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Kündigung mit einwöchiger Frist innerhalb einer sechsmonatigen Befristung zulässig

MANFREDTINHOF

Die Kl war bei der Bekl von 12.10.2020 bis 15.1.2021 als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Dienstverhältnis war befristet auf sechs Monate abgeschlossen und unterlag dem Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 (kurz: Stmk G-VBG). Im schriftlichen Dienstvertrag vereinbarten die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit unter Hinweis auf § 36 Stmk G-VBG. Mit Schreiben vom 5.1.2021 kündigte die Bekl das Arbeitsverhältnis zum 15.1.2021 auf.

Die Kl erachtete eine solche Kündigung als nicht zulässig und klagte eine Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 16.1. bis 9.4.2021 ein. Das Berufungsgericht wies dieses Klagebegehren ab, der OGH wies auch die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Das Höchstgericht führte aus, dass der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses auch nach § 8 Abs 1 Z 4 iVm §§ 33 Abs 1, 34 Stmk G-VBG grundsätzlich begründungsfrei zulässig ist. Nach stRsp zu § 1159 ABGB und § 19 AngG können die Dienstvertragsparteien auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Dies wird auch durch das Stmk G-VBG nicht generell ausgeschlossen.

Allgemein ist dabei davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. Die Rsp geht auch davon aus, dass die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Diese Prüfung wird in der Rsp auch unter Berücksichtigung der Gründe für die Befristung und der konkreten Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeiten vorgenommen. Die Frage, ob ein solches Missverhältnis zwischen Befristung und Kündigungsmöglichkeit besteht, ist eine solche des Einzelfalls, die das Berufungsgericht im Rahmen dieser Rsp vertretbar beurteilt hat:

Der sachliche Grund für die sechsmonatige Befristung des hier zu beurteilenden Dienstverhältnisses lag darin, dass für den Abschluss von Dienstverhältnissen bei einer Dauer von mehr als acht Monaten nach der Geschäftsordnung der Bekl die Verbandsversammlung zuständig ist. Da diese aus organisatorischen Gründen lediglich zweimal im Jahr tagt, schließt die Bekl Dienstverträge grundsätzlich zunächst auf sechs Monate befristet ab. Dieser Umstand ist per se nicht verwerflich, unterstellt doch auch die Kl der Bekl nicht, dass diese damit generell den Abschluss unbefristeter Dienstverhältnisse 302 umgehen will. Im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die nach § 36 Abs 1 Stmk G-VBG für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als sechs Monaten eine Woche beträgt, liegt es im Rahmen der Rsp (vgl OGH9 ObA 101/20yDRdA-infas 2021, 77), wenn das Berufungsgericht hier ein Missverhältnis zwischen Befristung und vereinbarter Kündigungsmöglichkeit verneinte und von der Zulässigkeit der Kündigung ausging.