205

Sittenwidriger Provisionsausschluss für vermittelte ­Versicherungsverträge

LYNNROTHFISCHER
§ 11 Abs 3 AngG; § 879 ABGB; § 6 Abs 2 des KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunter­nehmen

Ein Außendienstmitarbeiter forderte von seiner ehemaligen AG, einem Versicherungsunternehmen, eine Folgeprovision nach § 6 Abs 2 des KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) ein. Zwecks Ermittlung der Provisionshöhe klagte er das Unternehmen zunächst auf Buchauszug betreffend die von ihm vermittelten Versicherungsverträge, ua unter Angabe von Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen sowie Gründe für die Beendigung.

Nach Ansicht der Bekl stand dem Kl lediglich eine Betreuungsprovision zu. Zudem kam nach den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen ,,Provisionsvereinbarungen“ jegliche Disposition über Abschluss, Auflösung oder Gestaltung der Versicherungsverträge ohne Auswirkung auf Provisionsansprüche des Kl allein der Bekl zu. Einziges für das Zustehen der Provision maßgebliches Kriterium sei daher der Prämieneingang, allein dieser sei damit relevant und zu beauskunften. Hingegen seien insb Zahlungsweise, Konvertierung und Storno bedeutungslos.

Das Erstgericht gab der Klage auf Übermittlung eines Buchauszugs nur teilweise statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl gegen den die Abweisung des Begehrens auf Auskunft über „Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Gründe für die Beendigung“ erhobenen Berufung Folge.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels erheblicher Rechtsfrage zurück:

Bei der in der Versicherungsbranche üblichen „Folgeprovision“ handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneingangs, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt. In der grundlegenden E vom 4.3.1986, 14 Ob 13/8614 Ob 13/86, hat der OGH bereits ausgesprochen, dass durch die bloße Bezeichnung einer vereinbarten „Folgeprovision“ als „Betreuungsprovision“ die Bekl die in § 6 KVA für den Fall einer vereinbarten Folgeprovision vorgesehenen Rechte eines Angestellten nicht schmälern kann.

Nach den festgestellten „Provisionsvereinbarungen“ gilt die „Betreuungsprovision“ allerdings „als Vergütung für die Akquisition von Versicherungsverträgen für zustandegekommene Versicherungsverhältnisse sowie die laufende Betreuung des Ver­sicherungsvertrags und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen“ (Punkt „I. Be­griffsbestimmungen“). Damit ist klargestellt, dass die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte „Betreuungsprovision“ auch ein Erfolgsentgelt für die Vermittlung bereits abgeschlossener Verträge beinhaltet. Es handelt sich somit um eine Folgeprovision iSd § 6 KVA.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem von der Bekl ins Treffen geführten Passus in den „Provisionsvereinbarungen“ („Es liegt ausschließlich im Ermessen der [Bekl], ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen, auf offene Prämien ganz oder teilweise zu verzichten oder Versicherungsverträge vorzeitig aufzulösen. In diesen Fällen entstehen keinerlei Provisionsansprüche …“) an der konkreten, ausreichend bestimmten Umschreibung jener Gründe, die die Bekl zur Ablehnung, zum Verzicht oder zur vorzeitigen Auflösung berechtigen. Dies widerspreche dem in § 11 Abs 3 AngG statuierten Vereitelungsschutz. Unabhängig davon, ob man dieser Bestimmung eine relativ zwingende Wirkung zugunsten des AN zuerkenne, halte die Ausschlussvereinbarung einer Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB nicht stand. Die Gültigkeit des Provisionsausschlusses verlange im jeweiligen Einzelfall jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Geschäftsausführung bzw die Auflösung des Geschäfts durch den AG.

Dem hält die Revisionswerberin letztlich nichts Stichhältiges entgegen, wenn sie von einer Abdingbarkeit des § 11 Abs 3 AngG ausgehend bloß pauschal die Sittenwidrigkeit bestreitet. Die Bekl geht nicht weiter darauf ein, dass ihr der Wortlaut der Vertragsklausel eine völlig willkürliche Ver444eitelung des Anspruchserwerbs gestattet. Das wird aber auch von jenen Lehrmeinungen für unzulässig erachtet, die § 11 Abs 3 AngG mit der OGH-E vom 26.3.1997, 9ObA2/97b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">9 ObA 2/97b, als dispositiv beurteilen (Mair in Reissner, AngG3 § 11 Rz 11; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 11 Rz 36 ff; aA Jabornegg in Löschnigg, AngG10 § 11 Rz 11 f und 69 f). Es ist daher keineswegs zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (auch) die Auskunft über Stornierungen und sonstige Beendigungen bzw Vertragskonvertierungen als potentiell provisionsrelevant beurteilt hat.

Die Schlussfolgerung der Bekl, alle für einen Buchauszug erforderlichen Angaben bereits gemacht zu haben, trifft daher nicht zu.