221

Austrian Airlines BV C.11 – Dauer einer Mutterschaftskarenz für den Erwerb des Anspruchs auf Pensionszuschuss zu berücksichtigen

GREGORKALTSCHMID
§ 15f aF MuttSchG; BV über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der ­Austrian Airlines (BV C.11)

Die Kl war von 2.4.1979 bis 8.10.1994 bei der Bekl als Flugbegleiterin (damals: „Air-Hostess“) beschäftigt. Während dieser Zeit nahm sie von 4.12.1992 bis 21.11.1993 Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz (MuttSchG) in Anspruch. Seit 1.9.2018 bezieht sie eine Alterspension nach dem ASVG. Das Dienstverhältnis unterlag dem KollV für das AUA-Bordpersonal (KV-Bord).

Am 22.4.1980 schlossen der BR für die Mitglieder des Kabinenpersonals und die Bekl mit Wirksamkeit ab 1.5.1979 eine BV „über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der Austrian Airlines“ (BV C.11). Als Begünstigte nennt die BV in Pkt 2 „alle jene Mitglieder des Kabinenpersonals, die nach Beendigung eines mindestens 15-jährigen ununterbrochenen […] Dienstverhältnisses in den dauernden Ruhestand treten und eine Pensionsleistung nach dem ASVG erhalten“.

Die Kl begehrte in ihrer Klage Pensionszuschüsse für die Monate September 2018 bis Dezember 2019 in Höhe von monatlich € 279,95 zuzüglich Sonderzahlungen und Zinsen. Sie stützte sich in erster Linie darauf, dass sie die in der BV genannten Vo­raussetzungen für den Pensionszuschuss erfülle.

Die Bekl beantragte die Abweisung der Kl und bestritt das Vorliegen eines 15-jährigen Dienstverhältnisses, weil die Karenzzeit der Kl, was sich aus § 15f Abs 1 aF MuttSchG ergebe, nicht anzurechnen sei.

Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, dass der Anspruch der Kl gegenüber der Bekl auf Zahlung einer Pensionszuschussleistung nach der BV C.11 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Ein Dienstverhältnis werde durch Inanspruchnahme einer Mutterschaftskarenz nicht unterbrochen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Beim Anspruch auf Pensionszuschuss nach der BV handle es sich um einen Anspruch iSd § 15f Abs 1 Satz 3 MuttSchG in der aufgrund der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 29 MuttSchG hier noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2001/103, nämlich um einen Anspruch, der sich nach der Dauer der Dienstzeit richte. Daher bleibe die Zeit der Karenz bei dem Anspruch außer Betracht, soweit nicht anderes vereinbart sei. Eine solche „andere Vereinbarung“ sei unter Anwendung der für den normativen Teil von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen geltenden Auslegungsgrundsätze in der BV vom 22.4.1980 nicht zu erblicken.

Der OGH erachtete die Revision der Kl als zulässig und berechtigt. Er begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

Der Wortlaut von Pkt 2. der BV lässt durchaus eine Auslegung dahin zu, Zeiten einer Karenz nach dem MuttSchG mit zu berücksichtigen, ändert doch eine solche anerkanntermaßen nichts am aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses. Auch die Systematik der BV lässt diese Auslegung zu. So stehen insb weitere Regelungen zur Höhe der Leistung (Pkt 5. der BV) nicht entgegen, die die Zuschussleistung „für die ersten 15 Dienstjahre“ mit 7 % festsetzt und diesen Prozentsatz „für jedes weitere vollendete Dienstjahr“ um 0,5 % erhöht. Dies gilt nach Ansicht des OGH selbst dann, wenn man anders als bei der Anspruchsentstehung bei der Anspruchshöhe die Karenzzeit unberücksichtigt ließe: Auf den einmal entstandenen Anspruch wäre auch dann jedenfalls die erste Stufe anzuwenden, bestimmt Pkt 5. der BV doch nur, dass „für die ersten 15 Dienstjahre“ die Höhe der Zuschussleistung 7 % beträgt, ohne zu verlangen, dass be467reits volle 15 Dienstjahre iS einer tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung vorliegen.

Dass eine solche Auslegung der Absicht der Parteien der BV widerspräche, ergibt sich aus der BV nicht. Ebenso wenig ist eine außer Kraft getretene Vorläuferbestimmung ersichtlich, die ein anderes Normverständnis nahelegte. Es liegt damit eine Situation vor, in der eine Auslegung dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Pensionszuschuss nach Pkt 2. der BV auch Zeiten einer Mutterschaftskarenz mitzuzählen sind, zumindest möglich ist.

Lassen die Auslegungsgrundsätze mehrere Auslegungen zu, so ist im Zweifel jener der Vorzug zu geben, die dem Gedanken entspricht, dass die Vertragsparteien wohl eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten. Jedenfalls gibt hier die Anwendung dieser Zweifelsregel zugunsten der von der Kl intendierten Auslegung den Ausschlag:

Der OGH sieht es als notorisch an, dass die Flugbegleiter in der betreffenden Zeit überwiegend Frauen waren. Nach dem beim Abschluss der BV geltenden KV-Bord wurden Air-Hostessen grundsätzlich im Alter von 36 Jahren von der Bekl gekündigt. Dass bei Abschluss der BV von diesem Regelfall ausgegangen wurde, liegt auf der Hand. Ob die Bekl später auch tatsächlich Flugbegleiterinnen bei Erreichung dieser Altersgrenze kündigte, ist für die Auslegung der BV nicht von Relevanz. Weil die BV den Pensionszuschuss von einem mindestens 15-jährigen Dienstverhältnis abhängig macht, das Dienstverhältnis von Flugbegleiterinnen damals im Regelfall, von dem der BR und die Bekl bei Abschluss der BV ausgehen mussten, aber im Alter von 36 Jahren endete, würde die Nichtberücksichtigung von Karenzzeiten faktisch einen Ausschluss vieler Flugbegleiterinnen vom Anspruch auf Pensionszuschuss bedeuten. Dass eine große Gruppe des Kabinenpersonals regelmäßig keinen Anspruch auf Pensionszuschuss erlangen kann, stellte keine vernünftige und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidende Regelung bei Einführung eines Pensionszuschusses dar. Ein solches Normverständnis von Pkt 2. BV kann dem BR und der Bekl bei Abschluss der BV am 22.4.1980 schon damals auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung daher nicht unterstellt werden.

Somit ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die in der Frage des Vorliegens eines 15-jährigen Dienstverhältnisses iSd Pktes 2. der BV Zeiten der Mutterschaftskarenz mitberücksichtigt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung liegt in Gestalt von Pkt 2. BV eine „andere Vereinbarung“ iSd § 15f Abs 1 Satz 3 aF MuttSchG vor, die jener Gesetzesvorschrift vorgeht. Weil die Kl damit die Voraussetzungen des Pktes 2. der BV erfüllt, war im Ergebnis das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.