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Brustkrebserkrankung einer Radiologietechnologin: Berufskrankheit?

SOPHIAMARCIAN

Die Kl war von Oktober 1987 bis Juni 2016 als Radiologietechnologin in einem Krankenhaus beschäftigt. Aufgrund ihrer Tätigkeit wurde sie als strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft. Bis zum Jahr 2000 wurden die vorgesehenen Grenzwerte für strahlenexponiertes Personal nicht überschritten, danach konnte nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Grenzwerte über- oder unterschritten wurden. Die Kl erkrankte im Dezember 2014 an Brustkrebs (linksseitig) und beantragte daher die Anerkennung als Berufskrankheit.

Die Bekl lehnte dies mit Bescheid ab, dagegen richtete sich die Klage der Versicherten.479

Im erstgerichtlichen Verfahren wurde durch Beiziehung einer Sachverständigen festgestellt, dass die Brustkrebserkrankung der Kl nicht auf einen einzigen Risikofaktor zurückzuführen sei. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass ionisierende Strahlen (Berufskrankheit Nr 16), das Risiko an Brustkrebs zu erkranken, erhöhen, im Fall der Kl gab es jedoch keinen objektivierten Hinweis, dass die erlaubten Grenzwerte für berufliche Strahlenexposition überschritten wurden. Das Strahlenrisiko der Kl, ab dem 51. Lebensjahr an Brustkrebs zu erkranken, betrug 2,5 %. Unter der Annahme, dass 25 % des Brustgewebes stets ungeschützt waren, betrug es 0,7 %. Die Kl entgegnete diesen Erkenntnissen, dass ihre Brustkrebserkrankung Folge einer unzureichenden Schutzkleidung bei der Tätigkeit sei, sodass gerade der Brustbereich ungeschützt und strahlenexponiert war. Die Strahlungsquelle befand sich links von ihr, auch die Erkrankung sei linksseitig aufgetreten. Teilweise hatte sie auch ungeschützt mit dem Rücken zur Strahlungsquelle gearbeitet. Die Bekl wandte dagegen ein, dass die Kl zu keinem Zeitpunkt einer höheren Strahlenbelastung – verglichen mit der Gesamtbevölkerung – ausgesetzt war.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Nachweis, die Tätigkeit sei wesentlich (iSd Rsp zur wesentlichen Bedingung) für das Auftreten der Erkrankung gewesen, nicht erbracht werden konnte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge und bestätigte die Entscheidung der Erstgerichts.

Die außerordentliche Revision der Kl wurde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Die Kl machte in der außerordentlichen Revision geltend, dass das Berufungsgericht den aufgezeigten Mangel, nämlich die fehlende Beziehung eines epidemiologischen Sachverständigen, nicht aufgegriffen hatte. Der OGH hielt dazu in seinem Beschluss fest, dass dies kein Verfahrensmangel ist, der im Revisionsverfahren erneut geltend gemacht werden kann, zumal das Berufungsgericht diesen Mangel zu Recht verneint hat. Die Kl machte zudem auch geltend, dass das Gutachten der Sachverständigen für Gynäkologie unschlüssig sei, was nach Ansicht des OGH eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen darstellt, die im Rahmen des Revisionsverfahren aber nicht mehr bekämpft werden kann.

Inhaltlich ging der OGH in seinem Zurückweisungsbeschluss nicht mehr auf die Entscheidungen der Vorinstanzen ein.