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Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist nur zu prüfen, wenn Anspruch auf Invaliditätspension abgelehnt wird

ELISABETHHANSEMANN

Der 1976 geborene und in Slowenien wohnhafte Kl beantrage am 11.5.2017 eine Invaliditätspension, welche die Bekl mit Bescheid vom 5.7.2019 ablehnte, da dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Ab 1.6.2017 liege vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vor. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation noch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen KV. Letzteres, weil Österreich für dessen Gewährung nicht zuständig sei.

Der Kl klagte daraufhin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab dem 1.6.2017.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da dauernde Invalidität nicht vorliege. Zwar sei der Kl auch nicht vorübergehend invalid iSd Gesetzes, da im Bescheid allerdings eine vorübergehende Invalidität anerkannt wurde, sei gem § 71 Abs 2 ASGG von einer solchen auszugehen. Durch die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bestünde eine ausreichende Nahebeziehung zu Österreich, sodass das Rehabilitationsgeld nach Slowenien zu „exportieren“ sei.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Die Berufung des Kl sei berechtigt, da die Frage, ob unter Berücksichtigung eines erworbenen Berufsschutzes dauerhafte Invalidität vorliege, nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden könne. Dafür seien gem Art 5 VO (EG) 883/2004 auch die in Slowenien erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Auch die Berufung der Bekl sei berechtigt, da unter Berücksichtigung der E des EuGH vom 5.3.2020, C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt, eine Nahebeziehung des Kl zum österreichischen System der sozialen Sicherheit zu verneinen sei und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den OGH zu, da es sowohl zu der Frage, ob im Ausland erworbene Versicherungszeiten als qualifizierte Versicherungszeiten iSd § 255 Abs 2 anzusehen seien, als auch zu der Frage, ob eine kurzzeitige Beschäftigung in Österreich, die aber nicht längere Zeit zurückliege, bei einem Überwiegen von im Ausland erworbenen Versicherungszeiten und einem Wohnsitz im Ausland den Export von Rehabilitationsgeld ausschließe, höchstgerichtliche Rsp fehle.

Der OGH wies den Rekurs des Kl mangels Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Der Kl führte in seinem Rekurs zusammengefasst aus, dass er entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Anspruch auf Rehabilitationsgeld habe. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von der E des EuGH C-135/19 und die Nichtgewährung des Rehabilitationsgeldes würde ihn in seiner Freizügigkeit einschränken und sei daher unionsrechtswidrig.

Der OGH stellte allerdings klar, dass auf den Kl § 367 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2016 BGBl I 2017/29BGBl I 2017/29anzuwenden ist und sich daraus primär der Anspruch des Kl auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ergibt. Feststellungen gem § 367 Abs 4308 Z 1 bis 4 ASVG – (Anm: die ua auch die Frage nach dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld betreffen) – sind nur zu treffen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt wird, weil dauernde Invalidität aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands nicht anzunehmen ist. Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens ist daher der Anspruch des Kl auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Die im Rekurs des Kl aufgeworfene Frage hinsichtlich des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld stellt sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren der Anspruch des Kl auf Zuerkennung einer Invaliditätspension als berechtigt herausstellen, weil dauernde Invalidität anzunehmen ist, hätte die Beantwortung der Frage rein theoretischen Charakter.

Anmerkung der Bearbeiterin:

Die beiden Rechtsfragen, weswegen das Berufungsgericht den Rekurs zuließ, blieben letztlich inhaltlich vom OGH unbeantwortet, sodass eine höchstgerichtliche Klärung dieser spannenden Fragen noch ausständig bleibt.