Mitteilung über die GPLA-Prüfung am 26.5.2015 noch nicht verjährt.

Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision mit dem Argument, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, wann die „Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Erkundigung nach § 68 ASVG“ begründet bzw in weiterer Folge eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt werde und ob iSd Grundsatzes von Treu und Glauben ein Vertrauenstatbestand auf eine bestehende Verwaltungsübung begründet werde.

Dem ist die ständige Judikatur des VwGH entgegenzuhalten: Das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw der Erstattung einer unrichtigen Meldung geht zu Lasten des Meldepflichtigen, wenn diesem von der zuständigen Krankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde. Dass das BVwG von dieser Rsp abgewichen wäre, war nicht erkennbar. Die Revision war daher zurückzuweisen.