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Prozesskosten als sonstige Geschäftsführungskosten nach § 47 PBVG vom Betriebsinhaber zu tragen

MARTINACHLESTIL

Der kl Personalausschuss begehrt von der bekl AG nach den Bestimmungen des § 47 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) den Ersatz von Kosten, die ihm in einem Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG entstanden sind.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH schließt sich den Vorinstanzen an und verweist zunächst auf seine E vom 30.3.2011, 9 ObA 10/­11b, und auf das Verhältnis von § 72 ArbVG und § 47 PBVG: Während nach § 72 ArbVG Geschäftsfüh453rungskosten, zu denen auch Reisekosten zählen, der Betriebsratsfonds zu tragen hat, sind im Rahmen des PBVG Geschäftsführungskosten der Personalvertretung nicht aus den Mitteln des Personalvertretungsfonds zu begleichen (§ 48 Abs 1, § 49 Abs 1 PBVG). Vielmehr verpflichtet § 47 PBVG den Betriebsinhaber generell zur Tragung der Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse erforderlich sind. Diesem Unterschied liegt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, bei der Kostentragungsregelung eine von den Bestimmungen des ArbVG abweichende Bestimmung vorzusehen.

Die bekl AG argumentiert nun in ihrer außerordentlichen Revision, dass § 58 ASGG, der einen Kostenersatz in Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG in erster und zweiter Instanz ausschließt, dazu führt, dass Verfahrenskosten auch nicht im Rahmen des § 47 PBVG vom Betriebsinhaber zu übernehmen sind.

Nach dem OGH ist die Frage der Finanzierung der Tätigkeit der Personalvertretungsorgane mit der Frage des Kostenersatzes in von diesen Organen geführten Verfahren nicht zu vermengen. Dass der kl Personalausschuss in Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG in erster und zweiter Instanz keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist unstrittig und es wurden im Vorverfahren dementsprechend auch keine Kosten zugesprochen. Wesentlich ist nun, inwieweit die vom Betriebsinhaber zu finanzierende Tätigkeit der Personalvertretungsorgane solche Kosten mitumfasst.

Der OGH bezweifelt nicht, dass das Führen von Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane gehört. Auch in der Literatur wird in Zusammenhang mit § 73 ArbVG davon ausgegangen, dass Prozesskosten, die dem BR durch das Führen von Verfahren, etwa die Anfechtung von Kündigungen, entstehen, „sonstige Geschäftsführungskosten“ iS dieser Bestimmung sind. Diese Kosten sind dementsprechend im Rahmen des ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu finanzieren.

Im Rahmen des PBVG hat aber eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten – wie dargelegt – nach § 47 PBVG zu erfolgen. Dementsprechend sind auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil dieser Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen.

Die von der bekl AG vertretene Ansicht hätte, da eine Finanzierung aus dem Personalvertretungsfonds ausgeschlossen ist (§ 48 Abs 1 iVm § 49 Abs 3 PBVG), zur Folge, dass solche Verfahren überhaupt nicht finanziert und geführt werden könnten und damit die Personalvertretungsorgane einen Teil ihrer Aufgaben gerade nicht wahrnehmen könnten. Ein solches Verständnis des Gesetzes kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.

Inwieweit der von der kl Personalvertretung geltend gemachte Verfahrensaufwand im Anlassverfahren erforderlich war, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass aufgrund der komplexen Sachmaterie, die sich schon aus dem Verfahrensverlauf erschließt, der Grenzen der richterlichen Manuduktionspflicht und dem Grundsatz der Waffengleichheit – die bekl AG war im Vorverfahren (dort als Kl) ebenfalls anwaltlich vertreten – die Beiziehung eines Rechtsanwalts als zweckdienlich anzusehen ist, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums. Die Ansicht der bekl AG, dass die Beiziehung von Rechtsanwälten nur in komplexen, kontradiktorischen Beweisverfahren, nicht aber bei reinen Rechtsfragen erforderlich ist, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Die Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.