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Korrekte Berechnung der Ausgleichszulage bei bloß 12-mal jährlich ausbezahlter Pension: Keine reine Auszahlungsstreitigkeit – Zulässigkeit des Rechtswegs

FABIANGAMPER

Der Kl bezieht eine Invaliditätspension und eine Pensionsleistung aus der Schweiz. Die Bekl stellte mit Bescheid vom 6.9.2018 die Ausgleichszulage ab 1.8.2017 bis 31.8.2018 neu fest und sprach aus, dass die Ausgleichszulage ab 1.9.2018 als Vorschuss ausgezahlt und über diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gegen diesen Bescheid brachte der Kl eine Klage ein.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Bekl ein weiterer Bescheid über den klagsgegenständlichen Zeitraum erlassen. Der Kl gestand zu, dass die festgesetzten Beträge in diesem Bescheid korrekt seien, jedoch hielt er ausdrücklich das Klagebegehren aufrecht, dass die Ausgleichszulage 12-mal jährlich auszubezahlen sei. Die jährlich 14-malige Auszahlung sei nach Ansicht des Kl unionsrechtswidrig. Begründet wurde dies mit der jährlich 12-maligen Auszahlung der Schweizer Pension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Auszahlung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß jeweils 12-mal jährlich zum Monatsersten ab (Spruchpunkt 2) ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts in seinem Pkt 2 einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Das Klagebegehren sei so zu verstehen, dass der Kl ausschließlich eine Korrektur des Auszahlungstermins anstrebe. Die Überprüfung der Auszahlung einer der Grund und der Höhe nach unbestrittenen bescheidmäßig zuerkannten Ausgleichszulage sei keine Sozialrechts-, sondern eine Verwaltungssache, die wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Der Rekurs des Kl gegen diese Entscheidung ist zulässig und berechtigt.

Dazu stellt der OGH Folgendes klar: Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder dessen Ruhen streitig ist. Die Überprüfung der Auszahlung ist nach stRsp keine Sozialrechtssache. Das Klagebegehren des Kl bekämpft jedoch – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch das Ausmaß der bekämpfen Leistung. § 296 Abs 5 ASVG ermöglicht einen Jahresausgleich, wenn der oder die Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr Nettoeinkünfte weniger als 14-mal jährlich bezogen hat. Der Kl will durch sein Klagebegehren erreichen, dass die Ausgleichszulage von vornherein jeweils am Ersten des Monats für jeden Monat korrekt berechnet wird und nicht erst ex post in der Form des Jahresausgleichs. Damit liegt keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“ iSd bisherigen Rsp vor. Das Begehren des Kl ist eine sozialrechtliche Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und der ordentliche Rechtsweg ist daher zulässig, weshalb dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen wird.