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Anspruch auf Elternteilzeit? – Feststellungsinteresse muss bei Verhandlungsschluss gegeben sein

SARA NADINEPÖCHEIM

Die Kl begehrte mit ihrer am 14.10.2020 eingebrachten Feststellungsklage, ab 10.1.2021 – zuletzt beschränkt bis 19.5.2021 – berechtigt (gewesen) zu sein, in näher genanntem Ausmaß Elternteilzeit für ihr am 26.12.2018 geborenes Kind zu nehmen. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung war sie mit Zwillingen, mit errechnetem Geburtstermin am 6.3.2021, schwanger. Daher trat das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG mit 9.1.2021 in Kraft. Tatsächlicher Geburtstermin war der 19.2.2021. Seit 19.5.2021 befand sich die Kl für die Dauer von zwei Jahren in Karenz. Infolge 301 des Mutterschutzes hatte sie daher keine Möglichkeit, wie von ihr beantragt in Elternteilzeit zu arbeiten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und führten aus, dass eine Elternteilzeitbeschäftigung vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz für ein weiteres Kind ende. In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision brachte die Kl vor, es sei nicht einzusehen, warum ihr nur deswegen kein Rechtsschutzinteresse zugebilligt werde, weil eine Schwangerschaft positiv verlaufen sei. Hätte sie die Zwillinge verloren, hätte sie sehr wohl Elternteilzeit in Anspruch nehmen können. Es wäre auch zu keinem Mutterschutz gekommen. Ohne Klagseinbringung wäre der Anspruch verfristet gewesen.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück, da nach § 228 ZPO ein Feststellungsbegehren ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung verlangt. Mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur führte der OGH aus: Das Feststellungsinteresse muss iSd § 406 ZPO im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses gegeben sein. Es setzt zwar nicht mehr das Bestehen der Rechtsbeziehung voraus, doch muss die Feststellung einer bereits beendeten Rechtsbeziehung für die gegenwärtige Rechtslage noch von Bedeutung sein. Fällt das Feststellungsinteresse nach Klagseinbringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weg (hier: 21.6.2021), ist die Feststellungsklage abzuweisen.

Dass die Kl zu jenem Zeitpunkt infolge der Karenz keinen Anspruch auf Elternteilzeit hatte (§ 15j Abs 9 MSchG), stellt sie zu Recht nicht in Frage. Inwiefern die begehrte Feststellung betreffend den Zeitraum des Beschäftigungsverbots geeignet gewesen wäre, eine Beeinträchtigung ihrer Rechtslage durch die Bekl zu beenden, ist nicht ersichtlich. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte die Kl den Antrag auf Elternteilzeit auch nicht zur Erlangung von Elternteilzeit, sondern ausschließlich zur Erlangung des Kündigungsschutzes des MSchG gestellt. Selbst wenn man aber ihrer nunmehrigen Argumentation zum Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Klagseinbringung folgen wollte, erklärt dies nicht, warum es auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgelegen wäre.