SchrankArbeitszeit – Kommentar

6. Auflage, Linde Verlag, Wien 2021 1.552 Seiten, gebunden, € 218,–

ELIASFELTEN (LINZ)

Franz Schrank ist ein intimer Kenner des österreichischen Arbeitszeitrechts und zwar sowohl in seiner Funktion als Wissenschaftler als auch als Experte in beratender Funktion für die Praxis. Diese „Zweigleisigkeit“ Franz Schranks spiegelt sich auch in seiner, nunmehr in der sechsten Auflage, vorgelegten Kommentierung der wichtigsten Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetze wider und wertet diese ungemein auf. Kaum ein anderes Werk arbeitet mit so vielen Praxisbeispielen und erklärt die – durchwegs komplexen – rechtlichen Zusammenhänge vor dem Hintergrund konkreter innerbetrieblicher Konfliktfälle. Dabei weist Schrank auch ein beeindruckendes Gespür auf, mögliche Problemlagen zu antizipieren. Es wird kaum der Fall eintreten, dass man zu einer bestimmten, neuen Fragestellung nicht bereits eine Aussage im Schrank- Kommentar finden wird. Auf diese Weise bereichert er auch die wissenschaftliche Diskussion und leistet einen wesentlichen Beitrag zum besseren Verständnis des Arbeitszeitrechts.

Dieses bewährte Konzept – wissenschaftliche Präzision mit Praxistauglichkeit zu verbinden – liegt auch der aktuellen, sechsten Auflage des Arbeitszeit-Kommentars zu Grunde. Die Änderungen sind diesmal im Vergleich zur umfassenden fünften Auflage, welche die AZG-Novelle 2018 beinhaltete, weniger umfangreich ausgefallen. Es wurden punktuelle Änderungen in Randbereichen des Arbeitszeitrechts (EU-Lenker-VO) vorgenommen, vor allem aber die zwischenzeitlich ergangene höchstgerichtliche Judikatur und ihre Auswirkungen eingearbeitet. Hervorzuheben sind dabei in § 2 AZG (Rz 6 ff) die Klarstellungen zur Qualifikation von Umkleidezeiten (OGH 25.5.2020, 9 ObA 13/20g und OGH 17.5.2018, 9 ObA 29/18g) und Wegzeiten (OGH 24.7.2018, 9 ObA 8/18v) als Arbeitszeit; sowie in § 4b AZG (Rz 28 ff) die Darstellung der Rsp zur Unzulässigkeit undifferenzierter Kappungsklauseln von Gleitzeitguthaben (OGH 30.10.2019, 9 ObA 75/19y) sowie (Rz 106 ff) zur Maßgeblichkeit kollektivvertraglicher Beschränkungen der Normalarbeitszeit auch für Gleitzeitvereinbarungen, die nach der AZG-Novelle 2018 abgeschlossen wurden (OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h).

Auch den Impulsen, die in den letzten zwei Jahren vom EuGH ausgegangen sind, wird entsprechender Raum eingeräumt: Das betrifft neben der Abschaffung der Feiertagsregelung am Karfreitag für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (EuGH 22.1.2019, C-193/17, Cresco Investigation) und der Einführung eines „persönlichen Feiertages“ im ARG vor allem die Klarstellung, welche Anforderungen an die gem § 26 AZG zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu stellen sind (EuGH 14.5.2019, C-55/18, CCOO). Letzteres Urteil des EuGH hat auch in Österreich eine Diskussion über die Zulässigkeit der vereinfachten Saldenaufzeichnung bei vereinbartem Homeoffice ausgelöst. Schrank ist der Ansicht, dass auf Grund der Besonderheiten der Arbeit im Homeoffice die bloße Verpflichtung zur Führung von Saldenaufzeichnungen gem § 26 Abs 3 AZG unionsrechtskonform sei (§ 26 Rz 10a ff, Rz 12). Man fragt sich freilich, worin die Besonderheit in Bezug auf die Aufzeichnungspflicht besteht. Weder ist es faktisch unmöglich, im Homeoffice Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, noch läuft es dem Schutzzweck zuwider, würde man AG dazu verpflichten, für eine detaillierte Aufzeichnung der Arbeitszeiten im Homeoffice Sorge zu tragen. Das Gegenteil ist sogar der Fall. Gerade im Homeoffice ist die Gefahr besonders groß, dass die Höchstarbeitszeitgrenzen nicht eingehalten werden 378 und damit eine gesellschaftspolitisch unerwünschte und gesundheitspolitisch bedenkliche Vermischung von Arbeit und Privatem stattfindet. Genau davor soll aber das Arbeitszeitrecht im Allgemeinen und die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht im Speziellen schützen, wie auch der EuGH festgehalten hat. Nicht von ungefähr sind deshalb AN im Homeoffice auch nicht vom Regime des Arbeitszeitrechts als solche ausgeschlossen. Es spricht daher im Ergebnis mehr dafür, die Unionsrechtskonformität des § 26 Abs 3 AZG vor dem Hintergrund der EuGH-Judikatur zu problematisieren (vgl bloß Pfeil, wbl 2021, 367).

Schrank hat mit der vorgelegten Aktualisierung seinen bewährten und gut eingeführten Kommentar zum österreichischen Arbeitszeitrecht auf den neuesten Stand gebracht. Er bietet damit einmal mehr ein verlässliches und profundes Werk, um arbeitszeitrechtliche Fragen einer praxistauglichen Lösung zuzuführen.