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Gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausgleichszulage trotz Unterbrechungen

FABIANGAMPER

Die Kl war von Jänner 2010 bis Juli 2016 in Österreich als 24-Stunden-Pflegerin erwerbstätig und hielt sich regelmäßig jedenfalls sechs Monate in Österreich auf. Im Dezember 2015 sowie im Jänner, April, Juni und Juli 2016 war sie in Österreich erwerbstätig und aufhältig. Jedenfalls seit 28.8.2016 ist sie ständig in Österreich und wohnt bei ihrer Tochter.

Das Berufungsgericht hat der Kl die Ausgleichszulage ab 1.2.2016 zuerkannt. Der rechtmäßige Auf486enthalt der rumänischen Kl über das Daueraufenthaltsrecht nach Art 16 Abs 1 der Unionsbürger-RL ist unstrittig. Mit außerordentlicher Revision beantragte die bekl Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jedoch eine Abänderung für die Zeiträume 1.5. bis 31.5.2016 und 1.8. bis 27.8.2016, da die Kl in diesen Zeiträumen nicht den gewöhnlichen Aufenthalt nachgewiesen habe. Die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gem § 502 ZPO zurückgewiesen.

Dazu stellt der OGH in stRsp Folgendes klar: Die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für die Ausgleichszulage nach § 149 GSVG bzw § 292 ASVG wird nach sozialrechtlicher Rsp iSd § 66 Abs 2 JN beurteilt. Für die Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt sind dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Jedenfalls liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält. Dabei ist in der Regel auf den Zeitraum abzustellen, für den die Ausgleichszulage gewährt werden soll. Wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch einen lang dauernden Auslandsaufenthalt beendet, lebt dieser mit der Rückkehr nach Österreich wieder auf, wenn nach den Umständen von der dauerhaften Verlegung des Aufenthalts auszugehen ist. Auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Im vorliegenden Fall hielt sich die Kl im Jahr 2016 nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Dezember 2015 zunächst ununterbrochen zwei Monate im Inland auf. Die erwerbsbedingten Umstände indizieren trotz kurzfristiger Unterbrechungen des Inlandsaufenthalts von Februar bis März eine Wiederbegründung des Aufenthalts in Österreich, der im Jahr 2016 insgesamt mehr als neun Monate und seit 28.8.2016 durchgehend bestand. Auslandsaufenthalte in der Dauer von einem Monat oder weniger lassen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht wegfallen. Daher ist im gegenständlichen Fall von einem durchgehenden, auch die strittigen Zeiträume umfassenden, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen.