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Irrtümliche Zahlung des verglichenen Bruttobetrages berechtigt zur Rückforderung der darin enthaltenen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge

KLAUSBACHHOFER

Die Kl als AG hatte sich in einem Vorverfahren gegenüber dem hier Bekl – ihrem ehemaligen AN – mit gerichtlichem Vergleich zur Zahlung eines restlichen Entgelts von € 1.632,78 brutto verpflichtet, die sie in der Folge zuzüglich Zinsen und irrtümlicher Weise zur Gänze, dh inklusive Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, an den Bekl leistete.

Die Kl klagte daher auf Rückzahlung der in diesem Betrag enthaltenen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die Vorinstanzen gaben ihr im Wesentlichen statt.

Die außerordentliche Revision des Bekl, mit der dieser nicht (mehr) in Abrede stellt, dass die Kl durch die Zahlung eines höheren als des Netto449betrags mehr an ihn geleistet hat, als sie aufgrund des Vergleichs an ihn zu zahlen verpflichtet war, wurde vom OGH zurückgewiesen.

Der OGH hat bereits in der E vom 22.1.2020, 9 ObA 90/19d, klargestellt, dass ein wie hier geltend gemachter Rückforderungsanspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich resultiert, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der DN-Beitrag zur SV gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bekl dem auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch der Kl daher nicht die Regelung des § 60 ASVG entgegensetzen kann, steht mit dieser Rsp in Einklang.

Dabei macht es keinen entscheidenden Unterschied, dass hier die mit der Zahlung verbundenen Beträge und Abgaben noch nicht von der Kl abgeführt wurden. Dieser Umstand vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass nach dem Vergleich die Kl dem Bekl bloß den Nettobetrag geschuldet hat.