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Kein besonderer kollektivvertraglicher Entlassungsschutz bei unverschuldetem dauerhaftem Lizenzentzug eines AUA-Piloten

ADMIRBAJRIC

Der Kl war seit 5.5.2000 bei der Bekl bzw deren Rechtsvorgängerin als Pilot, seit September 2005 als Kapitän auf Turbopropellerflugzeugen (Dash 8) beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines Group (OS-KollV 2015) anzuwenden.

Der Kl wurde von der Bekl mit Schreiben vom 3.8.2021 entlassen. Grund war seine auf Dauer bestehende, unverschuldete Dienstunfähigkeit wegen Lizenzverlustes, wodurch er auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die der Bekl geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen.

Der Kl begehrte die Feststellung des aufrechten Bestands seines Dienstverhältnisses über den 3.8.2021 hinaus, und berief sich auf einen besonderen kollektivvertraglichen Entlassungsschutz im Fall unverschuldeter dauerhafter Dienstunfähigkeit und auf das Fehlen eines Entlassungsgrundes.

Der KollV lautet auszugsweise wie folgt:

„32 KÜNDIGUNG, ENTLASSUNG UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

(…) 32.6 Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft entzogen, so kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden. (…)“

Anders als das Erstgericht wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Der OGH erachtete die dagegen eingebrachte Revision des Kl als unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

Der Kl bringt in seiner Revision vor, ein besonderer Entlassungsschutz ergebe sich aus der Überschrift und dem Wortlaut des Pkt 32.6. OS-KollV 2015. Das Arbeitsverhältnis könne nur dann aus wichtigem Grund, sohin durch Entlassung, aufgelöst werden, wenn die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit aus dem Verschulden des AN dauerhaft entzogen werde. Liege kein solches Verschulden vor, könne keine Auflösung erfolgen. Auch die teleologische Interpretation führe zur Rechtsunwirksamkeit der Entlassung. Der AN, dem ohne sein Verschulden die behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen werde, solle dahingehend geschützt werden, dass er nicht entlassen – sondern bloß gekündigt – werden könne. Das Arbeitsverhältnis solle bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aufrecht sein, um den AN abzusichern. Der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bedeute für den AN eine Sicherheit, die ihm die Kollektivvertragspartner einräumen gewollt hätten. Würde das Arbeitsverhältnis durch die unberechtigte Entlassung beendet, wäre der AN sofort arbeitslos.

Dem folgte der OGH nicht: Die Überschrift zu Pkt 32 OS-KollV 2015 enthält lediglich das Regelungsthema der Bestimmung. Zum Inhalt des Pkt 32.6. OS-KollV 2015, wie er vom Berufungsgericht ausgelegt wurde, ist hier angesichts des Revisionsvorbringens des Kl nicht Stellung zu nehmen. Als Rechtsfolge ergibt sich aus der Bestimmung in jedem Fall nur, dass das Dienstverhältnis im Fall eines verschuldeten Lizenzverlustes (mit der Folge der Dienstunfähigkeit) berechtigterweise vom AG vorzeitig aufgelöst werden kann. Daraus folgt aber lediglich, dass eine ohne Vorliegen eines solchen Grundes erfolgende vorzeitige Auflösung rechtswidrig ist. Dies führt mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Gegenteil zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses und Ersatzansprüchen des DN, wie sie ihm bei rechtmäßiger Beendigung durch Kündigung zustehen (Kündigungsentschädigung ua), nicht aber zum Fortbestand des Dienstverhältnisses infolge Wirkungslosigkeit der Entlassung. Anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten Erwägungen des Kl zur Teleologie der Bestimmung. Sie erscheinen auch widersprüchlich, weil der von ihm angestrebte besondere Entlassungsschutz ein Dienstverhältnis aufrecht fortbestehen lässt, es aber nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die Sicherheit des AN wird finanziell durch seine Beendigungsansprüche erreicht.