Hopf/Mayr/Eichinger/ErlerGlBG – Gleichbehandlung, Antidiskriminierung – Kommentar

2. Auflage, Manz Verlag, Wien 2021, XXVIII, 1.036 Seiten, Leinen, € 258,–

MICHAELAWINDISCH-GRAETZ (WIEN)

Das schon bewährte AutorInnen-Team Herbert Hopf/Klaus Mayr/Julia Eichinger hat sich durch einen Mann aus der Anwaltschaft, Gregor Erler, verstärkt und im Jahr 2021 die zweite Auflage des Kommentars zum Gleichbehandlungsgesetz vorgelegt. Neben dem GlBG und dem GBK (Gleichbehandlungskommissionsund)/GAW-G (Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz) werden auch die antidiskriminierungsrechtlichen Vorschriften des BehEinstG kommentiert. Im Bereich der Nichtdiskriminierung wegen Behinderung sowie auch im sonstigen antidiskriminierungsrechtlichen Bereich (insb Alter und Religion) haben sich Judikatur und Literatur seit der ersten Auflage samt Ergänzungsband am meisten weiterentwickelt. Die AutorInnen kommentieren die gesetzlichen Bestimmungen in altbewährter Weise. Die Struktur folgt weiterhin der Idee, zunächst eine systematisierte Kommentierung zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen zu verfassen und anschließend die Entscheidungen des EuGH und der österreichischen Gerichte darzustellen. Diese Darstellung der Entscheidungen durch eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts ist besonders hilfreich, um sich einen schnellen Überblick über die bisherige Judikatur zu verschaffen.

Im Folgenden sollen zwei Punkte herausgegriffen werden, wo vielleicht ein wenig mehr Differenzierung zu erwarten gewesen wäre. Die AutorInnen beziehen im Anschluss an ein Erk des VfGH aus dem Jahr 2018 zurecht Überlegungen zur Anwendbarkeit des GlBG auf Fälle der Intergeschlechtlichkeit mit ein. Es ist ihnen Recht zu geben, dass trotz der auf einem binären Geschlechterbegiff aufbauenden Struktur des GlBG der Geschlechtsbegriff des GlBG weiter ausgelegt werden kann. Insofern ist auch eine Diskriminierung einer Person, die sich weder als männlich noch als weiblich, sondern als divers definiert, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 3 GlBG. Schade ist allerdings, dass diese Überlegungen dort nicht aufgenommen werden, wo Rechtsakte ausschließlich auf ein bestimmtes Geschlecht, wie insb im Rahmen der Frauenförderung (positive Maßnahmen), abgestellt werden.

Etwas unklar bleibt, ob tatsächlich bereits das Abstellen auf den Familienstand oder den Umstand, dass jemand Kinder hat oder nicht, eine unmittelbare Diskriminierung sein soll, die nicht rechtfertigbar ist. Der Gesetzestext formuliert es anders: „Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf [...] niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.“ Primär ist es nach wie vor notwendig, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben sein muss. Der Wortlaut des § 3 GlBG lässt mE eine Interpretation nicht zu, nach der eine Bezugnahme auf den Familienstand, die zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führt, eine Diskriminierung gem § 3 GlBG ist. Häufig wird zwar die Bezugnahme auf den Familienstand auf eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinauslaufen, etwa wenn eine Frau gekündigt wird, weil sie geheiratet hat (und eine geplante Schwangerschaft vermutet wird). Das ist aber nicht zwingend. Bevorzugt dagegen ein AG grundsätzlich verheiratete gegenüber nicht verheirateten Personen, ist darin mE keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu sehen.

Besonders positiv hervorzuheben ist die Kommentierung der §§ 7 ff BehEinstG. Die AutorInnen setzen sich mit oft schwer zu lösenden Abgrenzungsproblemen der Behinderung von Krankheit, der Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen des AG und mit Schnittstellenfragen zum ArbVG auseinander.

Zweifelsohne ist dieser Kommentar ein notwendiger Bestandteil jeder Bibliothek eines/r GleichbehandlungsrechtlerIn.